Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Dieselskandal – Oberlandesgerichte denken um

OLG-Urteile sehen keine Arglist beim Handel

Seit September 2015 ist der Dieselskandal Thema in den Medien und in der Rechtsprechung. Käufer von Diesel-Pkws fühlen sich getäuscht. Ganze Anwaltskanzleien haben sich zum Ziel gesetzt, für ihre Klienten eine Entschädigung zu erwirken, sei sie finanziell oder in Form einer Rücknahme der Fahrzeuge. So weit, so verständlich.

Kein Verständnis kann man aber dafür haben, dass auch die verkaufenden Händler von diesen Käufern und ihren Anwälten verklagt werden. Schließlich ist allgemein bekannt, dass die Händler, die diese Diesel-Pkws verkauft haben, genauso ahnungslos gewesen sind wie die Käufer. Jedenfalls bis zu jenen Septembertagen im Jahr 2015, als die ersten Berichte über die Manipulationen der Hersteller aufgetaucht sind. Seitdem versuchen getäuschte Kunden immer wieder, ihren Händler zu verklagen, entweder ihn allein oder gleich im Verbund mit dem Hersteller.

Vielzahl von Landgerichtsurteilen

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Urteile der verschiedenen Landgerichte. Fast alle Landgerichte in Deutschland sind beteiligt. Man kann deshalb mit einiger Sicherheit voraussagen, in welche Richtung ein Landgericht weitere Urteile fällt, wenn es bereits ein erstes Mal entschieden hat.

Liegen die Käufe einige Zeit zurück, stellt sich für die verklagten Händler die Frage der Verjährung. Die Frist beträgt zwei Jahre seit Auslieferung des Diesel-Pkws. Viele Forderungen von enttäuschten Käufern gegen Händler sind daher bereits verjährt.Deshalb versuchen Anwälte, über diese Verjährungsklippe auch bei den verkaufenden Händlern mit der sogenannten arglistigen Täuschung hinwegzukommen, weil das Gesetz bei arglistiger Täuschung eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

Dagegen muss man sich mit Nachdruck verwehren. Auf dem Rücken der verkaufenden Händler kann man diesen Skandal nicht austragen. Bereits drei Oberlandesgerichte haben es – neben vielen Landgerichten – abgelehnt, die verkaufenden Händler wegen Arglist zu verurteilen. Es gibt gute Gründe anzunehmen, dass sich diese Sicht auf Ebene der Oberlandesgerichte durchsetzen wird. OLG-Gerichte sehen keine Arglist

In dem Fall vor dem OLG München war der Verkäufer ein sogenannter freier Händler und der Diesel-Pkw ein Gebrauchtfahrzeug (AZ. 21 U 4818/16). Im Fall des OLG Hamm (2 U 74/17) war der Verkäufer ein Vertragshändler. Zu recht hat das Gericht entschieden, aus der bloßen Tatsache, dass ein selbstständiger Vertragshändler Fahrzeuge einer bestimmten Marke verkaufe, könne nicht hergeleitet werden, „dass er sich das Verhalten der Hersteller zurechnen lassen muss“.

Das OLG Koblenz (AZ. 1 U 302/17) hat es ebenfalls abgelehnt, dem verkaufenden Händler eine Arglist zu unterstellen. Die Klägerin wollte den Verkaufspreis, die Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge für einen VW Tiguan vom Händler haben. Das OLG stellte klar: Das Auto sei bereits 2014 gekauft, zu einer Zeit also, als der Dieselskandal noch gar nicht bekannt war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl Revision zum BGH vom OLG nicht zugelassen worden ist. Dagegen kann die Klägerin noch Beschwerde einreichen.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Zwei Jahre Dieselskandal – Starke Rechte der Händler

Seit September 2015 ist der Dieselskandal Thema in den Medien und in der Rechtsprechung. Käufer von Diesel Pkw fühlen sich getäuscht. Ganze Anwaltskanzleien haben sich zum Ziel gesetzt, für diese Käufer eine Entschädigung von den Herstellern zu erwirken, sei es in Gestalt von Geld, sei es in Gestalt von Rücknahme der Fahrzeuge. So weit, so verständlich.

„Kein Verständnis“, so Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Anwaltskanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aus Anlass dieses „Jubiläums“, „ haben wir aber dafür, dass auch die verkaufenden Händler von diesen Käufern und ihren Anwälten verklagt werden.“ „Denn“, so Creutzig weiter, „es sei allgemein bekannt, dass die Händler, die diese Diesel Pkw verkauft haben, genauso ahnungslos gewesen sind wie die Käufer. Jedenfalls bis zu jenen Septembertagen in 2015, als die ersten Berichte über die Manipulationen der Hersteller aufgetaucht sind.“

Seitdem versuchen getäuschte Kunden immer wieder, ihre verkaufenden Händler zu verklagen, sei es, dass diese allein verklagt werden, sei es mit ihren Herstellen zusammen.

„Inzwischen gibt es über 250 Urteile von Landgerichten“, so Creutzig. „Fast alle Landgerichte in Deutschland sind daran beteiligt“. Man könne deshalb mit einiger Sicherheit voraussagen, in welche Richtung ein Landgericht weitere Urteile fälle, wenn es bereits ein erstes Mal entschieden habe.

Soweit die Käufe einige Zeit zurückliegen, stelle sich für die verklagten Händler die Frage der Verjährung. Die Frist, so Creutzig, betrage zwei Jahre seit Auslieferung des Diesel Pkw. Viele Forderungen von enttäuschten Käufern gegen Händler seien bereits verjährt.

Deshalb versuchten Anwälte, über diese Verjährungsklippe auch bei den verkaufenden Händlern mit der sog. arglistigen Täuschung hinweg zu kommen, weil das Gesetz bei arglistiger Täuschung eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

„Hiergegen verwahren wir uns mit größtem Nachdruck“, so Creutzig. „Auf dem Rücken der verkaufenden Händler kann dieser Skandal nicht ausgetragen werden. Das versuchen wir mit allen Mitteln zu verhindern.“ Bereits drei Oberlandesgerichte hätten es – neben vielen Landgerichten - abgelehnt, die verkaufenden Händler wegen Arglist zu verurteilen. In dem Fall vor dem OLG München war der Verkäufer ein sog. Freier Händler und der DieselPkw ein Gebrauchtfahrzeug (Az. 21 U 4818/16). Im Fall vor dem OLG Hamm (2 U 74/17) war der Verkäufer ein Vertragshändler. Zu Recht hat das Gericht entschieden, aus der bloßen Tatsache, dass ein selbständiger Vertragshändler Fahrzeuge einer bestimmten Marke verkaufe, könne nicht hergeleitet werden, „dass er sich das Verhalten der Hersteller zurechnen lassen muss“.

Das OLG Koblenz (Az. 1 U 302/17) hat es ebenfalls abgelehnt, dem verkaufenden Händler eine Arglist zu unterstellen. Die Klägerin wollte den Verkaufspreis, die Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge für einen VW Tiguan vom Händler haben. Das OLG stellte klar: Das Auto sei bereits 2014 gekauft, zu einer Zeit also, als der Dieselskandal noch gar nicht bekannt war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl Revision zum BGH vom OLG nicht zugelassen worden ist. Dagegen kann die Klägerin noch Beschwerde einreichen.

„Wir sind“, so Creutzig abschließend, „optimistisch, dass sich die Ansicht dieser Oberlandesgerichte allgemein in Deutschland durchsetzen wird.“

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