Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

Archiv

Actuel 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003

BGH zu „neuen“ Kunden beim Ausgleichsanspruch

Adressweitergabe ist nicht gleich Kundengewinnung

Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2011 dargelegt, unter welchen Bedingungen Kunden eines Handelsvertreters als „neu“ einzustufen sind. Diese vom Handelsvertreter „neu“ geworbenen Kunden sind die Basis für seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, erläutert Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig in einer Pressemitteilung die Bedeutung des Urteils (VIII ZR 222/10).

In dem Urteilsfall war ein Unternehmen, das seine Produkte über einen Handelsvertreter vertrieb, insolvent geworden. In der Folge wurde eine neue Firma gegründet. Diese übernahm sowohl die Kunden als auch den bisherigen Handelsvertreter des insolvent gewordenen Unternehmens. Zwei Jahre später kündigte die neue Firma den Vertrag mit dem Handelsvertreter. Dieser machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Die Frage war, ob der Anspruch sich auch auf die von dem insolventen Unternehmen mitgebrachten Kunden bezog, sprich ob sie „neue“ Kunden im Sinne des Gesetzes waren.

Neue Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, seien alle Kunden, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben, urteilte der BGH. „Das gilt auch für Kunden, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt.“

Dementsprechend waren alle früheren Kunden des insolvent gewordenen Unternehmens „neue“ Kunden des neu gegründeten Unternehmens. „Denn die neu gegründete Gesellschaft hatte noch keine Alt- oder Bestandskunden. Der Kläger war hier Handelsvertreter der ersten Stunde, der notwendigerweise immer Neukunden wirbt“, erläutert Creuzig das Urteil.

Ein zweites Argument musste der BGH behandeln: Die neue Firma hatte dem Handelsvertreter den Kundenstamm der insolventen Firma zur Verfügung gestellt und meinte, deshalb sei ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Nach Ansicht der Richter hatte das beklagte Unternehmen nur die Informationen über die Kundenbeziehungen an den Handelsvertreter weitergegeben, nicht aber die Kunden selbst. Diese Informationen hätten nur die Chance eröffnet, dass die Stammkunden des insolventen Unternehmens eine Geschäftsbeziehung mit der neuen Gesellschaft eingehen werden. Das wiederum hänge allerdings von einer erfolgreichen Tätigkeit des Handelsvertreters ab.

Das Urteil gibt nach Ansicht Creutzigs eine wichtige Interpretation für die Frage, wann ein Kunde „neu“ im Sinne des § 89b Abs.1 HGB ist. Es gelte entsprechend auch für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers. Allerdings sieht der BGH in der Aushändigung der Informationen einen Ansatz für eine Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht. „Sie kann also zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen“, schränkt Creutzig ein.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Neue Kunden beim Ausgleichsanspruch

Vom Handelsvertreter "neu" geworbene Kunden sind die Basis für seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Wann Kunden neu sind, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2011 zu entscheiden (Az.: VIII ZR 222/10). Darauf machte die Branchenanwältin Susanne Creutzig am Donnerstag in Köln aufmerksam.

In dem Streitfall war ein Unternehmen, das seine Produkte über einen Handelsvertreter vertrieb, insolvent geworden. Eine neue Firma wurde gegründet. Diese übernahm sowohl die Kunden als auch den bisherigen Handelsvertreter. Zwei Jahre später kündigte die neue Firma den Vertrag mit dem Vertriebspartner. Dieser machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Die Frage war, ob der Anspruch sich auch auf die von dem insolventen Unternehmen mitgebrachten Kunden bezog.

Laut BGH sind neue Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, alle Kunden, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben. "Das gilt auch für Kunden, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt", hieß es.

Dementsprechend waren alle früheren Kunden des insolvent gewordenen Unternehmens "neue" Kunden der Nachfolgefirma. "Denn die neu gegründete Gesellschaft hatte noch keine Alt- oder Bestandskunden. Der Kläger war hier Handelsvertreter der ersten Stunde, der notwendigerweise immer Neukunden wirbt", erklärte Creutzig.

Der BGH musste ein zweites Argument behandeln: Die neue Firma hatte dem Handelsvertreter den Kundenstamm der insolventen Firma zur Verfügung gestellt und meinte, deshalb sei ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Denn der Handelsvertreter hatte nur die Informationen über die Kundenbeziehungen erhalten, nicht aber die Kunden selbst. Sie eröffneten nur die Chance, dass die Stammkunden des insolventen Unternehmens eine Geschäftsbeziehung mit der neuen Gesellschaft eingehen werden. Das wiederum hängt von einer erfolgreichen Tätigkeit des Handelsvertreters ab.

Kürzung des Ausgleichsanspruchs möglich

Laut Creutzig sieht der BGH jedoch in der Aushändigung der Informationen einen Ansatz für eine Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht. Sie könne also zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Nach Meinung der Anwältin ist das Urteil auch für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers maßgeblich.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

BGH unterstreicht Klagerecht der Händlerverbände

Wahrung des Gruppeninteresses ist entscheidend

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Selbstverständnis der Händlerverbände als Interessenvertretung der Mitglieder gestärkt. Den höchsten Zivilrichtern zufolge kann ein Händlerverband gegen seinen Hersteller oder Importeur klagen, sobald die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspricht. Nach Angaben von Branchenanwalt Jürgen Creutzig habe das Gericht mit Urteil vom 21. September entschieden, dass ein Verband auch Klagen im Namen einzelner Mitglieder führen kann, wenn sie dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen (Az.: VIII ZR 118/10).

Im verhandelten Fall hatte Citroën Deutschland die Margen, die nicht im Händlervertrag geregelt waren, bei bestimmten Modellen einseitig gekürzt. Verhandlungen des Händlerverbandes über die Erhöhung der Händlermargen blieben ohne Ergebnis. Darauf wurde der Kläger, der Händlerverband, in eigens dazu berufenen Mitgliederversammlungen einstimmig beauftragt, die „notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückgängigmachung der Margenreduzierungen zu erreichen“.

Netzkündigung verändert Sachlage

Weil der beklagte Importeur seine Händlerverträge zum 31. Mai 2011 gekündigt hat, hat der klagende Händlerverband in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln seinen Klageantrag geändert. Er hat nunmehr die Beklagte auf Unterlassung der vorgenannten Margenkürzungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2011 in Anspruch genommen. Das OLG äußerte prozessuale Bedenken: Der Kläger habe die betroffenen Verbandsmitglieder nicht ausreichend offengelegt und deshalb müsse die Klage, wenn der Kläger sie nicht ändere, als unzulässig abgewiesen werden.

„Der Kläger hat daraufhin das einzig Richtige getan“, kommentiert die Kanzlei Creutzig den Fall. Er habe in einem prozessualen Hilfsantrag seinen Unterlassungsantrag auf neun namentlich benannte Mitgliedsunternehmen beschränkt, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören. Er hat damit vermieden, alle Mitglieder des Händlerverbandes namhaft zu machen. Trotzdem hatte das Oberlandesgericht diese Anträge als unzulässig angesehen und die Klage abgewiesen. Dieser Rechtsansicht hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Nach Ansicht des BGH könne jeder Händlerverband gerichtlich gegen seinen Hersteller oder Importeur vorgehen, wenn die formalen Voraussetzungen gegeben sind, heißt es in den Creutzig-Ausführungen weiter. Formal müsse dies in der Satzung festgeschrieben sein und eine entsprechende Mitgliederversammlung möglichst einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Zum anderen sei erforderlich, dass der Verband selbst „ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs hat“.

Einzelinteressen bleiben nicht klagefähig

Damit hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klage nicht der Geltendmachung von Einzelinteressen dienen dürfe. Das war im Streitfall nicht der Fall: Eine satzungsgemäße Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Mitglieder setzt nämlich, so der BGH, nicht zwingend voraus, dass rechtliche Schritte für alle oder zumindest für die Mehrheit der Mitglieder eingeleitet werden. Vielmehr kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange sämtlicher oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen.

„Damit“, so Creutzig abschließend, „hat der BGH die Voraussetzungen für die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft eines Händlerverbandes gegenüber seinem Hersteller oder Importeur geklärt. Entscheidend für das schutzwürdige Interesse des Klägers – und damit die Zulässigkeit einer Klage des Verbandes, wobei nur einige Mitglieder namentlich aufgeführt werden – ist daher nicht die Anzahl der Mitglieder, für die er einen Zivilprozess führt, sondern ob das Klageziel auch die geschäftlichen Interessen der übrigen Mitglieder berührt und sich nicht in der – vom Satzungszweck nicht gedeckten – Durchsetzung von Individualinteressen erschöpft“.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor, die Klage durfte also nicht wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden. Der BGH hat den Prozess an das OLG Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob die Margenkürzung berechtigt war oder nicht.

Fazit: Das Urteil stellt eine wichtige Entscheidung zugunsten der Händlerverbände dar. Es hievt sie auf Augenhöhe mit ihren Herstellern und Importeuren. Dass dies angesichts des leider immer wieder festzustellenden nicht partnerschaftlichen Verhaltens von Herstellern oder Importeuren dringend nötig ist, braucht nicht besonders betont zu werden. Außerdem sind die Händlerverbände nicht gezwungen, die Namen ihrer Mitglieder preiszugeben. Die Preisgabe der Namen war bisher eine „beliebte“ Forderung von Herstellern und Importeuren – und damit eine praktische Bremse, gegen sie Klage zu erheben. Dies ist nun beendet.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

FAQs zur GVO erst im nächsten Jahr

Die Erläuterungen der EU-Kommission zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung werden sich weiter verzögern. Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, der als früherer Cecra-Präsident über gute Kontakte zur Kommission verfügt, rechnet mit einem Erscheinen im Januar vielleicht auch erst im Februar 2012. Nach seinen Informationen sei der Grund dafür nicht etwa, wie gemunkelt wird, dass die Kommission ihre Auffassung geändert habe. Vielmehr müssten Rechtsakte, die an Fristen gebunden sein, vorher abgearbeitet werden.

Weil auch die Übersetzung der Dokumente immer sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, werde derzeit überlegt, die oft gestellte Fragen (Frequently asked Questions, kurz FAQs) zunächst nur in Englisch zu veröffentlichen. Davor warnte Creutzig eindringlich: Eine ähnliche Vorgehensweise Anfang der 2000er Jahre haben einen Sturm der Entrüstung ausgelöst.

In den letzten Jahren hatte die EU-Kommission auf ihrer Website immer wieder FAQs zur Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertrieb und Service beantwortet. Auch zum derzeit geltenden Verordnungstext wird seit Monaten ein solches Dokument angekündigt. Darin werden vor allem Erläuterungen zum Garantieerhalt bei Wartung in der freien Werkstatt, zum Ersatzteilvertrieb und zum Zugang zum autorisierten Netzwerk erwartet. Die Veröffentlichung hat sich aber immer wieder verzögert und wird nun sogar erst im nächsten Jahr erwartet.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Verjährung zum 31. Dezember 2011

Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren in der Regel berechtigte Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind. Verjährte Forderungen können, müssen aber von den Schuldnern nicht mehr bezahlt werden. Sie können gegenüber den Forderungen die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zur Zahlung nicht mehr verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob eine Forderung eines Händlers oder Handwerkers zu Recht besteht. Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus 2008 verfallen mit Ablauf des Silvestertages. Darauf hat jetzt der Kölner Rechtsanwalt Prof. Jürgen Creutzig hingewiesen.

Creutzig: "Jeder, der noch offene Forderungen hat, muss also die Verjährung 'hemmen'. Am sichersten geschieht dies dadurch, dass er einen Mahnbescheid beantragt bzw. durch einen Anwalt beantragen lässt oder Klage bei Gericht einreicht. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt: Eine normale Mahnung reicht nicht aus." Wann im Jahre 2008 die Forderung entstanden ist, spiele keine Rolle. Was zum Beispiel am 4. Januar 2008 entstand, verjähre genauso am 31. Dezember 2011 wie eine Forderung vom 9. November 2008, betonte der Branchenanwalt.

Wichtig ist bei Sachmängelhaftung bei verkauften Neuwagen: Die Ansprüche wegen Mängel verjähren bereits nach zwei Jahren. Dies gilt gegebenenfalls auch für Gebrauchtwagen, hier kann die Frist durch AGB auf ein Jahr abgekürzt werden.

Große Bedeutung für die Praxis

Laut Creutzig hat die Verjährungsregelung im Kfz-Gewerbe große praktische Bedeutung. Sie gilt z.B. bei gekündigten Händler- und Werkstatt-Verträgen. Sie gilt aber auch beim Problem der Leasing-Rückläufer: Wie bekannt, hat das Landgericht Stuttgart dem Grunde nach entschieden, dass der Prüfkonzern Dekra für falsche Erstellung von Rückkäufergutachten haftet. Das Oberlandesgericht Stuttgart wird am 22. November 2011 entscheiden, ob dieses Urteil richtig ist. Creutzig: "Danach wird sicher der Bundesgerichtshof angerufen werden, und niemand weiß heute, ob dann rechtskräftig entschieden wird oder ob der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verweist."

Händler können dem Juristen zufolge die Verjährung hemmen, indem sie mit ihrem Hersteller bzw. Importeur oder sonstigen Anspruchsgegnern vereinbaren, dass diese für eine bestimmte Zeit, etwa für ein Jahr, auf die Einrede der Verjährung verzichten (einvernehmliche Regelung). Wenn dies keinen Erfolg verspricht, stehe immer noch der Klageweg offen, so Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Zum Jahresende: Verjährungsfristen beachten

Viele Forderungen verfallen zum Jahresende

Mit Ablauf des 31. Dezmeber 2011 verjähren in der Regel Forderungen, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind. Darauf machte jetzt Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam. Verjährte Forderungen können, müssen aber von den Schuldnern nicht mehr bezahlt werden. Sie können gegenüber den Gläubigern die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zur Zahlung nicht mehr verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob eine Forderung eines Händlers oder Handwerkers zu Recht besteht. Auch rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen aus 2008 verjähren mit Ablauf des Silvestertages.

Creutzig erläutert: „Jeder, der noch offene Forderungen hat, muss also die Verjährung ‚hemmen‘. Am sichersten geschieht dies dadurch, dass er einen Mahnbescheid beantragt beziehungsweise durch einen Anwalt beantragen lässt oder Klage bei Gericht einreicht. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt: Eine normale Mahnung reicht nicht aus.“

Wann im Jahre 2008 die Forderung entstanden ist, spielt keine Rolle. Was zum Beispiel am 4. Januar 2008 entstand, verjährt genauso am 31. Dezember 2011 wie eine Forderung vom 9. Oktober 2008.

Wichtig bei der Sachmängelhaftung bei verkauften Neuwagen: Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren bereits nach zwei Jahren. Dies gilt gegebenenfalls auch für Gebrauchtwagen, hier kann die Frist durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden.

Klage einreichen

Die Verjährungsregelung hat im Kfz-Gewerbe darüber hinaus große praktische Bedeutung, so Creutzig. Sie gilt zum Beispiel bei gekündigten Händler- und Werkstattverträgen. Sie gilt aber auch bei dem Problem der Leasingrückläufer: Wie bekannt, hat das LG Stuttgart dem Grunde nach entschieden, dass die Dekra für falsche Erstellung von Rückkäufergutachten haftet. Das OLG Stuttgart wird am 22. November 2011 entscheiden, ob dieses Urteil richtig ist. Danach wird sicher der Bundesgerichtshof angerufen werden, und niemand weiß heute, ob dann rechtskräftig entschieden wird oder ob der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verweist.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Wer darf sich "Vertragspartner" nennen?

Wer autorisierter Servicepartner eines Autoherstellers ist, darf sich in der Werbung nicht als "Vertragspartner" dieses Herstellers bezeichnen. Dadurch entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei Vertragshändler, entschied der Bundesgerichthof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. März 2011 (Az.: I ZR 170/08). Darauf macht die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig aufmerksam.

Laut BGH liegt hierin in der Regel eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Rechtsverkehr erwarte von einem Händler, der in das Vertriebsnetz eines Autobauers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, so das Karlsruher Gericht. Zudem liege es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

Creutzig betont: "Service-Partner müssen also den Eindruck vermeiden, sie seien auch Vertragshändler eines Autoherstellers. Ansonsten droht ihnen eine Unterlassungsklage von Konkurrenten."

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

BGH: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Nur „besondere Gründe“ erlauben sofortige Vertragsauflösung

Verstößt ein Händler gegen das Verbot seines Herstellers, Konkurrenzfabrikate zu verkaufen, so kann der Händlervertrag - nach einer Abmahnung - fristlost gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem der Hersteller von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erfuhr. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29.6.2011, AZ: VIII ZR 212/08) entschieden.

Fortdauernde Vertragsverletzung

Laut Mitteilung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig (Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln) war in dem vorliegenden Streitfall zwischen Hersteller und Händler vertraglich vereinbart worden, dass Konkurrenzprodukte nicht ohne vorherige Zustimmung des Herstellers verkauft werden durften. Der Kläger, ein Motorradhändler, begehrte die Zustimmung zur Aufnahme der Fremdmarke X, der Hersteller verweigerte sie. Gleichwohl nahm der Händler die Marke auf und teilte dies dem Hersteller schriftlich mit. Dieser forderte die sofortige Einstellung und drohte für den Fall der Weigerung die fristlose Kündigung an. Die Parteien vereinbarten daraufhin den Abverkauf der Fremdmarke innerhalb einer bestimmten Frist.

Ein halbes Jahr später stellte der Hersteller fest, dass auf dem Betriebsgrundstück des Händlers in einem Zelt neben deren Verkaufshalle noch Fahrzeuge der Marke X verkauft wurden. Mit Schreiben dreieinhalb Monate später forderte der Hersteller den Händler unter Fristsetzung auf, den Verkauf der Fremdmarke einzustellen - andernfalls werde der Händlervertrag fristlos gekündigt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Hersteller fristlos. Hiergegen klagte der Händler beim Bundesgerichtshof und unterlag. „Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil wichtige Rechtsfragen zur fristlosen Kündigung durch den Hersteller behandelt, die jeder Händler kennen sollte“, so Creutzig.

Auch fristlose Kündigung bedarf „angemessener Frist“

Zunächst hat der BGH bekräftigt, dass die für den Handelsvertreter geltende Regelung des § 89a HGB, der die Kündigungen regelt, auch auf den Händlervertrag Anwendung findet. Darin heißt es: „Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Ferner muss die fristlose Kündigung innerhalb einer „angemessenen Frist“ nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Dabei ist dem Kündigenden eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falles richtet. „Eine Frist von zwei Monaten ist dabei regelmäßig zu lang. Eine solche lange Zeit deutet nach Meinung des BGH darauf hin, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist“, erklärt Creutzig.

Keine sofortige Begründung nötig

Im vorliegenden Fall bestand aber die Besonderheit, dass es sich nicht um einen einmaligen, sondern um einen fortlaufenden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot handelte. Deshalb stellte sich die Frage, wann die Überlegungsfrist für den Kündigungsberechtigten begann: Mit der Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes oder erst mit dem Ende des vertragswidrigen Verhaltens. „Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Streitfall nicht entschieden, sondern offen gelassen. Denn nach beiden Möglichkeiten war die Kündigung auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht als verspätet anzusehen“, erlätert Creutzig weiter.

Ein weiterer besonderer Grund war, dass der Hersteller bereits im Jahr zuvor die Vertragsverstöße mit Abmahnung moniert und die fristlose Kündigung des Händlervertrages angedroht hatte. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung bei deren Ausspruch nicht genannt werden müssen. Damit ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB nicht davon abhängig, dass der Grund der fristlosen Kündigung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist.

Schließlich ist ein besonderer Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß nach der im Vorjahr erfolgten Abmahnung fortgesetzt wurde. Dies stellte einen neuen, selbständigen Kündigungsgrund dar. „Ein dauerhaftes vertragswidriges Verhalten wird nach Meinung des BGH auch durch Zuwarten des Herstellers nicht zu einem vertragsgemäßen Verhalten“, so Creutzig abschließend.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Leasinggeber haftet unter Umständen für Verkäufer

Der Leasinggeber haftet unter Umständen dafür, wenn der Verkäufer schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2011 (VIII ZR 279/10) entschieden.

Rechtsanwältin Susanne Creutzig kommentiert: "Entscheidend ist, dass der Verkäufer mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt." Grund für die Haftung sei in diesem Fall, dass der Leasinggeber einen Dritten – hier den Verkäufer – mit Aufgaben betraue, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Im zugrundeliegenden Streitfall wurde beim Verkaufsgespräch eine Rückkaufoption vereinbart, der Verkäufer wies den Käufer aber nicht darauf hin, dass die Ausübung dieser Option nicht von der Pflicht befreit, die Leasingraten weiter an den zukünftigen Leasinggeber zu bezahlen. Die Leasinggesellschaft kündigte später den Leasingvertrag fristlos und verlangte Ersatz ihres Schadens und Herausgabe des Leasinggegenstandes. Die im verhandelten Fall vom Verkäufer unterlassene Aufklärung des Käufers über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag stelle eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Anbahnung des Leasingvertrages dar, urteilte der BGH.

"Das Urteil enthält wichtige Ausführungen zum Leasingvertrag, der von einem Dritten vermittelt wird und an dessen Vermittlung der Leasinggeber nicht ausdrücklich beteiligt gewesen ist", so Creutzig. Die Rechtsanwältin betont: "Allein die von einem Verkäufer bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber finanzieren zu lassen, sowie die nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgte Vermittlung eines Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch den Verkäufer führt nicht zur Haftung des Leasinggebers für schuldhafte Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Verkäufers."

Praxistipp: Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Hinzutreten müssen besondere Umstände. Diese können darin liegen, dass der Verkäufer die Leasingantragsformulare des Leasinggebers bei seinen Verhandlungen mit dem Käufer vorliegen hat und diese ausfüllt und dass der Leasinggeber widerspruchslos den ausgefüllten und vom Verkäufer übersandten Leasingvertrag entgegen nimmt; das wäre ein starkes Indiz dafür, dass die Verhandlungen des Verkäufers mit Wissen und Willen des Leasinggebers erfolgt sind.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Autohändler hat Hinweispflicht

Ist ein Gebrauchtwagen erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Autohändler in der Regel ein Anzeichen für einen reparierten Unfallschaden. Er muss deshalb Kaufinteressenten auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2010 entschieden (Az.: 4 U 71/09). "Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs.1 BGB in Betracht", kommentiert die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig.

Im Streitfall handelte es sich um ein größeres Autohaus. Die OLG-Richter waren der Meinung, dass ein solcher Betrieb durch eine entsprechende Organisation sicherstellen müsse, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssten an die Verkaufsberater des Autohauses weitergegeben werden.

Creutzig: "Fehlt eine solche Organisation, kann den Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter der Vorwurf der Arglist treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt." Der Kaufvertrag könne dann rückgängig gemacht werden.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich

Ohne Umsatzsteuer ist ein Minderwertausgleich zu berechnen, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung des zurückzugebenden Leasingfahrzeugs vom Leasingnehmer beanspruchen kann. Das hat der Bundesgerichtsnof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2011 (Az.: VIII ZR 260/10) entschieden. Demnach könne Umsatzsteuer nicht gefordert werden, weil keine steuerbare Leistung des Leasinggebers im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG gegenübersteht.

Wie die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig erläutert, nimmt der BGH vor allem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug. Nach dessen Meinung wird eine Leistung nur dann im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.

Demgegenüber seien Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen habe. Creutzig: "Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadenersatz oder um eine steuerbare Leistung handelt, hängt nach dem BGH davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat."

Im Leasingrecht ist anerkannt, dass leasingtypische Ausgleichsansprüche nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind. Zum Beispiel stellt eine Schadenersatzzahlung keinen steuerpflichtigen Umsatz dar, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat. Dasselbe gilt nach dem Urteil für eine Schadenersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Damit stellt sich der BGH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die die Umsatzsteuerpflicht annimmt.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Spritpreller trägt Detektivkosten

Wer bei einer Selbstbedienungstankstelle tankt und sich ohne Bezahlung aus dem Staub macht, muss für die Kosten aufkommen, wenn der Tankstellenpächter die Identität des Kunden ermitteln lässt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2011 entschieden (Az. VIII ZR 171/10). Darauf weist die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin.

Im Streitfall tankte der Beklagte an der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle. Den Kraftstoff verkauft die Klägerin in Kommission. Der Beklagte bezahlte aber nicht, sondern entfernte sich. Daraufhin schaltete die Klägerin ein Detektivbüro ein und beauftragte mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten einen Rechtsanwalt. Die so entstandenen Kosten verlangte die Klägerin von dem Beklagten.

Der BGH gab dem Stationspächter Recht. An einer Selbstbedienungstankstelle schließt der Kunde laut Urteil bereits beim Befüllen des Tanks mit dem Tankstellenbetreiber oder – je nach der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses – mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Sprit ab.

Creutzig kommentiert: "Damit lehnt der Bundesgerichtshof eine Parallele zum Selbstbedienungsladen ab. Beim Einkauf dort findet der Abschluss des Kaufvertrages erst an der Kasse statt. Denn allein die Entnahme der Ware aus dem Regal führt noch nicht zu den Bindungswirkungen eines Kaufvertrages, weil sie problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an andere Kunden verkauft werden kann."

Tankvorgang unumkehrbar

Der Zustand beim Betanken, so die Karlsruher Richter, sei aber unumkehrbar. Da der Kaufpreis mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang auch fällig war, hatte der Beklagte die geltend gemachten Kosten zu tragen. Denn er befand sich bereits in Verzug, eine Mahnung war nicht erforderlich. Damit bestätigte der BGH die Rechtsansicht vieler Amtsgerichte.

Zur Höhe der vom Beklagten zu tragenden Kosten stellte das Gericht fest, es komme nicht primär auf das Verhältnis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises an, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewendet hätte. Auf die Alternative, angesichts des geringfügigen nicht bezahlten Tank-Betrages von rund zehn Euro Ermittlungen zu unterlassen, brauche sich der Tankstellenbetreiber nicht verweisen zu lassen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Kostenlose Unterlagen für Handelsvertreter

BGH: „Unerlässliche Gegenstände für die Anpreisung von Waren“

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4.5.2011 entschieden (AZ: VIII ZR 11/10).

In dem Streitfall erklärte der BGH, Unterlagen für ein Softwarepaket müssten dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung gestellt werden, nicht aber Werbegeschenke und andere Artikel, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß „nützlich“ oder seiner Büroausstattung zuzuordnen sind.

„Erforderliche“ Unterlagen sind frei

„Der BGH hat damit zu Streitfragen Stellung genommen, die sich aus dem einschlägigen § 86a HGB ergeben. Diese Bestimmung regelt, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat“, erläutert Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln. „Allgemeine Meinung ist, dass diese Unterlagen kostenlos zu überlassen sind. Welche das aber im Einzelnen sind, ist nicht abschließend geregelt. Hier gibt das BGH-Urteil wichtige Hinweise.“

Aus dem „Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften“, folgt nach allgemeiner Rechtsprechung, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, er andererseits aber das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt.

Auf dieser Grundlage hat der BGH zu der bisher umstrittenen Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen für die Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB „erforderlich“ sind. Dabei handelt es sich um Unterlagen, die für die „spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen“.

Büroausstattung muss der Vertreter zahlen

Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen gehören nicht dazu, selbst wenn sie mit dem Logo des Unternehmers versehen sind. Sie sind Teil der Büroausstattung des Handelsvertreters. Auch Werbeartikel und Mandantenordner sind nicht kostenlos zu überlassen. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.

Bei der Durchführung von Seminaren ist zu unterscheiden: Die Seminare sind kostenfrei anzubieten, sofern deren Gegenstand die Übermittelung von Produktinformationen, Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Nachrichten über die zu vertreibenden Produkte des Unternehmens ist. Dienen sie jedoch der Vermittlung von Fachkenntnissen, die der Handelsvertreter für den Vertrieb bestimmter Produkte allgemein benötigt, kann der Unternehmer für sie Kosten verlangen.

„Das Urteil wird“, so Creutzig abschließend, „für viele Handelsvertreter-Verträge Anwendung finden. Es klärt zahlreiche Zweifelsfragen, welche Unterlagen der Unternehmer kostenlos zur Verfügung stellen muss und welche nicht.“

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Kündigung wegen verfehlter Mindestumsätze unwirksam

Eine außerordentliche Kündigung eines Händlervertrages wegen Nichterreichung von Mindestumsätzen ist unwirksam. Eine entsprechende Klausel in dem Vertrag ist somit nicht zulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Urteil vom 22. April 2010; 2 U 352/09). Darauf macht die Kölner Anwältin Susanne Creutzig vor dem Hintergrund der aktuellen Vertragsgestaltung in der Kfz-Branche aufmerksam.

Denn eine solche im Vertrag vorgesehene Klausel ermöglicht auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus Gründen verfehlt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Laut Creutzig ist es damit nicht möglich, in Vertragshändlerverträgen ein formularmäßiges außerordentliches Kündigungsrecht vorzusehen, das allein an das Nichterreichen von Mindestumsätzen anknüpft, ohne gleichzeitig ein Verschulden des Händlers an der Nichterreichung vorzuschreiben.

Das OLG knüpfte an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (WuW/E DE-R 1335). Der BGH hatte eine Klausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag für unwirksam erklärt, in der der Hersteller den Vertrag außerordentlich kündigen konnte, wenn der Händler die festgelegten Mindestumsätze nicht erreicht hatte. Eine solche Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar und sei nach § 307 BGB unwirksam.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Vertragskündigung: Gericht stärkt Händlerposition

OLG Koblenz folgt früherer BGH-Entscheidung

Die außerordentliche Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen Nichterreichung von Mindestumsätzen ist unwirksam. Ebenso nichtig ist eine entsprechende im Vertrag enthaltene Klausel. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 22.4.2010, AZ 2 U 352/09) entschieden. Darauf verweist die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln in einer am Mittwoch versandten Pressemitteilung.

Nach Ansicht des Gerichts ermögliche eine solche Vertragsklausel auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus Gründen verfehlt hat, die er nicht zu vertreten hat.

Deshalb sei es nicht möglich, in Vertragshändlerverträgen ein formularmäßiges außerordentliches Kündigungsrecht zu verankern, das allein an das Nichterreichen von Mindestumsätzen anknüpft, ohne gleichzeitig ein Verschulden des Händlers an der Nichterreichung vorzuschreiben.

Dazu Creutzig: „Damit knüpft das Oberlandesgericht an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Seinerzeit hatte der BGH eine Klausel in einem Vertragshändlervertrag für unwirksam erklärt, in der der Hersteller den Vertrag außerordentlich kündigen konnte, wenn der Händler die festgelegten Mindestumsätze nicht erreicht hatte. Eine solche Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar. Sie ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam“.

An diese Urteile sei gerade jetzt zu erinnern, da Hersteller unhd Importeure an neuen Verträgen arbeiteten, so Creutzig.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Ausgleichsanspruch auch bei Ersatzteilen?

Bei Beendigung des Händlervertrages taucht immer wieder die Frage auf, ob der Hersteller einen Ausgleichsanspruch auch für Ersatzteile zahlen muss. Dieser Sachverhalt ist bisher höchstrichterlich nicht eindeutig entschieden. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. November 2010 (Az.: VIII ZR 322/09) interessante Ausführungen dazu gemacht. Darauf weist die Branchenanwältin Susanne Creutzig in Köln hin.

In dem Urteil ging es – wie bereits berichtet – um die Beendigung eines Handelsvertretervertrages. Gegenstand war der Vertrieb langlebiger Produkte, nämlich von Industriefußböden mit einer Lebensdauer von rund 25 Jahren. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass hier auch bei Reparaturaufträgen Folgeaufträge zu erwarten seien.

"Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass nach dem Handelsvertretervertrag auch reine Reparaturaufträge (also nicht bloße Gewährleistungsarbeiten auf Grund mangelhafter Lieferung) provisionspflichtig waren; es handelt sich dabei um Nachbestellungen von Kunden, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte zur Behebung von Schäden gleichartiges Material benötigen. Auch derartige Reparaturaufträge sind Folgegeschäfte im Sinne des § 89b HGB, ohne dass es darauf ankommt, ob sie auf einer neuerlichen Vermittlungstätigkeit der Klägerin beruhen und ob diese auch mit der Vermittlung von 'Reparaturaufträgen' vertraglich ausdrücklich betraut gewesen ist", hieß es aus Karlsruhe.

"Dieses Urteil ist vom 8. Zivilsenat gefällt worden. Er ist auch für Vertragshändlerverträge zuständig. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch für diese gilt", erklärt Creutzig

Problem umfassend und grundlegend herausarbeiten

Der Automobilvertragshändler ist nicht nur mit dem Verkauf von Neuwagen, sondern auch von den dazu gehörenden Ersatzteilen betraut. Aus dem Urteil könne man zumindest entnehmen, dass deren Verkauf immer dann ausgleichspflichtig sei, wenn sie zur Reparatur der verkauften Neuwagen bestimmt und verwendet worden seien, so Creutzig. Die Tatsache, dass die Lebensdauer von Industriefußböden knapp doppelt so lang sei wie diejenigen von Neuwagen, könne nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Wertung führen. "Wenn also in Zukunft Ausgleichsansprüche auch für Ersatzteile, fußend auf diesem Urteil, geltend gemacht werden, muss dieses Problem umfassend und grundlegend herausgearbeitet werden, damit eine Klage erfolgreich sein kann", betont die Juristin.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

Ausgleichsanspruch auch bei besonders langlebigen Waren

Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern – in diesem Fall Industriefußböden mit einer Haltbarkeit von 25 Jahren – kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. November 2010 (Az.: VIII ZR 322/09) entschieden. "Dieses Urteil scheint auf den ersten Blick nichts für die Autobranche herzugeben. Tatsächlich aber enthält es erneut wichtige Hinweise auch für Kfz-Unternehmer, wenn sie ihren Ausgleichsanspruch geltend machen wollen", erklärte jetzt die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig.

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, weil der klagende Handelsvertreter angeblich keine Angaben zu seinen konkreten Vermittlungshandlungen gemacht hatte. Dies sei aber erforderlich, weil nach den Unterlagen des beklagten Unternehmers die Kunden teilweise durch seine Mitarbeiter geworben worden seien. Außerdem habe die Klägerin nichts zur Kundenabwanderung in den letzten Vertragsjahren vorgetragen.

Laut Creutzig hat der BGH das alles verworfen. Die Begründung: Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung der Voraussetzungen des § 89b HGB überspannt. Die Karlsruher Richter unterstrichen erneut, dass der Ausgleichsanspruch auf Grundlage der im letzten Vertragsjahr geworbenen Stammkunden oder intensivierten Altkunden zu errechnen sei. Der Anspruch diene dem Zweck, die Unternehmervorteile und Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Kunden (Stamm- oder Mehrfachkunden) abschließen wird, zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung hergestellt hat, er aber an dieser Spätwirkung seiner früheren Vermittlungstätigkeit nicht mehr partizipiert.

Was muss der Handelsvertreter darlegen?

Als Stammkunden sieht der BGH diejenigen Kunden an, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden. Dabei reicht es für die Annahme einer Geschäftsverbindung in diesem Sinne aus, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich gewesen ist. Der Handelsvertreter muss daher grundsätzlich darlegen, welcher Anteil seiner Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres auf Folgegeschäfte mit von ihm geworbenen Stamm-/Mehrfachkunden entfällt.

Übliche Abwanderungsquote zugrunde gelegt

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Ansicht des BGH diesen Anforderungen entsprochen. Eine Partei genüge ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, hieß es. Ist das der Fall, muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen.

Der BGH wies auch die Auffassung der Vorinstanz zurück, die Klägerin habe nichts zur Kundenabwanderung gesagt. Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Geschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen Kundenstamm erlangt, seien durch eine Umsatzprognose zu ermitteln, bei der das Gericht regelmäßig auf eine Schätzung angewiesen ist. Dabei könne auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Mangels konkreter anderweitiger Erkenntnis erkannte Karlsruhe die üblicherweise zugrunde gelegte und hier auch von der Klägerin geltend gemachte Abwanderungsquote von 20 Prozent erneut an.

"Das Urteil ist vom auch für Vertragshändlerverträge zuständigen 8. Zivilsenat gefällt worden. Es ist davon auszugehen, dass es auch auf Vertragshändlerverträge angewendet werden wird", betonte Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite