Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Nutzungsentschädigung vor dem Aus

Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 439 Abs.4 BGB), wonach der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn er dem Verbraucher eine mangelhafte durch eine mangelfreie Sache ersetzt, steht vor dem Aus. Darauf hat die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig in Köln hingewiesen. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Verica Trstenja, hat laut Creutzig in ihren Schlussanträgen deutlich gemacht, dass diese Regelung nicht mit höherrangigem europäischen Recht in Einklang steht (Az. C-404/06).

Im konkreten Fall hatte eine Hausfrau einen Backofen gekauft, der mangelhaft war. Der Verkäufer lieferte einen mangelfreien Backofen und verlangte 69,97 Euro Entschädigung für die Nutzung des mangelhaften Backofens. Ein im Jahre 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform eingeführter neuer BGB-Paragraf gebe dem Verkäufer Recht, so der Bundesgerichtshof. Doch hatten die deutschen Richter Zweifel, ob diese Regelung mit der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf aus dem Jahre 1999 vereinbar ist, die eine "unentgeltliche" Ersatzlieferung vorschreibt.

"Der Europäische Gerichtshof folgt in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts", erklärte Creutzig. "Wenn dies auch hier so sein wird, wird das Urteil besondere Bedeutung für den Autokauf haben. Erklärt das Gericht den BGB-Paragraf für ungültig, kann künftig keine Nutzungsentschädigung mehr verlangt werden, wenn der Autohändler zum Beispiel ein 'Montags-Auto', das der Verbraucher einige Zeit gefahren hat, zurücknimmt und durch ein mangelfreies neues Auto ersetzt".

(Quelle: AUTOHAUS online)

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BGH-Urteil zu Mietwagentarif

Keine Hinweispflicht auf ortsüblichen "Normaltarif"

Wer Autos aus Anlass eines Verkehrsunfalls vermietet, muss den Mieter in bestimmtem Umfang über seinen Tarif aufklären, und zwar ungefragt. Auf dieses auch für den Autohandel wichtige Urteil, das der Bundesgerichtshof am 24. Juli veröffentlichte (AZ: XII ZR 53/05), weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin.

Zwar müsse der Vermieter die eigenen Tarife nicht bis ins letzte Detail oder gar günstigere Angebote der Konkurrenz benennen. Sich hierüber zu informieren sei grundsätzlich Sache des Mieters, so das Gericht. Liege der Unfalltarif aber deutlich über dem Normaltarif des örtlichen Marktes und bestehe deshalb die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, müsse der Vermieter den Mieter darauf hinweisen.

Hierzu gab es vom BGH folgenden Praxis-Tipp: Es reiche, wenn der Vermieter den Mieter "unmissverständlich" darauf hinweist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif „möglicherweise nicht in vollem Umfange erstattet“.

Wenn der Mieter im Streitfall beweisen könne, dass er auf dem örtlich relevanten Markt ein Auto zum Normaltarif hätte mieten können, muss er dem Vermieter die Differenz zu dessen erhöhtem Unfalltarif nicht bezahlen, so der BGH. "Autohändler, die Mietwagen anbieten, sollten dieses Urteil des BGH in ihrer täglichen Praxis unbedingt berücksichtigen, wenn sie späteren Ärger mit ihren Kunden vermeiden wollen“, so Creutzig abschließend.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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BGH: Opel muss Teile zurücknehmen

Creutzig: "BGH-Urteil hat generelle Bedeutung für vergleichbare Opel-Fälle"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall "Opel-Ersatzteile" jetzt die schriftliche Begründung seines Urteils vom 18. Juli 2007 vorgelegt. Laut Richterspruch ist die Adam Opel GmbH grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Opel-Servicepartner sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Grundlage dieser Entscheidung ist der Händlervertrag von 1996/1997 (AZ: VIII ZR 227/06).

Opel hatte die Rücknahme mit dem Argument verweigert, der gekündigte Opel-Händlervertrag, der die Rücknahmeverpflichtung vorsah, sei dahin auszulegen, dass diese Pflicht nicht besteht, wenn die Vertragsbeziehungen als Opel-Vertragswerkstatt fortgesetzt werden.

„Der BGH ist unserer Argumentation in vollem Umfange gefolgt, wonach der Opel-Händlervertrag klar und ohne Wenn und Aber die Pflicht zur Rücknahme der Teile zum Inhalt hat“, kommentierte Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, der den Rechtsstreit über drei Instanzen betreut hat, das Urteil des BGH. Das Richterspruch habe, so Creutzig, generelle Bedeutung für alle vergleichbaren Opel-Fälle, wie etwa ein parallel verhandeltes Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Dort war ein anderer Richter zu dem Ergebnis gelangt, dass Opel die Rücknahme der Teile zu Recht verweigere. "Der Bundesgerichtshof versteht die einschlägige Klausel im Opel-Händlervertrag so, dass eine Pflicht zur Rücknahme der Ersatzteile im Grundsatz besteht, weil die Klausel eindeutig und klar formuliert ist“, so Creutzig.

Der BGH hatte den Rechtsstreit wegen gewisser Detailfragen an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurück verwiesen. Opel habe zu Recht bestritten, so der BGH, dass die Teile fabrikneu und originalverpackt tatsächlich bereits am 30.09.2003 im Lagerbestand des Klägers gewesen seien. Dies nun müsse das OLG klären. Die Rechtsvertreter der Adam Opel GmbH, Dominik Wendel und Albin Ströbl, wollten den BGH-Spruch auf Nachfrage von »kfz-betrieb ONLINE« erst im Laufe dieser Woche kommentieren.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Hersteller hat das Nachsehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall "Opel-Ersatzteile" jetzt seine schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. Demnach ist der Hersteller grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Opel-Servicepartner sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Basis der Entscheidung ist der Händlervertrag von 1996/1997 (Az. VIII ZR 227/06, 18. Juli 2007).

Der BGH hat den Rechtsstreit wegen diverser Detailfragen an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückverwiesen. Opel habe zu Recht bestritten, so der BGH, dass die Teile fabrikneu und originalverpackt sowie tatsächlich bereits am 30. September 2003 im Lagerbestand des Klägers gewesen seien. Dies gilt es jetzt durch das OLG zu klären.

Ursprünglich hatte der ehemalige Händler fast 230.000 Euro von Opel zurückgefordert. Der Hersteller lehnte dies damals unter dem Hinweis ab, die Klägerin sei als Opel-Servicepartner tätig. Genau das ist nicht rechtens, sagen die BGH-Richter. Opel darf die Rücknahme nicht mit dem Argument verweigern, der gekündigte Opel-Händlervertrag sei dahin auszulegen, dass die Rücknahmepflicht nicht besteht, wenn die Vertragsbeziehungen fortgesetzt werden – etwa als Opel-Servicepartner.

"Der BGH ist unserer Argumentation in vollem Umfange gefolgt, wonach der Opel Händlervertrag klar und ohne Wenn und Aber die Pflicht zur Rücknahme der Teile zum Inhalt hat“, kommentierte Rechtsanwalt Jürgen Creutzig das Urteil. Das Urteil habe generelle Bedeutung für alle vergleichbaren Opel-Fälle, etwa auch für ein paralleles Verfahren vor dem OLG Frankfurt. Hier war ein anderer Richter zu dem Ergebnis gelangt, die Rücknahmeverweigerung von Opel sei zu Recht erfolgt. "Der Bundesgerichtshof versteht die Klausel in dem Opel Händlervertrag so, dass eine Pflicht zur Rücknahme der Ersatzteile im Grundsatz besteht, weil die Klausel eindeutig und klar formuliert worden ist", so Creutzig.

Die juristischen Vertreter von Opel, Dominik Wendel und Albin Ströbl, äußerten sich am Freitagnachmittag auf Anfrage noch nicht zu dem BGH-Spruch. Für kommende Woche sei allerdings mit einem Kommentar zu rechnen, hieß es.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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"Headhunting" gehört zum Wettbewerb

Ein Unternehmer, der einen beim Konkurrenten angestellten Mitarbeiter bei sich beschäftigt, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, handelt in gewissen Fällen nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss. Einen solchen Ausnahmefall hat der Bundesgerichthof in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. Januar (Az. I ZR 96/04) dann angenommen, wenn der Unternehmer den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten. Darauf hat die Rechtsanwältin Susanne Creutzig aus der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen.

In dem Streitfall ging es um einen Handelsvertreter, der als Außendienstmitarbeiter für Vermögensberatung tätig war. Er kündigte das Vertragsverhältnis. In dem daraus entstehenden Streit kam heraus, dass er noch im ungekündigten Zustand ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit einem Konkurrenten eingegangen war, obwohl ihm dies durch ein Wettbewerbsverbot untersagt war.

Der BGH hat die Grundsätze der erlaubten Abwerbung fremder Mitarbeiter bekräftigt: Sie ist grundsätzlich als Teil des freien Wettbewerbs erlaubt. Sie ist wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzu kommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Unlauter ist es, den Mitarbeiter eines Konkurrenten zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken. "Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist dagegen grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen", so Creutzig.

Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil auch für das Ausnutzen eines Vertragsbruchs eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Mitarbeiters. Verstößt ein Handelsvertreter gegen ein Wettbewerbsverbot, so ist er dem Unternehmer zwar zum Schadenersatz verpflichtet. Insbesondere hat er den Gewinn zu ersetzen, der dem Unternehmer dadurch entgangen ist, dass der Handelsvertreter vertragswidrig Geschäfte nicht für ihn, sondern für den Konkurrenten vermittelt hat. Aber die Vergütung, die der Handelsvertreter von dem Konkurrenten für seine Tätigkeit erhalten hat, muss er nicht an den Unternehmer herausgeben.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Skoda: Bußgeld in Tschechien wieder aufgehoben

Das qualitativ-selektive Vertriebssystem von Skoda für neue Kraftfahrzeuge in der Tschechischen Republik bleibt weiterhin zulässig. Es stellt keinen Marktmissbrauch dar und verstößt auch nicht gegen die Kfz-GVO 1400/2002. Ein zuvor verhängtes Bußgeld von umgerechnet zwei Mio Euro wurde von der Kartellbehörde am 30. Mai wieder aufgehoben. Auf diesen jetzt bekannt gewordenen Vorgang hat Cecra-Präsident und Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam gemacht.

2003 hatte die Kartellbehörde in der Tschechischen Republik das Bußgeld gegen Skoda verhängt. Fabrikatsunabhängige Leasinggesellschaften hatten sich über die Marke beschwert; sie wollten dieselben Großabnehmer-Nachlässe haben wie Großkunden. Skoda hatte dies abgelehnt: Leasingkunden seien keine Endverbraucher. Außerdem müsse Skoda sein qualitatives selektives Vertriebssystem vor dem Aufbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch Leasinggesellschaften schützen. Denn diese seien nicht verpflichtet, die strengen Qualitäts-Standards der Skoda Vertragshändler zu erfüllen und einzuhalten.

"Diese Entscheidung, ist aus mehreren Gründen interessant. Zum einen betrifft sie einen Hersteller, der im Bereich des Vertriebs von Neufahrzeugen einen Marktanteil von mehr als 40 Prozent hat. Das ist einmalig in der EU – ging doch die EU-Kommission bei der Festlegung der Höhe der Marktanteile erkennbar davon aus, dass kein Automobilhersteller diese magische Grenze überschreiten werde“. erklärte Creutzig. Der Schutz des Händlernetzes sei bei dieser Entscheidung als vorrangig erkannt worden. "Trittbrettfahrer" würden nicht geschützt.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Neuwagen: Höherer Kraftstoffverbrauch

Ist der Kraftstoffverbrauch bei einem neuen Auto höher als vom Hersteller angegeben, stellt sich immer wieder die Frage, ob darin ein Sachmangel liegt. Wird die Frage bejaht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurück treten.
In einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 08.05.2007 hat der Bundesgerichtshof - VIII ZR 19/05 - entschieden: Eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben um weniger als 10% berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt. Darauf weist Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig aus der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin.

Der BGH hat erklärt, in einem solchen Fall liege juristisch gesehen eine "unerhebliche" Pflichtverletzung des Verkäufers des neuen Autos vor. Eine Unerheblichkeit schließt aber einen Rücktritt vom Kaufvertrag aus.
"Das Gericht hat", so Creutzig, "auch konkret gesagt, nach welcher Methode der Kraftstoffverbrauch zu messen ist." Es hat die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, das das Messverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG angewendet hatte. Der Mehrverbrauch im städtischen Verkehr betrug im Prozessfall 11%, im außerstädtischen Verkehr 7% und im Durchschnitt aller Fahrzyklen 6% und war damit "unerheblich".

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Urteil: "Letter of intent" ist keine verbindliche Zusage

Wenn gekündigte Automobilhändler sich auf einen so genannten "Letter of intent" ihres Herstellers/Importeurs einlassen und diesem vertrauen, gehen sie ein hohes Risiko ein. Darauf hat die Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen, deren Kanzlei kürzlich einen Nissan-Händler vor dem Landgericht (LG) Köln betreut hat. Das LG wies das Begehren des Händlers zurück, den Importeur wegen eines solchen Schreiben zum Abschluss eines neuen Händlervertrages zu verurteilen (Az. 26 O 33/07).

Der Importeur hatte in gleich lautenden Schreiben mehreren gekündigten Nissan-Händlern u.a. mitgeteilt, dass man diese aufgrund "ausführlicher Markt- und Betriebsanalysen" als "Leistungsträger" der Händlerorganisation identifiziert habe. Insofern könne man sich "gut vorstellen" auch im neuen Vertriebsnetz die Partnerschaft fortzusetzen. "Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht ist, auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen neuen Nissan Händlervertrag anzubieten. In diesem Zusammenhang werden wir mit Ihnen in einen Dialog eintreten", hieß es in dem Schreiben wörtlich.

Ein "Letter of intent" könne zwar auch verbindliche Vereinbarungen enthalten, erklärte das LG Köln. Das sei aber nur eine Ausnahme. "In der Regel" sei solch ein Schreiben nur die "rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders". Das sei auch hier Fall. "Das Urteil ist aus unserer Sicht unzutreffend", kommentierte dagegen Susanne Creutzig die Entscheidung. Denn in dem Importeursschreiben gebe es nicht nur eine Absichtserklärung, sondern auch eine konkrete Zusage. "Für den Laien – und das ist der Händler – kann das nur bedeuten, dass der Importeur sich ohne Wenn und Aber verpflichten wollte."

Die Konsequenz aus dieser anderen Rechtsansicht des Gerichts könne nur sein, von vornherein künftig keinem "Letter of intent" mehr zu vertrauen, so Creutzig. Vielmehr müsse in jedem Fall zunächst fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. "Dies wird besonders wichtig im nächsten Jahr, in dem mit Kündigungen von Herstellern/Importeuren wegen des Auslaufens der GVO 1400/2002 am 31. Mai 2010 zu rechnen ist."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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GVO: Cecra fordert Rechtssicherheit

Mit einer Pressekonferenz in Brüssel hat der europäische Kfz-Gewerbeverband am Donnerstag seine Kampagne zur Erneuerung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) eröffnet. Der einen Tag zuvor wiedergewählte Präsident Jürgen Creutzig gab einen Überblick über die Situation des Kfz- Gewerbes in Europa und formulierte drei zentrale Forderungen:

1. So schnell wie möglich Rechtssicherheit. Die aktuelle GVO läuft im Mai 2010 aus. Angesichts der enormen Investitionen, die im Kfz-Gewerbe nötig sind, sollte die EU-Kommission rasch Klarheit über den zukünftigen Rechtsrahmen schaffen, um den betroffenen Unternehmen genügend Zeit zu geben, diesen in ihre Arbeit zu umzusetzen.

2. Die derzeitige GVO bringt dem Verbraucher viele Vorteile. Sie ermöglicht den grenzübergreifenden Kauf, die freie Auswahl der Werkstatt, stellt die Garantiearbeiten in jedem EU-Land sicher und sichert den besten Service durch optimal geschultes Personal. Den Händlern und Werkstätten sichert die GVO darüber hinaus eine bessere Verhandlungsbasis in ihrem Verhältnis zum Hersteller. Sie verhilft ihnen zu mehr Unabhängigkeit und Freiheit als Unternehmer.

3. Das Auslaufen der GVO ist kein Grund die Händlerverträge zu kündigen. Cecra fordert alle Hersteller auf, die nach den neuen Rahmenbedingungen erforderlichen Änderungen in die bestehenden Verträge einzuarbeiten und diese nicht zu kündigen. Die Kündigung der Händlerverträge würde nicht nur die Händler und deren Personal verunsichern. Sie wäre außerdem ein falsches Signal an die Banken.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Creutzig bleibt Cecra-Präsident

Einstimmig wiedergewählt

Prof. Jürgen Creutzig ist in seinem Amt als Präsident des Europäischen Kfz-Verbandes Cecra bestätigt worden. Die Mitgliederversammlung hat Creutzig am Mittwoch in Brüssel für eine dritte Amtsperiode einstimmig wiedergewählt.

Erst durch eine im vergangenen September beschlossene Änderung der Cecra-Satzung ist eine weitere Amtszeit von Creutzig überhaupt möglich geworden. Zunächst hatte sich der Rechtsanwalt aber gegen eine erneute Kandidatur entschieden. Auf Bitten des "Executive Bureaus" der Cecra stellte sich Creutzig dann doch wieder für das Amt zur Verfügung.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Ringen um Nissan-Kündigungen geht weiter

Die Kündigung der Nissan-Händlerverträge zum 31. Januar 2007 ist unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Köln in weiteren Urteilen vom 15. März 2007 bestätigt. Zugleich hat das Gericht die unwirksame Kündigung mit einer Frist von einem Jahr umgedeutet in eine wirksame mit einer Frist von zwei Jahren, also zum 31. Januar 2008. Dies teilte heute Rechtsanwalt Jürgen Creutzig mit, dessen Kanzlei Nissan Händler in den Prozessen vertritt.

"Die Urteile“, so Creutzig, "gelten für alle gekündigten Nissan Händler, auch für solche, die bisher nicht geklagt haben". Normalerweise finden Urteile nur Anwendung auf die am Prozess unmittelbar beteiligten Parteien. Hier aber, so Creutzig, habe das LG die Unwirksamkeit nicht mit individuellen Gründen begründet. Vielmehr liege der Grund darin, dass Nissan die von ihr behauptete Notwendigkeit der Umstrukturierung des Netzes nicht bewiesen habe. Dies sei ein genereller Grund, auf den sich alle Nissan-Händler berufen könnten.

Eine Umdeutung einer unwirksamen einjährigen Kündigung in eine wirksame zweijährige ist nach Auffassung von Creutzig unzulässig. Die Kündigungsgründe bei einer zweijährigen Kündigung müssten objektiv und transparent sein. Die Notwendigkeit der Netzumstrukturierung sei aber weder objektiv noch transparent, argumentiert Creutzig. Seine Mandanten würden deshalb Berufung am Oberlandesgericht Köln einlegen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Autokauf im Internet

Bei Nacherfüllung keine Transport-, Wege- und Arbeitskosten

Beim Autokauf im Internet müssen Nachbesserungsarbeiten dort durchgeführt werden, wo sich das gekaufte Auto gerade befindet. Das ist in der Regel nicht der Ort des Kaufes – also der Sitz des Verkäufers – sonder vielmehr der Wohnort des Käufers. Dies hat nach Information von Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig/Köln kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Aktenzeichen 15 U 2190/05).

In dem konkreten Fall wohnte der Käufer in München und hatte bei einem Händler in Chemnitz einen Gebrauchtwagen gekauft. Als dieser Mängel zeigte, forderte der Kunde den Händler auf, das Auto zu reparieren, und zwar in München. Dieser lehnte ab – zu Unrecht, wie jetzt die OLG-Richter entschieden haben. „Im Falle einer Nacherfüllung darf der Verpflichtete vom Berechtigten keine Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verlangen“, so Creutzig. Dementsprechend sei die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers zu leisten. Dort hätte der Verkäufer das Auto reparieren lassen müssen. Da er dies zu Unrecht verweigert hatte, konnte der Käufer vom Vertrag zurück treten.

(Quelle: Gerd Steiler, kfzbetrieb.de)

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Creutzig korrigiert Nissan

Nissan hat seine Händler offenbar unzutreffend über ein einstweiliges Verfügungsverfahren unterrichtet, das am 01.02.2007 vor dem Landgericht Köln verhandelt worden ist. In einem Brief der Nissan Center Europe GmbH vom 01.02.2007 an „alle Nissan Partner“ heißt es, das Gericht habe „deutlich gemacht, dass Eilanträge final gekündigter Händler auf Weiterbelieferung unzulässig sind. Das heißt im Klartext: Keine Weiterbelieferung an final gekündigte Händler“.

„Diese Aussage,“ so Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, dessen Kanzlei dieses Verfahren auf Seiten des Nissan-Händlers geführt hat,“ ist so nicht richtig.“ Das Landgericht hat in dem Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass in dem betreffenden Fall keine Eilbedürftigkeit mehr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgelegen habe. Der final gekündigte Nissan-Händler hätte, statt erst im Dezember 2006, bereits im März 2006 gegen die Kündigung vorgehen müssen. Jetzt sei es für ein Eilverfahren zu spät.

Das Gericht, so Creutzig weiter, habe aber durchblicken lassen, ein final gekündigter Händler könne jetzt Nissan auffordern, ihn angesichts der Urteile des Landgerichts Köln vom 01.02.2007 weiter zu beliefern; wenn dies von Nissan abgelehnt werde, könne die Eilbedürftigkeit auch für einen final gekündigten Händler gegeben sein, so dass er auf Grund der jetzigen Weigerung von Nissan eine einstweilige Verfügung beantragen könne.

Im Übrigen, so Creutzig, habe das Gericht in einem Eilverfahren bereits ohne mündliche Verhandlung zugunsten einer Nissan-Vertragswerkstatt entschieden, dass Nissan sie längstens bis zum 31.01.2008 mit den zur Fortführung des Werkstattvertrages erforderlichen Ersatzteilen zu beliefern habe.

Weitere Eilverfahren von Nissan Händlern liefen gegen Renault Nissan Deutschland. Immerhin habe das Landgericht Köln am 01.02.2007 in allen drei zur Entscheidung stehenden Hauptsache-Verfahren geurteilt, dass die Kündigung von Renault Nissan Deutschland zum 31.01.2007 rechtsunwirksam ist.

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Urteil: Was bedeutet "fahrbereit"?

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Grundsätze über den Begriff "fahrbereit" entwickelt. Im Streitfall ging es zwar um ein Geschäft unter Privatleuten, die Überlegungen des BGH sind aber auch für gewerbliche Händler wegweisend. In dem Fall musste der Motor des gebrauchten Pkw nach einer Fahrtstrecke von ca. 2.000 Kilometer ausgetauscht werden. Beim Verkauf hatte der Verkäufer erklärt, das Auto sei "fahrbereit". Der Käufer wollte es an den Verkäufer zurückgeben. Die Revision des Klägers wurde vom BGH zurückgewiesen. Seine Klage, mit der er den Kaufvertrag rückabwickeln wollte, ist in allen drei Instanzen abgewiesen worden.

Laut Rechtsanwältin Susanne Creutzig, Köln, hat der BGH anhand des Falles zwei Leitlinien entwickelt: Zum einen fehlt einem gebrauchten Auto nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit ("fahrbereit"), weil der Motor nach einer Fahrstrecke von ca. 2.000 Kilometer defekt ist und ausgetauscht werden muss. Eine Voraussetzung dabei ist allerdings, dass das Auto bei Übergabe betriebsfähig und verkehrssicher war.

Der zweite zentrale Punkt in dem Urteil des BGH: Die Bezeichnung "fahrbereit" im Kaufvertrag bedeutet nicht, dass der Verkäufer eine so genannte Haltbarkeitsgarantie dafür übernimmt, dass das Auto auch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. (BGH-Urteil vom 22.11.2006, AZ: VIII ZR 72/06)

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Landgericht Köln entscheidet gegen Nissan

"Kündigungsfrist von einem Jahr ist unwirksam"

Die von Nissan zum 31.01.2007 ausgesprochene Kündigung des gesamten Händlernetzes mit Frist von einem Jahr ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Köln am Donnerstag entschieden. Mündlich habe das Gericht sein Urteil damit begründet, dass die Notwendigkeit einer Strukturänderung des Netzes nicht plausibel begründet worden sei, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, der die Händlerpartei in einer Reihe von noch zu erwartenden Entscheidungen in derselben Rechtsfrage vertritt.

Schon vor der beabsichtigten Umstellung auf das jetzige einstufige Netz habe Nissan über quantitative und qualitative Selektionskriterien verfügt, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum das Netz insgesamt nicht funktionieren soll. Zudem habe Nissan nicht ausreichend dargelegt, wo überhaupt Änderungen der Standorte im Netz vorhanden seien.

Das Urteil hat nach Ansicht Creutzigs immense Signalwirkung für alle gekündigten Händler. Zwar gelten Urteile nur zwischen den Parteien, Nissan sei indes gut beraten, nun einzulenken und die gekündigten Händler weiterzubeliefern. Anderenfalls müsse Nissan mit zahlreichen einstweiligen Verfügungen rechnen. Einige seien bereits bei Gericht eingereicht worden. Creutzig rät den Händlern, "unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes nunmehr bei Nissan die Weiterbelieferung einzufordern."

Ein Nissan-Sprecher sagte am Donnerstag auf Anfrage von »kfz-betrieb ONLINE«, man wolle vor einer Stellungnahme zunächst die schriftliche Begründung des Urteils abwarten.

(Quelle: Gerd Steiler, www.kfzbetrieb.de)

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Tipp: Neue Regeln für E-Mail-Geschäftsbriefe

"Wasserdicht" nur noch mit vollständigen Firmendaten

Seit 1.Januar 2007 müssen Kaufleute in ihren e-mails, die sie als Geschäftsbriefe versenden, dieselben Angaben machen wie auf normalen Briefen. Darauf weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kölner Anwaltskanzlei Creutzig & Creutzig hin. Dabei handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen. In Briefen befinden sie sich auf der ersten Seite meistens unten am Ende. Bei einer Gesellschaft, die unter das Recht des Handelsgesetzbuches (HGB) fällt, sind dies vor allem die Bezeichnung der Firma, der Ort der Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und der Name des Amtsgerichts, bei dem sie eingetragen ist. Dies schreiben die entsprechenden Paragrafen des HGB (§ 37a), des Aktiengesetzes (§ 80 Abs.1 S. 1) sowie des GmbHGesetzes (§ 35a Abs.1 S.1) vor. Diese wurden durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 geändert.

Die Neuregelung gilt für Geschäftsbriefe jeglicher Art, also auch für andere als e-mails. Die Angaben müssen auf dem Geschäftsbrief deutlich lesbar sein. Eine angehängte Visitenkarte dürfte nicht ausreichen, weil sie nicht immer problemlos geöffnet werden kann. Die Neuregelung gilt nicht nur für Geschäftsbriefe, sondern für jede schriftliche Mitteilung an externe Empfänger. Darunter fallen Angebote, Bestell- und Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Quittungen, Rechnungen usw. Verstöße können mit Zwangsgeldern belegt werden. Zudem drohen Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs.

(Quelle: Gerd Steiler, www.kfzbetrieb.de)

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BGH: "Fahrbereit" beim Gebrauchtwagen

Keine Haltbarkeitsgarantie

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze dazu entwickelt, was das Wort "fahrbereit" bedeutet. Darauf hat Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig hingewiesen. In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. November 2006 (AZ: VIII ZR 72/06) ging es um den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Autohändler an einen Verbraucher.

In dem Streitfall musste der Motor nach einer Fahrtstrecke von rund 2.000 Kilometern ausgetauscht werden. Beim Verkauf hatte der Verkäufer erklärt, das Auto sei "fahrbereit". Der Kunde wollte es an den Verkäufer zurück geben.

Der BGH habe anhand dieses Falles zwei Leitlinien entwickelt, so Creutzig. Zum einen fehle einem gebrauchten Auto nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit, weil der Motor nach einer Fahrstrecke von 2.000 Kilometern ausgetauscht werden müsse. Voraussetzung sei, dass das Auto bei Übergabe an den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher war.

Der zweite wichtige Punkt in dem Urteil des BGH sei, dass die Bezeichnung "fahrbereit" im Kaufvertrag nicht bedeute, dass der Verkäufer eine so genannte Haltbarkeitsgarantie dafür übernehme, dass das Auto auch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibe.

(Quelle: Andreas Wehner, www.kfzbetrieb.de)

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