Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

Archiv

Actuel 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003

Gewinnspiel für Minderjährige

Bei Gewinnspielen dürfen Unternehmen von Minderjährigen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine persönlichen Daten erheben, um sie als Kunden werben zu können. Minderjährig sind solche, die über 15 Jahre alt sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell entschieden (Urteil vom 9. November 2012/Az.: I-4 U 85/12).

Wie die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln mitteilt, bot eine Krankenkasse auf einer Job-Messe Gewinnspeile für minderjährige Verbraucher an. Auf den Teilnehmerkarten wurden nach Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten gefragt und eine Unterschrift der Teilnehmer erbeten. Nur wenn sie unter 15 Jahre alt waren, sollten die Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Dies sei unlauter und zu unterlassen, so das OLG Hamm. Denn damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit der Minderjährigen ab 15 Jahren ausgenutzt. Creutzig: "Das Gericht hat auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe abgestellt. Diese sei in geschäftlichen Dingen noch unerfahren. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen. Das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne, trete demgegenüber zurück."

Laut der Juristin folgt das OLG Hamm damit der Linie der Kollegen aus Frankfurt/Main. Das dortige Oberlandesgericht hatte bereits 2005 einem Kfz-Importeur untersagt, personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anmeldung zu einem "Autokids-Club" anzufordern.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob und mit welchem Wortlaut eine Widerrufsbelehrung rechtswirksam ist. Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. August 2012 Stellung genommen (Az.: VIII ZR 378/11).

Wie die Branchenanwältin Susanne Creutzig aktuell in Köln informiert, nahm in dem Urteilsfall eine Leasinggesellschaft (Klägerin) den Leasingnehmer (Beklagten) eines Kfz-Leasingvertrages nach fristloser Kündigung auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadenersatz in Anspruch. Der Leasingantrag enthielt eine von dem Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Diese stimmte mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und Abs.3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung überein. Streit herrschte darüber, ob diese Widerrufsbelehrung rechtswirksam war. Der Beklagte verneinte das und widerrief seine Vertragserklärung.

Creutzig: "Der BGH stoppte diese Meinung. Er hat klipp und klar erklärt, dass die durch den Verordnungsgeber formulierte Widerrufsbelehrung rechtlich in Ordnung sei und dass derjenige, der diesen Text verwendet hat, sich darauf verlassen kann, dass der Text rechtswirksam ist."

Der Gesetzgeber habe den erwähnten § 14 BGB-InfoV inzwischen aufgehoben, so die Juristin weiter. Die Regelung sei nun in § 360 Abs.3 BGB enthalten. Diese Vorschrift ordnet nunmehr – inhaltlich identisch – an, dass die Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich in Ordnung ist. Ihr Wortlaut findet sich jetzt in Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Creutzig: "Wer immer zu einer Widerrufsbelehrung verpflichtet ist, geht den sicheren Weg, wenn er die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung übernimmt."

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Zu kleine Umweltdaten kein Bagatellverstoß

Nach höchstrichterlicher Entscheidung verstoßen Autohändler gegen die Kennzeichnungspflichten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw (Pkw-EnVKV), wenn sie in Zeitunganzeigen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Kleingedruckten verstecken. Dieser Auffassung ist kürzlich das Oberlangdesgericht (OLG) Stuttgart gefolgt (Urteil vom 16. August 2012; Az.: 2 U 101/11) – und hat zu einer generell interessanten Frage Stellung genommen: Kann in solchen Fällen von einer "Ausreißer-Werbung" gesprochen werden? Dann würde nämlich ein Bagatellverstoß vorliegen, so dass eine Wettbewerbswidrigkeit verneint wird.

Das OLG lehnte jedoch die Annahme einer Ausreißer-Werbung im Zusammenhang mit der Pkw-EnVKV ab, wie die Branchenanwältin Sabine Creutzig jetzt in Köln mitteilte. "Dies gilt zumindest dann, wenn die Angaben zu Verbrauch und Emissionen kleiner gedruckt sind als die übrigen Angaben", so die Juristin. Denn Kern der Verordnung sei nicht, dass die Pflichtangaben gemacht werden, sondern dass sie besonders deutlich gemacht werden.

In dem Streitfall waren die Daten zu Verbrauch und Emissionen in der kleinsten in der gesamten Anzeige verwendeten Schriftart dargestellt. Sie traten damit nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Hauptteil der Werbebotschaft deutlich zurück. Creutzig legte deshalb Autohäusern für die Praxis nahe, die Pflichtangaben "drucktechnisch mindestens so groß hervorzuheben wie den übrigen Werbetext".

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Schadenpauschale von 15 Prozent zulässig

In den Neuwagen-Verkaufsbedingungen, die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) unverbindlich empfohlen werden, ist vereinbart, dass der Neuwagen-Besteller 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenpauschale an den verkaufenden Händler zahlen muss, wenn er das Fahrzeug nicht abnimmt. Immer wieder versuchen Käufern, diese Pauschale vor Gericht zu Fall zu bringen. Auch wird die Frage gestellt, ob sie vom Brutto- oder vom Netto-Kaufpreis zu berechnen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2012 (Az.: VIII ZR 165/11) zu beiden Fragen Stellung genommen. Dazu erklärt aktuell die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig: "Seit dem Urteil vom 27. September 1995 (NJW 1995, 3380) hat der BGH 15 Prozent Schadenpauschale bei Nichtabnahme des Neuwagens anerkannt." Im jetzigen Prozess argumentierte der Käufer, zwischenzeitlich habe der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben. Er verwies auf ein Urteil aus dem Jahre 2010. Dieses Urteil ist laut BGH aber nicht anwendbar. Denn es sei zu den Gebrauchtwagen-Bedingungen ergangen. Aussagen zur Angemessenheit einer Schadenpauschale im Gebrauchtwagenhandel könnten aber nicht ohne Weiteres auf Schadenpauschalen im Neuwagenhandel übertragen werden und umgekehrt, hieß es.

Im aktuellen Streitfall wandte der Käufer außerdem ein, die Gewinne im Autohandel seien seit Jahren erheblich zurückgegangen. Deshalb könnten auch 15 Prozent nicht mehr der Höhe nach anerkannt werden. Creutzig: "Dieses an sich sehr gefährliche Argument hat der BGH kurz und bündig abgehandelt: Diese Behauptung des Käufers gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner seit 1995 bestehenden Rechtsprechung."

Bruttopreis entscheidend

Schließlich ging es um die Frage, von welchem Betrag die Pauschale zu berechnen ist. "Aus der Verwendung des Begriffs 'Kaufpreis' ist für den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann", urteilte Karlsruhe. Zwar war im Kaufvertrag eine Aufschlüsselung in Netto- und Bruttokaufpreis erfolgt. "Nach dem Empfängerhorizont des Kunden, auf den der BGH zu Recht abstellt, ist aber der entscheidende Preis der Bruttopreis, da der Kunde diese Gesamtsumme bezahlen muss", so Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Handelsvertreter hat Anspruch auf Karenzentschädigung

Die Karenzentschädigung stellt die Gegenleistung des Unternehmens für die Wettbewerbsabrede, nicht für den erst später sich daraus konkret ergebenden Einkommensverlust des Handelsvertreters dar. Sie soll den Lebensbedarf des Handelsvertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 28. September 2011 entschieden (Az.: 7 U 2019/11). Darauf weist aus aktuellem Anlass die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig hin.

Im Streitfall war der Handelsvertreter nur elf Wochen für den Prinzipal tätig, wovon ein Teil auf Schulungen entfiel. Creutzig: "Trotz der kurzen Tätigkeitsdauer hielt das OLG eine Karenzentschädigung für angemessen." Für deren Berechnung habe das Gericht nicht den sich erst nachträglich im Rahmen der Provisionsabrechnung ergebenden durchschnittlichen Monatsbruttoverdiernst zugrunde gelegt, sondern die tatsächlich gezahlte Mindestprovision. "Denn die Karenzentschädigung soll den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern; dafür war die vereinbarte Mindestprovision ausreichend", so die Juristin.

Während die Rechtsliteratur in der Regel die durchschnittlichen Vergütungen (Provisionen und zusätzliche Leistungen der letzten zwei bis fünf Jahre) als rechnerische Grundlage der Entschädigung ansieht, stellte das OLG auf die vereinbarte Mindestprovision ab. "Hierfür sprachen offenbar die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere weil der Handelsvertreter praktisch nur von der Mindestprovision gelebt hat und eine Entschädigung nach den eben erwähnten Grundsätzen zu einer höheren als der während der Vertragszeit bezogenen Vergütung geführt hätte", erklärte Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

FAQs zur GVO verzögern sich weiter

Es dauert und dauert: Die Erläuterungen der EU-Kommission zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung werden nun nicht mehr vor September 2012 erwartet. Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, der als früherer Cecra-Präsident über gute Kontakte zur Kommission verfügt, rechnet nun erst mit einem Erscheinen nach der Sommerpause. Die Gründe dafür seien nicht politischer sondern lediglich administrativer Natur, hieß es aus Brüssel. Vor allem bei der Übersetzung gebe es Engpässe.

In den vergangenen Jahren hatte die EU-Kommission auf ihrer Website immer wieder oft gestellte Fragen (Frequently asked Questions, kurz FAQs) zur Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertrieb und Service beantwortet. Auch zum derzeit geltenden Verordnungstext in Sachen Service sowie dem zum 1. Juni 2013 in Kraft tretenden Vertriebsteil wird seit nunmehr über einem Jahr ein solches Dokument angekündigt. Darin werden unter anderem Erläuterungen zum Garantieerhalt bei Wartung in der freien Werkstatt, zum Investitionsschutz, Mehrmarken- und Ersatzteilvertrieb sowie zum Zugang zum autorisierten Netzwerk erwartet. Die Veröffentlichung hat sich aber immer wieder verzögert. "Damit ist keineswegs auch nur andeutungsweise klar, ob und welche (neuen?) Akzente bei der Umsetzung zum 1. Juni 2013 gesetzt werden sollen", ärgert sich Creutzig über das lange Schweigen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Noch ein "Neuwagen"-Begriff

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw (Pkw-EnVKV) sorgt dafür, dass es im deutschen Recht mindestens die fünfte Bedeutung des Begriffs "Neuwagen" gibt. Darauf weist die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig aktuell hin. Grund ist wieder einmal die Europäische Union, die eine entsprechende Richtlinie erlassen hatte. In § 2 der deutschen Verordnung wird der Begriff des "neuen Pkw" definiert. Darunter werden "Kraftfahrzeuge ..., die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden" verstanden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: I ZR 190/10) mit der Frage beschäftigt, ob auch Vorführwagen Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV sein können. Er hat dies bejaht. Demnach gelten Pkw mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) als solche Neuwagen.

"Werden solche Fahrzeuge vom Händler zum Verkauf angeboten, geht der BGH davon aus, dass der Händler dieses Fahrzeug 'zum Zwecke des Weiterverkaufs' erworben hat", erläutert Creutzig. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Pkw darüber, spricht diese laut Karlsruhe dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat.

Creutzig: "Damit gibt es im deutschen Recht mehrere, und zwar unterschiedliche, Begriffe des 'Neuwagens': den im Kaufvertragsrecht, im Händlervertrag, im Wettbewerbsrecht, im Umsatzsteuerrecht und eben in der Pkw-EnVKV." Die Juristin sieht eine solche Häufung außerordentlich kritisch, weil damit die meisten Bürger überfordert seien, die – wie die Kfz-Händler – diese Begriffe kennen und anwenden müssten.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Wegfall der Rückkaufverpflichtung des Händlers

Autokäufer finanzieren den Kaufpreis häufig durch Kredite. In der Regel vereinbaren sie mit dem Händler, dass dieser sich verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Käufers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate (Ballonrate) zurückzukaufen. Wenn der Käufer die Darlehensschuld vor Fälligkeit der Ballonrate im Wege der Sonderzahlung tilgt, stellt sich die Frage, was mit der Rückkaufverpflichtung des Händlers geschieht.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 (Az.: 4 U 77/11-22) entschieden: In einem solchen Fall entfällt die Rückkaufverpflichtung. "Damit hat das Gericht eine Frage geklärt, die in der Praxis vor allem für die Kraftfahrzeughändler eine große Rolle spielen kann", erklärte Branchenanwältin Susanne Creutzig jetzt in Köln.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

EU-Kommission äußert sich zu Vermittlergeschäften

Eigentum darf nicht auf Vermittler übergehen

Ein Vermittler darf nach Ansicht der EU-Kommision grundsätzlich nicht Eigentümer eines Fahrzeugs werden, wenn er dieses an einen Endkunden weiter veräußern will. Darauf hat jetzt Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig hingewiesen. Es sei nicht zulässig, dass das Eigentum an dem Neufahrzeug auch nur für den Augenblick einer Sekunde auf den Vermittler übergehe. Das Eigentum müsse in jedem Fall vom verkaufenden Vertragshändler sofort auf den kaufenden Endverbraucher übertragen werden.

Die teilweise noch heute geübte gegenteilige Praxis sei demnach unzulässig. Importeure, die dennoch zulassen würden, dass das Eigentum kurzfristig auf Vermittler übertragen werde, müssten mit Verfahren vor den Kartellbehörden rechnen, warnt Creutzig.

Geänderte Rechtsauffassung

In der Vergangenheit habe Brüssel diese Frage noch anders gesehen: Im Jahre 2004 hatte eine autorisierte Werkstatt die EU-Kommission zum Verkauf von Neufahrzeugen durch Vermittler an Endverbraucher befragt. Der Kfz-Betrieb wollte nämlich wissen, ob der verkaufende Vertragshändler das Fahrzeug dem Vermittler und nicht dem Endkunden in Rechnung stellen dürfe, ohne dadurch seine vertragliche Pflichten gegenüber seinem Hersteller zu verletzen. Die Kommission hat damals diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet: Dann könne der verkaufende Vertragshändler dem Vermittler für kurze Zeit das Eigentum übertragen, vorausgesetzt, der Vermittler liefert das Fahrzeug unverzüglich an den in der Vollmacht genannten Endkunden aus.

Wie Creutzig mitteilte, habe die EU-Kommission auf seine erneute Anfrage Ende Februar 2012 geantwortet, ohne zu ihrer Auffassung aus 2004 Stellung zu nehmen. Danach sei die Kommission der Auffassung, dass – so wörtlich – „die von der Gruppenfreistellung freigestellte, den Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems auferlegte Beschränkung des Wiederverkaufs an nichtautorisierte Händler außerhalb des Vertragsnetzes sich auf Wiederverkäufer bezieht, die das Eigentum am Fahrzeug erwerben“.

Dagegen habe die Kommission unterstrichen, dass Beschränkungen des Verkaufs an Endverbraucher in einem solchen Vertriebssystem nicht freigestellt seien. Als Verkäufe an Endverbraucher in diesem Sinne seien auch Verkäufe anzusehen, die ein Vermittler tätigt, der im Namen des Endkunden handelt, ohne Eigentum an dem Fahrzeug zu erwerben.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Keine Inrechnungstellung von Neuwagen an Vermittler?

Die EU-Kommission hat sich offenbar von ihrer Rechtsauffassung verabschiedet, wonach ein Vertragshändler ein Neufahrzeug einem Vermittler unter Umständen in Rechnung stellen darf, wenn der Vermittler im Auftrag eines Endverbrauchers handelt. Das teilte der Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig am Freitag in Köln mit.

2004 hatte eine autorisierte Werkstatt in Brüssel angefragt, ob, wenn ein Kunde einen Neuwagen durch einen Vermittler kaufen wolle, der verkaufende Vertragshändler das Fahrzeug dem Vermittler und nicht dem Endkunden in Rechnung stellen dürfe, ohne vertragliche Pflichten gegenüber seinem Hersteller zu verletzen. Die Behörde erachtete damals diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig: Es kann dem Vermittler für kurze Zeit das Eigentum übertragen werden – vorausgesetzt, er liefert das Fahrzeug unverzüglich an den in der Vollmacht genannten Endverbraucher aus.

"Auf unsere Anfrage hin hat die EU-Kommission Ende Februar 2012 geantwortet, ohne zu ihrer Auffassung aus 2004 Stellung zu nehmen", erklärte Creutzig. Demnach sei Brüssel der Meinung, dass "die von der Gruppenfreistellung freigestellte, den Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems auferlegte Beschränkung des Wiederverkaufs an nichtautorisierte Händler außerhalb des Vertragsnetzes sich auf Wiederverkäufer bezieht, die das Eigentum am Fahrzeug erwerben."

Laut Creutzig unterstreicht die Kommission, "dass Beschränkungen des Verkaufs an Endverbraucher in einem solchen Vertriebssystem nicht freigestellt sind". Als Verkäufe an Endverbraucher in diesem Sinne seien auch Verkäufe anzusehen, die von einem Vermittler getätigt werden, der im Namen des Endkunden handelt, ohne Eigentum an dem Fahrzeug zu erwerben.

Kartellwächter könnten aktiv werden

Creutzig schließt aus der Antwort: "Es ist nicht zulässig, dass das Eigentum an dem Neufahrzeug auch nur für den Augenblick einer Sekunde auf den Vermittler übergehen darf." Der verkaufende Vertragshändler müsse das Eigentum in jedem Fall sofort auf den kaufenden Endverbraucher übertragen. Importeure, die dennoch zulassen, dass das Eigentum kurzfristig auf Vermittler übertragen wird, müssten mit Verfahren vor den Kartellbehörden rechnen, so der Experte.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Vorsicht bei Letter of Intent

Mit Blick auf die geplante Netzkündigung bei Kia hat Branchenanwältin Susanne Creutzig Autohäuser aufgefordert, mögliche Letter of Intent (LOI) genau zu prüfen. "Wenn gekündigte Autohändler sich auf derartige Absichtserklärungen ihres Herstellers oder Importeurs einlassen und diesen vertrauen, gehen sie ein hohes Risiko ein", erklärte die Juristin jetzt in Köln und verwies auf ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2007. Darin hatte das Gericht das Begehren eines gekündigten Nissan-Händlers zurückgewiesen, den Importeur aus einem LOI zum Abschluss eines neuen Händlervertrages zu verurteilen (Az.: 26 O 33/07).

Laut Creutzig hatte Nissan in gleich lautenden Schreiben mehreren gekündigten Händlern unter anderem mitgeteilt, dass sie aufgrund ausführlicher Markt- und Betriebsanalysen als "Leistungsträger der Händlerorganisation identifiziert" worden seien. Insofern könne sich der Importeur "gut vorstellen, auch in unserem neuen Vertriebsnetz weiterhin mit Ihnen als Nissan Händler zusammenzuarbeiten. Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht ist, auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen neuen Nissan Händlervertrag anzubieten. In diesem Zusammenhang werden wir mit Ihnen in einen Dialog eintreten (...)".

Das Landgericht erklärte zwar, ein Letter of Intent könne auch verbindliche Vereinbarungen enthalten. Das sei aber nur eine Ausnahme. "In der Regel ist er nur die rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders", heißt es in der Urteilsbegründung. Das sei auch hier Fall.

Für den Laien könne die Folgerung aus der Entscheidung nur sein, von vornherein künftig keinem Letter of Intent mehr zu vertrauen, betonte Creutzig. Auf jeden Fall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Vertragsstrafen als AGB in Händlerverträgen unzulässig?

Eine Vertragsstrafen-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sie jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot vermissen lässt und auch bei leichten Verstößen eine Vertragsstrafe in gleicher Höhe wie bei schweren Verstößen vorsieht. Ferner muss die Klausel eine Obergrenze im Falle mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorsehen. Auf diese Rechtsprechung von Gerichten unterhalb des Bundesgerichtshofs (BGH) hat jetzt die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen.

Zuletzt hatte so das Landgericht (LG) Erfurt entschieden (Urteil vom 01. Juni 2011; Az: 10 O 1247/10). Es wies die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab. In dem Anstellungsvertrag war sie in Höhe von 25.000 Euro vereinbart für den Fall, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen Verkaufs- oder Werbehandlungen vornahm. Als der Arbeitnehmer tatsächlich eine Infoveranstaltung für ein Konkurrenzunternehmen durchführte, kündigte der Arbeitgeber den Vertrag und forderte den Betrag.

Das LG begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Höhe unangemessen sei. Die Klausel lasse keine Überprüfung zu, ob die Höhe angemessen sei oder nicht. Sie müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. Dabei sei nach der objektiven Schwere des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens zu differenzieren. Eine Klausel in einer bestimmten Höhe für jede Form des Verstoßes sei unangemessen. Außerdem müsse die Klausel eine Obergrenze für den Fall mehrerer Verstöße vorsehen.

Laut Creutzig wird diese Rechtsprechung von Oberlandesgerichten, wie München und Thüringen, sowie dem Landesarbeitsgericht Hamm ebenfalls vertreten. "Gerade jetzt, wo in mehreren Fabrikaten die Händler- und Werkstattverträge, die ja meistens auch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, neu gestaltet werden, sollten Händler und Werkstätten darauf achten, ob und wie ihre Hersteller oder Importeure solche Vertragsstrafe-Klauseln gestalten", erklärte die Juristin.

BGH-Entscheidung steht noch aus

Der BGH habe hierzu noch nicht entschieden. Deshalb sei das letzte Wort noch nicht gesprochen, zumal es außerordentlich schwierig sei, unter diesen Bedingungen eine hieb- und stichfeste Vertragsstrafe-Klausel zu formulieren, betonte Creutzig. Im Zweifelsfall sollte deshalb eine solche Klausel in Händler- und Werkstattverträgen ersatzlos gestrichen werden.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite