Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Normalerweise kann ein Handelsvertreter- oder Händlervertrag vom Hersteller fristlos gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien restlos erschüttert ist. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. November 2010 (Az.: VIII ZR 327/09) eine Ausnahme bei im Vertrag an sich verbotenen Wettbewerbsverstößen gemacht.

Wie die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig jetzt mitteilte, hat der BGH geprüft, ob ein solcher Wettbewerbsverstoß gravierend oder nur so geringfügig ist, dass er einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen kann. Im letzteren Falle gebe der Verstoß keinen wichtigen Kündigungsgrund; eine fristlose Kündigung sei unwirksam, es sei denn, es erfolge vorher eine Abmahnung.

Dieses Urteil ist nach Auffassung von Creutzig auch für Vertragshändlerverträge anzuwenden. "Nicht jedes geringfügige Vorkommnis kann der Hersteller von vornherein als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung benutzen. Vielmehr muss trotz Vorliegens einer solchen Vereinbarung im Händlervertrag im Einzelfall geprüft werden, ob der Vorfall so schwerwiegend ist, dass dem Hersteller die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann", so die Juristin. Nur wenn die Prüfung zu diesem letztgenannten Ergebnis führe, sei die fristlose Kündigung wirksam.

(Quelle: Autohaus online)

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BGH klärt weitere Streitfragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein "Lehrbuchurteil" zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt. Die Karlsruher Richter haben mit ihrer Entscheidung vom 6. Oktober 2010 (Az.: VIII ZR 209/07) gleich mehrere Fragen zu dieser wichtigen Vorschrift geklärt. Darauf hat jetzt die Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen.

Nach Angaben der Kölner Juristin hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung bestehe darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren, so Creutzig. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

In dieser Entscheidung nahm der BGH auch Bezug auf die Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB. Creutzig: "Leider verblieb es in dem Urteil bei der Schätzung, dass die Vorteile für den Hersteller identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Händler infolge der Beendigung des Vertrages erlitten hat. Der Händler hat nämlich nicht geltend gemacht (...), dass die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als seine Provisionsverluste. Deshalb kam der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung."

Das Gericht ging auch auf die Frage des Herstellers ein, wonach es unbillig sei, hier ein Ausgleichsanspruch und dem Nachfolgehändler "Provisionen" für die künftig von diesem vermittelten Geschäfte zu zahlen. Nach Ansicht des BGH ist es aber zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, dass der Hersteller "doppelt belastet" wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Vertragshändler einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolger "Provisionen" zahlen muss. Beide Ansprüche stünden nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch werde deshalb also nicht ausgeschlossen.

Atypischer Verlauf, andere Berechnung

Ohne Erfolg wandte sich der Hersteller laut Creutzig auch dagegen, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den vergangenen fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann könne – wie geschehen – anders berechnet werden.

Im Folgenden bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Er unterstrich erneut, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei komme es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht. Im einzelnen seien Großabnehmerzuschüsse, Leasingzuschüsse und Sonder-Prämienzuschüsse einzubeziehen, nicht jedoch eine "Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug". Denn folgerichtig wäre der dem Endverbraucher vom Händler gewährte Preisnachlass ("versteckter Rabatt") in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.

Das oberste deutsche Gericht akzeptierte hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt wurde. Die vom Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von fünf Prozent wurden ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus fünf Prozent Zusatzrabatte). Das ergab 5/17,5 x 100 = aufgerundete 29 Prozent.

Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkundengeschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschehe für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt, hieß es. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH aber ablehnte. Die Richter erkannten schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo an, lehnten aber einen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar seien. "Mit diesem Urteil werden erneut eine Reihe von Streitfragen geklärt. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bald Gelegenheit hat, sich zu dem neuen § 89b Abs.1 Satz 1 HGB zu äußern", resümierte Creutzig.

(Quelle: Autohaus online)

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BGH: Lehrbuch-Urteil zum Ausgleichsanspruch

Anspruch auch bei Beendigung des Geschäftsbetriebs

Der Bundesgerichtshof hat ein „Lehrbuch-Urteil“ zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt. Mit seiner Entscheidung vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07) habe er mehrere Fragen zu dieser wichtigen Vorschrift geklärt, betont Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Sozietat Creutzig & Creutzig in Köln.

Zum einen, so Creutzig, habe der BGH entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung besteht nämlich darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

Zum anderen habe die Entscheidung des BGH auf die Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB Bezug genommen. „Leider verblieb es in dem Urteil bei der Schätzung, dass die Vorteile für den Hersteller identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Händler infolge der Beendigung des Vertrages erlitten hat“, so Creutzig. Der Händler habe nämlich nicht geltend gemacht, dass die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären als seine Provisionsverluste – was nach dem neuen § 89b Abs.1 HGB möglich gewesen wäre und zu einer Erhöhung seines Anspruchs geführt hätte. Deshalb kam der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung“.

Mehrfachkundenumsätze der letzten fünf Jahre

Der BGH hat sodann die Frage erörtert, die der Hersteller gestellt hatte, es sei unbillig, hier einen Ausgleichsanspruch und dem Nachfolgehändler „Provisionen“ für die künftig von diesem vermittelten Geschäfte zu zahlen. Dass der Hersteller „doppelt belastet“ wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Vertragshändler einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolger „Provisionen“ zahlen muss, ist zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, erläutert der BGH. Beide Ansprüche stehen nämlich nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch wird deshalb also nicht ausgeschlossen.

Ohne Erfolg hat sich der Hersteller auch dagegen gewandt, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den letzten fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Hier hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann kann anders berechnet werden – wie geschehen. Und zwar auch, wie im vorliegenden Fall, obwohl beide Parteien des Prozesses anders gerechnet hatten, nämlich mit den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Jahres.

Der BGH hat dann seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ferner hat er erneut unterstrichen, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei kommt es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht.

Im Einzelnen sind einzubeziehen Großabnehmer-, Leasing- und Sonder-Prämienzuschüsse „Prämienaktion X 40 Start“, nicht jedoch eine „Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug“. Denn folgerichtig wäre der von dem Händler dem Endverbraucher gewährte Preisnachlass („versteckter Rabatt“) in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.

Akzeptiert hat der BGH hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt worden sind. Die von dem Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 Prozent sind ins Verhältnis gesetzt worden mit dem Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus 5 Prozent Zusatzrabatte).

BGH erkennt Sogwirkung der Marke an

Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-Kunden-Geschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschieht für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH abgelehnt hat. Der BGH akzeptiert schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo und lehnt ei-nen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar sind.

„Mit diesem Urteil“, so Creutzig abschließend, „werden erneut eine Reihe von Streitfragen geklärt. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bald Gelegenheit hat, sich zu dem neuen § 89b Abs.1 Satz 1 HGB zu äußern.“

(Quelle: kfz-betrieb online)

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BGH stärkt Ausgleichsanspruch

Entscheidung auch für Vertragshändler relevant

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 16.06.2010, AZ: VIII ZR 259/09) – eine wichtige Entscheidung zur Höhe der Verzinsung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gefällt: Demnach ist der Anspruch mit 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und nicht nur mit 5 Prozent-Punkten. Dies teilte Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig am Mittwoch in Köln mit.

„Damit hat der BGH in einer wichtigen prozessualen Frage für Klarheit gesorgt. Während viele Hersteller bislang nur eine Verzinsung von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gewährten, steht nun fest, dass es künftig 8 Prozent-Punkte sein müssen“, so Greutzig. Der BGH hat seine Entscheidung ausführlich begründet. Laut Urteilstenor stellt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einen „Entgeltanspruch“ dar, so dass § 288 Abs.2 BGB Anwendung findet. Danach betragen die Verzugszinsen eben 8 Prozent-Punkte über Basiszinssatz.

„Diese Entscheidung wurde vom VIII. Zivilsenat des BGH gefällt. Er ist auch zuständig für Streitigkeiten aus Vertragshändlerverträgen. Damit dürfte sie auch auf diese Anwendung finden. Alle Vertragshändler in vergleichbarer Lage sollten sich also auf dieses Urteil berufen“, so Creutzig weiter.

(Quelle: kfz-betrieb online)

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GVO: Fehlerhafte Wertungen der Kommission

Prof. Jürgen Creutzig zur Neuregelung des Kfz-Handels

Redaktion: Herr Professor Creutzig, Cecra kritisiert die Datenbasis, auf der die EU-Wettbewerbskommission ihre Entscheidungen getroffen hat. Warum?

Professor Jürgen Creutzig: Die Kommission stellt zu Recht fest, dass auf dem Markt für den Verkauf neuer Autos starker Wettbewerb herrscht. Aus Sicht der Kommission führen spezielle Regelungen aber zu einer Einengung der Hersteller, deshalb soll dieser Bereich nach dreijähriger Übergangszeit unter die „Schirm-GVO“ fallen. Tatsache ist aber, dass kein Hersteller derartige Beschwerden hatte. Im Gegenteil: Ford und Kia haben sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Kfz-GVO 1400/2002 im Kern ausgesprochen. Die Haltung der Kommission gleicht einer Verkehrsbehörde, die ein Verkehrsschild abbaut, das als Höchstgeschwindigkeit 70 km/h anzeigt, mit der Begründung, es sei nicht mehr nötig, weil ja jeder Autofahrer maximal 70 km/h fährt.

Wie meinen Sie das?

Der scharfe Wettbewerb kam aufgrund der Kfz-GVO 1400/2002 zustande. Sie wäre der Garant, dass dies so bliebe.

Können Sie diese Argumentation verdeutlichen?

Nehmen Sie die so genannten Vertragsklauseln, die ersatzlos gestrichen werden. Kein einziger Händlerverband, der die tatsächliche Situation ja wohl am besten beurteilen kann, hat in diesem Sinne eines erschwerten Zugangs argumentiert. Zudem meint die Kommission, dass die Klauseln unter einzelstaatliches Vertragsrecht fallen. Diese Klauseln gehen bis 1985 zurück. Lag denn die Kommission so viele Jahre schief mit ihrer abweichenden Haltung? Zudem gibt es bis heute keine einzelstaatlichen Regelungen, die den gestrichenen Klauseln entsprechen. Will die Kommission von nun an in einem Europäischen Binnenmarkt 27 einzelstaatliche Regelungen? Die gestrichenen Klauseln waren klar und unmissverständlich, bei den neuen Regeln ist das Gegenteil der Fall.

Wie hat sich dies Ihrer Ansicht nach auf die Regelungen ausgewirkt?

Auf Grund der fehlerhaften Wertungen kommt die Kommission zu Ergebnissen, die leider entweder nicht der Realität entsprechen. Oder sie führen zu einer Verschlechterung des Gleichgewichts zwischen Herstellern und Händlern - zum Nachteil des Wettbewerbs und der Verbraucher.

Was bedeutet dies für das Kfz-Gewerbe?

Mehr denn je ist das Kfz-Gewerbe bei seinen Verträgen mit Herstellern und Importeuren auf die oft bemühte Partnerschaft angewiesen. Zum einen hat Cecra Musterklauseln für einen europäischen Händler- und Werkstattvertrag ausgearbeitet. Bei den nationalen Verbänden dürfte dies ähnlich sein. Zum anderen müssen wir neue Wege beschreiten. Dazu gehört das „Neue Geschäftsmodell“ das ZDK. Die Idee ist europaweit einzig und wird auch bei Cecra diskutiert werden.

Stehen diese Regelungen nun bis 2023 endgültig fest?

Diese Regelungen stehen bis 2023 fest. Ob dies endgültig ist, muss offen bleiben. Cecra wird versuchen, die Kommission davon zu überzeugen, dass die von uns aufgezeigten Lösungen die besseren sind, denen die alte Kommission - sie hat ja die Federführung gehabt - nicht gefolgt ist. Einen starken Verbündeten haben wir im Europäischen Parlament. Noch in der Entschließung vom 05.05.2010 hat es viele Forderungen an die Neuregelung aufgestellt, die sich vollständig mit unserer Meinung decken. Wir bauen auf eine Fortführung der Kooperation.

Welche Chancen sehen Sie noch?

Betriebe sollten ihre Probleme und Missverhältnisse ihrem Verband berichten. Dann können die Verbände über Cecra bei der Kommission vorstellig werden. Nur so kann man noch etwas ändern.

(Quelle: kfz-betrieb online)

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OLG München bleibt Linie treu

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat seine Rechtssprechung zum Kontrahierungszwang für Nutzfahrzeughersteller bestätigt. Nach einem Urteil vom 29. April (Az.: U (K) 2690/09) muss der Hersteller dem Werben einer markenfremden Werkstatt um einen Servicevertrag stattgeben, wenn diese die Hersteller-Standards erfüllt. Der Senat hatte diese Rechtsauffassung bereits in zwei Entscheidungen vom 8. Januar 2009 (Az.: U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08) vertreten, die zwei andere Werkstattinhaber erwirkt hatten.

Nach Angaben des Kölner Rechtsanwalts Jürgen Creutzig bestätigte das OLG die Entscheidungen der 1. Instanz und wies die Berufung des Nutzfahrzeugherstellers auf dessen Kosten zurück. Außerdem sei der Hersteller dazu verurteilt worden, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist.

"Die Urteile sind die ersten in Europa, die auf Seiten der Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt worden sind", betonte Creutzig, dessen Kanzlei alle drei Entscheidungen erstritten hat. Auch unter der ab 1. Juni 2010 von der EU-Kommission in Brüssel vorgesehenen Neuregelung des Aftersales-Bereichs werde der Kontrahierungszwang bestehen bleiben, ist sich der Jurist sicher. Hersteller sollten sich deshalb keine Hoffnung machen, dass es mit dieser Regelung demnächst ein Ende haben werde.

Der Hersteller hat gegen die beiden Urteile aus dem vergangenen Jahr Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, weil das OLG die Revision nicht zugelassen hat. Mit Beschluss vom 20. April 2010 ließ der BGH die Revision zu. Creutzig: "Somit werden wir demnächst eine höchstrichterliche Entscheidung haben. Wir sind sehr optimistisch, dass sie im Sinne des OLG München ausfallen wird."

(Quelle: Autohaus online)

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OLG gibt Nutzfahrzeugwerkstätten Recht

Kontrahierungszwang für Nutzfahrzeughersteller

Bewirbt sich eine Werkstatt, die bereits einen Vertrag mit einer Marke hat, bei einem anderen Nutzfahrzeughersteller um die Vergabe eines Werkstattvertrages von dessen Marke, dann muss der Nutzfahrzeughersteller dem Bewerber den Werkstattvertrag geben, wenn der Bewerber die Standards des Herstellers für seine Werkstätten erfüllt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 29. April entschieden, schreibt die Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig, die auch die Werkstatt in der Sache vertreten hat (AZ:U (K) 2690/09). Mit dem Urteil habe der Senat seine beiden Urteile vom 08. Januar 2009 bestätigt (AZ: U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08), die zwei andere Werkstatt-Inhaber erwirkt hatten. Wichtig sei, dass das OLG die Entscheidungen der ersten Instanz bestätigt und die Berufung des Nutzfahrzeugherstellers auf dessen Kosten zurückgewiesen habe, heißt es in einem Schreiben der Kanzlei.

Ebenfalls bedeutsam ist, dass das OLG den Hersteller verurteilt hat, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist. Damit, schreibt Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, gebe es drei Urteile in Europa, „die auf Seiten der Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt worden sind“.

Auch unter der ab 01.06.2010 von der EU Kommission in Brüssel vorgesehenen Neuregelung des Aftersales-Bereichs werde der Kontrahierungszwang, so Creutzig, bestehen bleiben. Hersteller sollten sich deshalb keine Hoffnung machen, dass diese EU-Regelung in absehbarer Zeit abgeschafft werde.

Zwar hat der Hersteller gegen die beiden Urteile vom 08.01.2009 Beschwerde beim BGH eingelegt, weil das OLG die Revision nicht zugelassen hat. Der BGH hat mit Beschluss vom 20.04.2010 die Revision zugelassen. „Somit werden wir demnächst eine höchstrichterliche Entscheidung haben. Wir sind sehr optimistisch, dass sie im Sinne des OLG München ausfallen wird“, sagte Creutzig.

(Quelle: kfz-betrieb online)

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Happy Birthday – Professor Jürgen Creutzig

Ex-ZDK-Hauptgeschäftsführer feiert 70. Geburtstag

Professor Jürgen Creutzig feiert seien 70. Geburtstag (11. April). Der ehemalige ZDK-Hauptgeschäftsführer steht seit Februar 2001 an der Spitze des europäischen Verbands „Conseil Européen du Commerce et de la Réparation Automobiles (Cecra)“ in Brüssel. Damit vertritt Creutzig die berufsständischen Interessen der 350.000 Kfz-Betriebe mit rund 2,8 Millionen Beschäftigten in der Europa.

Der promovierte Volljurist ist ein ausgewiesener Experte für das Händlervertragsrecht und europäisches Wettbewerbsrecht. Sein voller Einsatz gilt nicht zuletzt der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung: Bei den Vorgaben aus Brüssel macht der GVO-Experte stets die Rechte des Kfz-Gewerbes geltend.

Von 1973 bis 2002 war Creutzig Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe. Von der ersten Gruppenfreistellungsverordnung bis zum Mauerfall fielen in diese Zeit zahlreiche Ereignisse, die die Branche prägten und entschlossenes Handeln erforderten.

Diverse Auszeichnungen für sein Engagement

Für sein besonderes berufliches und privates Engagement wurde Creutzig 2004 von Bundespräsident Horst Köhler das Bundesverdienstkreuz verliehen. Mit der Ehrung wurden das soziale Engagement von Jürgen Creutzig sowie sein besonderes Eintreten für die Belange des Kfz-Gewerbes, einer typisch mittelständischen Branche, gewürdigt.

Dazu gehören unter anderem der Auf- und Ausbau der Fabrikatsarbeit, die Gründung einer speziellen Rechtschutzversicherung für Streitigkeiten aus Händlerverträgen, die Mitgestaltung des Vertriebssystems für Automobile und deren Service in Europa seit der ersten einschlägigen Verordnung der EU-Kommission im Jahr 1974. Darüber hinaus hat sich Creutzig über Jahrzehnte in seiner Heimatgemeinde in Elterninitiativen engagiert, unter anderem bei der Gründung des ersten Kindergartens ohne staatliche oder karitative Hilfe.

Creutzig feiert seinen 70. Geburtstag im kleinen Kreise seiner Familie. Happy Birthday Professor Jürgen Creutzig.

(Quelle: kfz-betrieb online)

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Jürgen Creutzig wird 70

Jürgen Creutzig vollendet am 11. April sein 70. Lebensjahr. Der Jubilar steht seit Februar 2001 an der Spitze des europäischen Verbandes "Conseil Européen du Commerce et de la Réparation Automobiles (Cecra)" in Brüssel. Er vertritt damit die Interessen der 350.000 Kfz-Betriebe mit rund 2,8 Millionen Beschäftigten in Europa.

Creutzig ist promovierter Volljurist und gilt als Experte für das Händlervertragsrecht und europäisches Wettbewerbsrecht. Von 1973 bis 2002 war er Hauptgeschäftsführer des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK).

Für sein besonderes berufliches und privates Engagement erhielt Creutzig 2004 das Bundesverdienstkreuz. Er machte sich u.a. um den Auf- und Ausbau der Fabrikatsarbeit, die Gründung einer speziellen Rechtschutzversicherung für Streitigkeiten aus Händlerverträgen sowie die Mitgestaltung des Vertriebssystems für Automobile und deren Service in Europa seit der ersten einschlägigen Verordnung der EU-Kommission im Jahr 1974 verdient.

(Quelle: Autohaus online)

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Tagung zum Kfz-Vertriebsrecht in Berlin

Auswirkungen der GVO-Änderungen im Mittelpunkt

Ende Mai 2010 läuft die Gruppenfreistellungsverordnung aus – die Zukunft bringt zahlreiche Veränderungen für die Händler. Die Auswirkungen der Pläne der EU-Wettbewerbskommission stehen im Mittelpunkt der Tagung zum Kfz-Vertriebsrecht von Prof. Jürgen Ensthaler, die am 23. April in 2010 in Berlin stattfindet.

„Was erwartet den Handel und die Werkstätten?“, heißt die Leitfrage der Tagung, der diverse Referenten aus Politik, Wirtschaft und Recht nachgehen. Intensiv und praxisnah werden sie sich mit den neuen Rahmenbedingungen auseinander und Lösungsstrategien darlegen, heißt es in der Programmankündigung. Unter anderem stellt sich Dr. Stephan Simon, stellvertretender Referatsleiter der EU-Wettbewerbskommission, den Fragen zu den Änderungen der Kfz-GVO. Dr. Armin Jungbluth erläutert die Entwicklungen aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Rechtliche Auswirkungen der GVO-Änderungen

Zu den rechtlichen Fragen sprechen Bundesrichterin Dr. Rhona Fetzer (Ausgleichsanspruch von Vertragshändler), Dr. Susanne Creutzig (aktuelle Rechtsprobleme), Sozietät Creutzig & Creutzig, sowie Dr. Raimond Emde (Strukturkündigungen der Hersteller) und Dr. Stephan Zipse (Änderungen für den Kfz-Handel), beide von der Sozietät Graf von Westphalen.

Einen Überblick über die Entwicklungen in der Kfz-Branche gibt »kfz-betrieb«-Chefredakteur Wolfgang Michel, der über die „Risiken und Chancen in Vertrieb und Service“ spricht. Zudem analysiert ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen für Kfz-Unternehmen, die sich aus dem künftigen wettbewerbsrechtlichen Rahmen ergeben. Weitere Informationen zur Tagung Kfz-Vertriebsrecht, die am 23. April 2010 in Berlin stattfindet, sind im Netz abrufbar: Fachtagung am 23.04.2010

(Quelle: kfz-betrieb online)

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Kaution beim Leasing nicht generell verzinslich

Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.11.2009 (VIII ZR 347/08) entschieden, dass die vom Leasingnehmer gezahlte Kaution nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen ist, wenn dies besonders vereinbart wird. Darauf wies Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln am Mittwoch hin.

"Nicht selten", so Creutzig, "kommt es vor, dass der Leasingnehmer eine Kaution hinterlegen muss wie im Urteilsfall. Dort hatte der Leasingnehmer 8.000 Euro bei der Firma D., der Leasinggeberin, zu hinterlegen." Nach Vertragsende habe die Firma D. von ihrem Andienungsrecht Gebrauch gemacht und die Kaution mit dem Kaufpreis verrechnet. Der Leasingnehmer habe die Verzinsung nach § 352 HGB verlangt, so die Rechtsanwältin.

Der BGH hat entschieden, es gebe keine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution beim Leasing. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart sei, bestehe sie. "Eine Verzinsung ist auch dann vereinbart, wenn sie durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ermittelt werden kann", erklärte Creutzig abschließend.

(Quelle: Autohaus online)

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BGH fällt "Lehrbuch"-Urteil zum Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Grundsatzfragen zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers geklärt. Das berichtet die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig und verweist auf ein am Freitag veröffentlichtes Urteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 25/08).

Laut Creutzig bekräftigte der BGH zunächst, dass dem Vertragshändler der Ausgleichsanspruch zusteht. Die Klägerin hatte in den 16 Jahren ihrer Tätigkeit als Vertragshändler des Beklagten eine größere Anzahl von Stammkunden geworben. Hieraus konnte gefolgert werden, dass auch nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile für den beklagten Hersteller verblieben sind. Diese sind der Höhe nach identisch mit den Provisionsverlusten, die die Klägerin erlitten hat. "Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass er zu der Neuregelung im § 89 b HGB nicht Stellung nehmen musste, weil keine der beiden Parteien geltend gemacht hat, dass die dem beklagten Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären", erklärt die Juristin. In einem solchen Fall würde sich nämlich der Provisionsverlust zugunsten des Händlers erhöhen.

Karlsruhe lehnte ausdrücklich die Auffassung des beklagten Herstellers ab, diesem seien aus der Werbetätigkeit der Klägerin schon deshalb keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht möglich sei, und weil der Hersteller doppelt zahlen müsse: jetzt dem ausgeschiedenen Vertragshändler und künftig dem an seine Stelle tretenden. Laut BGH ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB, der Anspruch auf Provisionen für die künftig von dem Nachfolger vermittelten Geschäfte aus §§ 87, 87a HGB.

Nach Auffassung des BGH kann die Mehrfachkundeneigenschaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorgänge im letzten Vertragsjahr begründet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob diese an einem Tag oder an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies gelte erst recht, wenn der Kunde Bestellungen aufgegeben hat, die auf zeitlich verschiedenen Kaufentschlüssen beruhen.

Berücksichtigungsfähige Vergütungsbestandteile

Das höchste deutscher Zivilgericht befasste sich auch mit den berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteilen. Danach sind Vergütungen für händlertypische Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z.B. für die personelle und sächliche Ausstattung des Betriebes sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhaltung und Vorführfahrzeuge. Entsprechendes gilt für Gegenleistungen, die der Händler für die Übernahme des Absatz-, des Lager-, des Preisschwankungs- und des Kreditrisikos erhält.

Eine der zulässigen Berechnungsmethoden ist der individuelle Rohertrag des Händlers. Dieser stellt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (vom Hersteller unverbindlich empfohlener Listenpreis abzüglich vom Händler gewährter Preisnachlässe an die Kunden) und dem Einkaufspreis des Händlers dar. Im Idealfall entspricht der individuelle Rohertrag des Händlers der Summe der Rabatte und Boni, die ihm der Hersteller auf den empfohlenen Verkaufspreis gewährt. Er bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zurück, als der Händler selbst Fahrzeuge unter Gewährung von Preisnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat.

Aus dem individuellen Rohertrag sind laut Gericht diejenigen Vergütungsbestandteile herauszurechnen, die händlertypisch sind. In einem weiteren Schritt ist der Händlerrabatt um diejenigen Anteile zu reduzieren, die der Vertragshändler für "verwaltende" (vermittlungsfremde) Tätigkeiten erhält.

Für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungen in die Ausgleichsberechnung kommt es nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht oder ob sie freiwillig geleistet worden sind. Denn in beiden Fällen sind sie in die Preiskalkulation des Händlers eingeflossen und damit zum festen Bestandteil seines individuellen Rohertrags geworden.

Hersteller-Zuschüsse nicht als Entgelte für händlertypische Aufgaben einzuordnen

Vom Hersteller gezahlte Zuschüsse, die dem Ausgleich für vom Händler gewährte Großabnehmernachlässe dienen, sind – so der BGH weiter – nicht als Entgelte für händlertypische Aufgaben einzuordnen (wenn doch, wären sie nicht zu berücksichtigen zugunsten des Händlers). Solche Zuschüsse sind nicht dazu bestimmt, ein dem Händler aufgebürdetes Absatzrisiko auszugleichen, also Tätigkeiten des Vertragshändlers zu entgelten, die händlertypisch – und damit nicht zu berücksichtigen sind. Sie stellen sich vielmehr als verkaufsfördernde Preisnachlässe des Herstellers an den Kunden dar.

Gebrauchtwagenzuschüsse des Herstellers seien zwar zu berücksichtigen. Die von der Klägerin den Kunden gewährten Preisnachlässe seien auf der anderen Seite aber in Abzug zu bringen, hieß es. Der BGH sprach von "versteckten Rabatten“.

BGH machte ebenfalls klar, dass eine pauschale Kürzung um händlertypische Bestandteile in Höhe von – wie vom Berufungsgericht angesetzt – 29 Prozent nicht zu beanstanden ist. Dieser Pauschbetrag könne aber nur vom Rohertrag ausschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse (im vorliegenden Fall waren es der Großabnehmer-, der Gebrauchtwagen- und der Leasingzuschuss) abgezogen werden. Denn diese Zuschüsse waren gerade nicht händlertypisch.

Zum Schluss unterstrichen die Karlsruher Richter, es sei rechtlich zulässig, den verbleibenden Händlerrabatt um 2,5 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung zu kürzen. Dasselbe Ergebnis gilt auch für einen weiteren Abzug von 25 Prozent aus Billigkeitsgründen.

"Lehrbuch"-Urteil

Creutzig: "Insgesamt gibt das Urteil – wie in einem Lehrbuch – in zahlreichen Punkten die Rechtsauffassung des BGH wider. In anderen klärt das Gericht Zweifelsfragen. Zugleich erwähnt es die Neuregelung des § 89b HGB, ohne jedoch darauf eingehen zu müssen, weil die Parteien hierzu nichts vorgetragen hatten."

(Quelle: Autohaus online)

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Reparaturkosten nur bei konkreter Berechnung

BGH: "Fachgerechte" Umsetzung auf Gutachten-Grundlage

Der Bundesgerichtshof hat erneut mit dem gerade veröffentlichten Urteil (VI ZR 119/09) vom 08.12.2009 zu dem häufig in der Praxis vorkommenden Fall Stellung genommen, in dem der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt. Darauf weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig aus der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig hin.

Laut dem Urteil kann der Geschädigte in einem solchen Fall nur dann Ersatz für seine Reparaturkosten verlangen, wenn er eine konkrete Schadensberechnung anstellt. Dabei muss die Reparatur „fachgerecht“ und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Der BGH, so Creutzig, habe auch die Frage einer Teilreparatur behandelt. Demnach können Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, den Wiederbeschaffungswert aber nicht übersteigen, ebenfalls nur anerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind. Oder aber, so der BGH, wenn der Geschädigte nachweist, dass seine Reparatur wertmäßig in einem Umfang erfolgt ist, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Fiktive Reparaturkosten
Im Streitfall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige die erforderlichen Reparaturkosten mit rund 6.300 Euro brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro und einen Restwert von 2.700 Euro ermittelt. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 2.600 Euro. Der Kläger machte mit der Klage weitere fiktive Reparaturkosten von 2.700 Euro bis zum Wiederbeschaffungswert geltend. Seine Begründung: Er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 Prozent überstiegen, komme ein Ersatz nur bei konkreter Schadensberechnung in Betracht. Der Kläger habe aber auch nicht entsprechend dargelegt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei.

(Quelle: kfz-betrieb online)

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Cecra sieht 2010 kleine und mittlere Unternehmen gefährdet

Der europäische Kfz-Gewerbeverband Cecra sieht 2010 aufgrund des Absatzeinbruches und der GVO-Pläne vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen auf der Verliererseite, da von staatlichen Hilfsmaßnahmen in erster Linie die Autohersteller profitierten.

Ein unsicheres Autojahr erwartet der europäische Kfz-Verband Cecra. Obwohl die Entwicklung nach Ländern und Fahrzeugmarken variiere, gebe es dennoch eine Reihe von Trends, wie etwa der für Deutschland befürchtete massive Absatzeinbruch nach dem Ende der Abwrackprämie. In vielen Märkten befürchteten vor allem kleine und mittlere Unternehmen, 2010 aus dem Markt zu verschwinden.

Wenngleich mittlerweile die Überproduktion der Hersteller als Wurzel des Übels benannt werde und man die Grenzen des bisherigen Geschäftsmodells erkenne, sieht man bei Cecra nach wie vor mit Sorge, dass staatliche Hilfsmaßnahmen in erster Linie den Autoherstellern gewährt würden, obwohl die Krise die gesamte Wertschöpfungskette treffe. Daher fordert man bei Cecra für 2010 Unterstützung für alle Betroffenen auf nationaler und europäischer Ebene.

GVO-Pläne sind ein "Rückschritt"

Zudem hofft Cecra-Präsident Jürgen Creutzig, dass sich die EU-Kommission 2010 vernünftiger verhält. Die von Brüssel geplante GVO-Neuordnung sei ein "Rückschritt in der vertraglichen Beziehung zwischen Händler und Hersteller". In der Krise sei es wichtiger denn je, die Unternehmen der Kfz-Gewerbes zu unterstützen.

Der Branchenverband Cecra mit Sitz in Brüssel vertritt die Interessen der von rund 350.000 europäischen Kfz-Händlern und Werkstätten. Zu Cecra gehören berufsständische nationale Mitgliedsverbände der Sektoren Vertrieb, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Lkw und Motorrädern.

(Quelle: Automobilwoche)

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