Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Jürgen Creutzig kandidiert erneut als Cecra-Präsident

Aktive Suche nach einem Nachfolger

Cecra-Präsident Prof. Dr. Jürgen Creutzig hat sich nun doch bereit erklärt, nochmals für dieses Amt zu kandidieren. Das teilte der europäische Kfz-Gewerbeverband jetzt mit. Erst kürzlich hatte Creutzig angekündigt, sich auf der nächsten Mitgliederversammlung nicht mehr zur Wahl zu stellen.

Auf einer Sitzung des "Executive Bureaus" der Cecra hätten die Mitglieder dieses Führungsgremiums Creutzig einstimmig gebeten, sich für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stellen, heißt es in der Mitteilung. Bereits zuvor habe der Vorstand des ZDK ebenfalls einstimmig die gleiche Bitte an Creutzig gerichtet.

"Ich bin überwältigt von so viel Vertrauen", sagte Creutzig. Deshalb werde er der Bitte Folge leisten. Ursprünglich wollte er sich auf die Arbeit in der gemeinsam mit seiner Tochter betriebenen Anwaltskanzlei konzentrieren. Für den Fall seiner Wiederwahl wolle er jedoch aktiv nach einem Nachfolger suchen und diesen Frühzeitig mit den Aufgaben des Präsidentenamtes vertraut machen. Die Schaffung der Position eines "Incoming President" halte er für wichtig, um Kontinuität an der Spitze der Cecra sicherzustellen, so Creutzig.

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Autokauf: Händler haftet für Serienfehler

Ein Auto darf nicht nach rechts oder links, sondern muss immer gerade aus fahren, wenn der Fahrer seine Hände vom Steuer nimmt. Ansonsten kann der Käufer den Pkw an den Händler zurückgeben. Das gilt nach dem Urteil des LG Frankfurt/Main (Az.: 2-02 O 470/05) auch, wenn – wie in diesem Fall – ein Serienfehler vorliegt, für den der Händler nichts kann. Darauf macht Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, aufmerksam.

„Hier sind,“ so Creutzig, „ zwei Besonderheiten zu beachten. Zum Einen haftet der Autohändler auch für Fehler, die nicht aus seinem Risikobereich stammen. Denn er hat den Pkw ja nicht produziert. Zum anderen handelte es sich im Streitfall nicht um einen neuen, sondern um einen gebrauchten Pkw, einen Audi A4 Cabrio“.

Das Gericht sprach dem Kläger den Anspruch auf Rückgabe des Audi zu, obwohl der Käufer mit ihm über 115.000 km trotz dieser Beanstandung gefahren war. Dafür hat er eine Nutzungsentschädigung von rund EUR 14.500,00 zu zahlen.

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BMW-Kündigung auf dem Prüfstand

"Urteil wird mit größter Spannung erwartet"

BMW hat die Händlerverträge im September 2002 möglicherweise zu spät gekündigt. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt L.A. Geelhoed des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rahmen eines derzeit laufenden Prozesses auf Vorlage des Bundesgerichtshofs. Sollte das Gericht dieser Ansicht folgen, seien bestimmte den Wettbewerb beschränkende Klauseln in den Verträgen nichtig. Darauf hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig am vergangenen Wochenende in einer Verlautbarung hingewiesen. Ob dies die Nichtigkeit der gesamten Verträge zur Folge habe, müssten sodann die nationalen Gerichte entscheiden.

Laut Creutzig vertrete der EuGH-Anwalt zudem die Position, dass das Inkrafttreten der derzeitigen Kfz-GVO 1400/2002 als solches die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes eines Herstellers nicht notwendig gemacht habe. Das Inkrafttreten allein habe also keine Rechtfertigung für die außerordentliche Kündigungsfrist von nur einem Jahr gegeben.

Lösungsvorschlag zugunsten der Händler

Der Generalanwalt schlägt dem Gericht offenbar vor, dass BMW nachträglich einen anderen Händlervertrag vorlegen solle, in dem keine Klauseln gegen die neue GVO verstoßen. Oder aber der Hersteller solle die klagenden beiden BMW-Händler für die fristgerechte Kündigung entschädigen.

"Das Urteil des EuGH wird mit größter Spannung erwartet", so Creutzig weiter. In der Regel folge das Gericht dem Generalanwalt.

EuGH-Urteile dienen dem jeweils anfragenden Gericht als Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus bilden durch einzelne Urteile abzuleitende Normen aber auch verbindliches Gemeinschaftsrecht für alle Mitgliedsstaaten.

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Schutz von Investitionen im Ausland

Im Zuge der Globalisierung investieren zunehmend auch deutsche Unternehmen im Ausland. Für das Kraftfahrzeuggewerbe hat insbesondere der Fortfall der sog. Standortklausel am 01.10.2005 diese Möglichkeit eröffnet. Danach können diese Unternehmen jenseits der Grenze Auslieferungs- und/oder Verkaufsstellen eröffnen, ohne ihren Hersteller oder Importeur fragen zu müssen. Noch wird von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht.

Anderes gilt für andere Branchen, wie Spediteure, Bau-, Maschinenbauunternehmen, Automobil- und Teilehersteller usw. "Vielfach herrscht aber Unsicherheit, ob und welchen Schutz Investitionen solcher Unternehmen in den Gastländern genießen", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln. Werden zugesagte Genehmigungen nicht erteilt, Gelder eingefroren oder willkürlich Steuern erhoben, ist der Auslandsinvestition schnell der Boden entzogen. Der wirtschaftliche Schaden ist dann immens.

In vielen Fällen steht der Unternehmer aber nicht schutzlos dar. Deutschland hat mit 140 Staaten der Welt Investitionsschutzabkommen abgeschlossen. Sie enthalten eine Klausel, wonach der Investor den Gaststaat vor einem Schiedsgericht verklagen kann. Creutzig, der selbst in internationalen Schiedsverfahren als Schiedsrichter eingebunden ist, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass das Schiedsgericht ein neutrales Forum ist, der Investor Einfluss auf die Verfahrensführung hat und am Ende einen bindenden Schiedsspruch erhält, der vollstreckt werden kann.

"Außerdem," so Creutzig, "ist Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Handelns des Gaststaates allein das bilaterale Investitionsschutzabkommen. Der Gaststaat kann sich also zur Rechtfertigung seines Handelns nicht einmal auf sein eigenes Recht berufen." Um ganz sicher zu gehen, sollte jeder Unternehmer, der im Ausland investieren will, sich zunächst darüber unterrichten lassen, ob Deutschland mit dem Gastland ein solches Abkommen abgeschlossen hat.

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Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung unwirksam?

BGH ruft Europäischen Gerichtshof an

Hat der deutsche Gesetzgeber einen Fehler gemacht als er dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung einräumt, wenn er im Wege der Nacherfüllung dem Verbraucher eine mangelfreie Sache liefert? Im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hatte der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine entsprechende Vorschrift aufgenommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dies ergibt sich aus seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 16.08.2006 (Az. VIII ZR 200/05). Darauf weist Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, hin.

"Hinter dieser kompliziert klingenden Frage," so Creutzig, "versteckt sich ein ganz alltäglicher Fall, der sich auch beim Autokauf wiederholen kann." Eine Hausfrau hatte einen Backofen gekauft, dieser war mangelhaft. Der Verkäufer lieferte einen mangelfreien Backofen und verlangte 69,97 Euro an Entschädigung für die Nutzung des mangelhaften Backofens.

Ein im Jahre 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform eingeführter neuer § 439 Abs.4 BGB gebe, so der BGH, dem Verkäufer Recht. Doch hat der BGH Zweifel, ob diese Regelung mit dem höherrangigen europäischen Recht in Einklang steht. Denn die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf aus dem Jahre 1999 schreibt vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auch bei Ersatzlieferung "unentgeltlich" für den Verbraucher sein muss. Unentgeltlichkeit liege aber, so der BGH, nicht vor, wenn eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden müsse.

"Wie der Europäische Gerichtshof diese Frage lösen wird", so Creutzig abschließend, "wird auch besondere Bedeutung für den Autokauf haben. Erklärt das Gericht den BGB-Paragraf für ungültig, kann künftig keine Nutzungsentschädigung mehr verlangt werden, wenn der Autohändler zum Beispiel ein "Montags-Auto", das der Verbraucher einige Zeit gefahren hat, zurücknimmt und durch ein mangelfreies neues Auto ersetzt".

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GVO: Problematische Festlauf-Verträge

Fortsetzung der Verträge ungelöst

Die Kfz-GVO 1400/2002 lässt bekanntlich zwei Arten von Händlerverträgen zu: Solche, die auf unbestimmte Zeit laufen und mit einer Frist von zwei Jahren ordentlich gekündigt werden können, und solchen, die auf eine feste Laufzeit von mindestens fünf Jahren abgeschlossen sind. Sie enden an sich automatisch. Die GVO schreibt aber vor, dass mindestens sechs Monate vor Ablauf ein Vertragspartner dem anderen mitteilen muss, wenn er den Vertrag nicht verlängern will.

Bis auf zwei Automobilhersteller haben alle anderen in Deutschland Laufzeiten auf unbestimmte Zeit. Von den beiden hat eines eine Festlaufzeit bis zum 31.05.2010 und das andere bis zum 30.09.2008. Gerade bei diesem Fabrikat - BMW - gibt es große Unruhe und Unsicherheit unter den Händlern.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, hat bereits Ende 2002, als es um die Frage der (erneuten) Befristung des Händlervertrages dieser Marke ging, auf die erheblichen Risiken hingewiesen. Sie bestehen nicht nur für diejenigen Händler, die 2008 ausscheiden müssen, vor allem bezüglich ihrer meist erheblichen Investitionen.

Derzeit bestehen aber auch für die Fortsetzung der Verträge Probleme, die noch nicht gelöst worden sind: Eine Fortsetzung mit einer Festlaufzeit von wiederum fünf Jahren ist durch die Kfz-GVO nicht freigestellt, weil sie am 31. Mai 2010 ausläuft und derzeit nicht absehbar ist, ob sie entsprechend verlängert wird. Ob eine Fortsetzung als Vertrag mit unbestimmter Laufzeit möglich ist und in welcher Konstellation sowie aller sonstigen damit zusammenhängen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, so Creutzig, werde derzeit geprüft.

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Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf

Vorsicht bei Auseinanderfallen von Produktion und Erstzulassung beim Gebrauchtwagenkauf.

Auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens dürfen Datum der Produktion und seine Erstzulassung nicht zeitlich erheblich auseinanderfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden ( Az.: 11 U 254/05). Darauf macht Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, aufmerksam.

Der Kläger hatte im November 2004 einen Citroen Xsara 1,6 SX mit einem Kilometerstand von 10 km gekauft. Das Fahrzeug, so Creutzig, sei also neuwertig gewesen. Erstzulassung war der 29.01.2004. Nachträglich erfuhr der Kläger, dass der Pkw bereits im Februar 2002 gebaut worden war. Zwischen Produktion und Erstzulassung lagen also ein Jahr und 11 Monate. "Bei einem neuwertigen Pkw stellt ein so langer Zeitraum einen Sachmangel dar", zitiert Creutzig das Urteil. Verkäufer von Gebrauchtwagen sollten also in Zukunft sorgfältig auf beide Daten achten.

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Bundesgerichtshof: "Jahreswagen" maximal ein Jahr alt

Ein als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug darf regelmäßig nicht älter als ein Jahr sein, d.h. zwischen Herstellung und Erstzulassung dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 - entschieden. Darauf weist Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, hin.

Im Urteilsfall war der Pkw zwar seit weniger als einem Jahr erstmals zugelassen, aber bereits vor zwei Jahren hergestellt worden. Das Landgericht, das als Vorinstanz entschieden hatte, war der in der Literatur weit verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach es auf die Zeit seit Erstzulassung ankomme. Das hat der BGH abgelehnt. Es komme auf die Zeit seit der Herstellung an.

Der BGH ist, so Creutzig, zu seinem Ergebnis gelangt, weil er einen Grundsatz seiner Rechtsprechung zur Fabrikneuheit auf Gebrauchtwagen übertragen hat. Fabrikneu ist ein Kfz u.a. nur, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Übertragen auf Jahreswagen bedeutet dies, so der BGH, dass der Pkw bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.

"Damit", so Creutzig,"ist eine begrüßenswerte Klarheit in einem wichtigen Punkt des Gebrauchtwagenkaufs erfolgt." Ursprünglich bedeutete Jahreswagen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Im Urteilsfall war der Pkw als Mietwagen genutzt worden; weil der Käufer dies wusste, kam es nicht darauf an, dass der Erstbesitzer kein Werksangehöriger war."Aufklärung des Kunen vor Kaufabschluss schützt also auch hier vor nachträglichen bösen Überraschungen", so Creutzig.

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OLG Frankfurt: Opel muss Ersatzteile zurücknehmen

Die Adam Opel GmbH muss das Ersatzteillager eines ehemaligen Opel-Vertragshändlers auch dann zurücknehmen, wenn dieser seit Ende des Händlerstatus sogleich als Opel-Service-Partner (OSP) weiter arbeitet. Das hat der 11. Senat des OLG Frankfurt am 01.08.2006 entschieden. Der Senat hat damit nicht nur die Weigerung der Adam Opel GmbH, das Ersatzteillager trotz ausdrücklicher Verpflichtung von Opel im Händlervertrag zurück zu nehmen, als unrechtmäßig beurteilt. Er ist mit seinem Urteil auch von der gegenteiligen Auffassung des 21. Senats desselben Gerichts abgewichen, teilt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Senior-Partner der Kanzlei Creutzig & Creutzig, Köln, mit, die den Prozess sowohl beim LG als auch beim OLG geführt und in beiden Instanzen gewonnen hat. Der 21. Senat hatte mit Urteil vom 31.05.2006 entschieden, wer als OSP weiter arbeite, habe trotz Regelung im Händlervertrag grundsätzlich (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) keinen Anspruch auf Rücknahme.

"Wir freuen uns natürlich, dass unsere Gründe den 11. Senat überzeugt haben. Es ist äußerst selten, dass ein Senat von der Meinung eines anderen Senats desselben OLG abweicht. Dafür muss es schon überwältigende Argumente geben. Zu den Einzelheiten werden wir Stellung nehmen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen", so Creutzig. Gegen das Urteil hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Ob Opel diese Möglichkeit nutzen wird, bleibt abzuwarten. Denn bei der Ausgangslage könnte eine Revision auch verloren gehen.

Anders hinsichtlich des für den OSP negativen Urteils des 21. Senats: Der hier unterlegene OSP hat Revision zum BGH eingelegt. Bei der Ausgangslage könnte Opel sich ausrechnen, auch die Revision zu gewinnen.

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Bundesgerichtshof (BGH): Ausgleichsanspruch trotz Weitergabe der Kundenkartei

in Vertragshändler verliert nicht deshalb seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB analog) gegen den Hersteller, weil er seine Kundenkartei nach Beendigung des Händlervertrages einem Dritten überlassen hat. Das hat der BGH in einem soeben veröffentlichten Urteil vom 28.06.2006 entschieden. Darauf weist Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Sozia in der auf Vertriebsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Creutzig & Creutzig in Köln, hin.

Im Urteilsfall hatte der Hersteller den Händlervertrag fristlos gekündigt, nachdem der Händler Insovenz angemeldet hatte. Anschließend hatte der Insolvenzverwalter die Kundenkartei auf den Ehemann der ehemaligen Inhaberin der insolventen Vertragshändlerfirma übertragen. Der Hersteller verweigerte ebenso wie Land- und Oberlandesgericht München den Ausgleichsanspruch.

Dieses Verhalten, so Creutzig, sei nicht rechtens, entschied der BGH. Entscheidend sei, dass der insolvente Händler während der Laufzeit des Vertrages laufend die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen an den Hersteller gemeldet habe; dadurch sei dieser in der Lage, die Kundenadressen zu nutzen.

Der BGH hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen. Sie muss klären, ob und inwieweit auf Grund der Übertragung der Kundnekartei eine Konkurrenztätigkeit entstanden und diese Auswirkungen auf die nach dem Gesetz notwendigen Unternehmervorteile und Nachteile für den Händler hat. Außerdem ist ein Abzug der Höhe nach unter Gesichtspunkten der Billigkeit zu prüfen. "Das Urteil", so Creutzig," schafft für die Praxis Rechtsklarheit in einem weiteren sehr wichtigen Punkt, nämlich der Übertragung der Kundenkartei auf einen Dritten nach Beendigung des Händlervertrages".

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EU-Gericht: GVO gilt nicht für Handelsvertreter

Deutsche Mercedes-Benz-Vertreter keine Vertragshändler

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in einem Urteil vom 15. September 2005 festgestellt, dass Mercedes-Benz-Vertreter in Deutschland keine Vertragshändler, sondern Handelsvertreter sind. Daher finde die GVO keine Anwendung, so dass DaimlerChrysler seinen Handelsvertretern untersagen könne, zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen einzurichten.

"Dieses Urteil ist sicher unzutreffend, weil der Mercedes-Benz-Vertreter im Neuwagengeschäft bisher eigenes Unternehmer-Risiko trägt wie ein Vertragshändler", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig. Die Konsequenz aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil könne aber nur sein, dass die Vertreter nun von DaimlerChrysler alle Rechte einfordern, die einem wirklichen Handelsvertreter zustehen. Dazu gehört vor allem die Abschaffung jeglichen unternehmerischen Risikos. Auch müsse nun im einzelnen geprüft werden, ob die Vertreter tatsächlich noch als Selbstständige oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien.

Die Generaldirektion Wettbewerb der EU Kommission habe mitgeteilt, sie respektiere das Urteil und werde nicht gegen DaimlerChrysler einschreiten. Die Meinung der Kommission, die deutschen Mercedes-Benz-Vertreter würden durch die Beibehaltung der Standortklausel keinen Wettbewerbsnachteil erleiden, sei nicht richtig, so Creutzig weiter. Denn in den anderen EU Ländern vertreibt der Automobilhersteller seine Fahrzeuge über Vertragshändler, für die bekanntlich das Verbot der Standortklausel weggefallen ist.

"Es kann also der Fall eintreten, dass ein Mercedes-Benz-Vertragshändler aus einem EU Land in Deutschland eine Verkaufs- oder Auslieferungsstelle einrichtet, während seinem deutschen Fabrikatskollegen dies in einem anderen EU-Land nicht gestattet ist. Hier ist mit Sicherheit noch nicht das letzte Wort gesprochen", glaubt Creutzig.

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Urteil: Ausgleichsanspruch trotz Vertrags-Ablehnung

Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der Kfz-GVO 1400/2002 zum Anlass genommen, die Händlerverträge seines Netzes zu kündigen und nur einem Teil der bisherigen Händler einen neuen Vertrag anzubieten, so verliert der Händler seinen Ausgleichsanspruch nicht, wenn er den neuen Vertrag nicht annimmt. Darauf weist Rechtsanwältin Susanne Creutzig aus Köln hin, unter Hinweis auf zwei jetzt veröffentlichte Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 1. Februar 2006 und 5. April 2006.

Dies gelte vor allem dann, so Creutzig, wenn der neue Vertrag nicht nur eine Anpassung an die neue GVO vorsieht, sondern auch ein neues Vertriebssystem umsetzen soll – mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten.

Das Gericht habe es abgelehnt, der Rechtsansicht des betroffenen Autoherstellers zu folgen. Der Anspruch auf Ausgleichsanspruch bestehe nur dann nicht, wenn der Händler selbst kündigt, der Hersteller aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Händlers gekündigt hat oder wenn das Vertragsverhältnis durch einen Dritten fortgeführt wird. Nach Meinung der Frankfurter Richter ist die Ablehnung des Abschlusses des Folgevertrages nicht dem Fall einer eigenen Kündigung des Händlers gleich zu setzen.

Der Autohersteller hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. "Es ist zu hoffen", so Creutzig, "dass der BGH den überzeugenden Argumenten des OLG Frankfurt folgen wird".

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Urteil: Klärung zum Ausgleichsanspruch

Neue Definitionen für Vertragshändler

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 22. März weitere Einzelheiten zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers gem. § 89 b HGB entschieden. Unter anderem wurden die Dauer des Prognosezeitraums und der Begriff des "Rohertrags" neu definiert.

Die Dauer des Prognosezeitraums beträgt nach der bisherigen Rechtsprechung fünf Jahre. Wenn aber das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf sechs bis acht Jahre angestiegen sein sollte, wie vom Vertragshändler behauptet, dann wird der BGH dies auch akzeptieren. Im vorliegenden Fall fehlten aber Tatsachen, die diese Verlängerung belegen.

Ferner hat der BGH noch einmal den Begriff des Rohertrages definiert. Dieser ist die um Preisnachlässe bereinigte Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis. Der Rohertrag muss individuell ermittelt werden, allgemeine Erfahrungswerte sind nicht brauchbar. Schließlich hat das Gericht wegen der Sogwirkung der Marke einen einen Billigkeitsabschlag von 20 Prozent für gerechtfertigt erachtet.

"Für die Praxis", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, "bedeutet dieses Urteil ein Stück mehr Rechtssicherheit. Es ist zu erwarten, dass in kommenden Prozessen der Hinweis des BGH auf ein verlängertes Intervall durch Tatsachen untermauert werden wird."

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BGH klärt Rechtslage zum Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 22.03.2006 weitere Einzelheiten zum Ausgleichsanspruch von Vertragshändlern entschieden. Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aus Köln fasst Konsequenzen aus der neuen Rechtsprechung zusammen:

Zum einen geht es um die Dauer des Prognosezeitraums. Dieser beträgt nach der bisherigen Rechtsprechung fünf Jahre. Wenn aber das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf sechs bis acht Jahre angestiegen sein sollte, dann wird der BGH dies auch akzeptieren. Im vorliegenden Fall fehlten aber Tatsachen, die diese Verlängerung belegen.

Ferner hat der BGH noch einmal den Begriff des Rohertrages definiert. Dieser ist die um Preisnachlässe bereinigte Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und den vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis. Der Rohertrag muss individuell ermittelt werden, allgemeine Erfahrungswerte sind nicht brauchbar. Schließlich hat das Gericht wegen der Sogwirkung der Marke einen Billigkeitsabschlag von 20 Prozent für gerechtfertigt erachtet.

"Für die Praxis", so Creutzig, "bedeutet dieses Urteil ein Stück mehr Rechtssicherheit. Es ist zu erwarten, dass in kommenden Prozessen der Hinweis des BGH auf ein verlängertes Nachkaufintervall mit Hilfe von Tatsachen untermauert werden wird."

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Urteil: Keine Behinderung bei Identteilen

Händler müssen keinen Beweis der Qualität führen

Automobilhersteller dürfen ihre Händler nicht beim Bezug von so genannten Identteilen behindern. Darauf macht Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 2005 aufmerksam.

Das Gericht erklärte eine Klausel in einem Händlervertrag für ungültig, wonach für Ersatzteile, die nicht vom Automobilhersteller stammen, die Vermutung gilt, dass sie nicht die gleichen Qualitätsstandards erfüllen. Die Vermutung hätte nach der Klausel bis zum Beweis des Gegenteils durch den Händler gegolten.

Das bedeutete, dass der Händler im Streitfall den Beweis der Qualitätsgleichheit hätte führen müssen. Die Klausel ist auch dann ungültig, wenn es sich um Teile handelt, die für die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs von Bedeutung sind.

Zumindest für Identteile, so die Begründung des Gerichts, bedürfe es keines so genannten Vollbeweises, um die berechtigten Interessen der Autohersteller zu wahren. Identteile sind Teile, die derselben Fertigung entstammen wie die Teile der Autohersteller. Es genüge vielmehr eine aussagekräftige Bescheinigung des Teileherstellers, dass seine Ersatzteile denselben Qualitätsstandard aufweisen wie die Teile des Autoherstellers.

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GVO: Einjährige Kündigung des Händlervertrages wohl unwirksam

Die unter der Geltung der vergangenen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1475/95) mit einer Frist von einem Jahr ausgesprochenen Kündigungen der Händlerverträge sind möglicherweise unwirksam. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Hersteller für die Kündigung in dem Kündigungsschreiben keine bestimmten Gründe angegeben hat. Das ist die Rechtsauffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Lendert Geelhood, die dieser am 27. April in dem Prozess des dänischen VW/Audi Händlerverbandes gegen den dänischen VW/Audi-Importeur vor dem Europäischen Gerichtshof geäußert hat.

Nach Mitteilung des Kölner Rechtsanwalts Jürgen Creutzig hatte der Importeur mit Schreiben vom 2. September 2002 alle 28 Audi-Händler in Dänemark zum 30. September 2003 gekündigt mit dem Hinweis, angesichts der neuen GVO sehe sich der Importeur genötigt, sein Vertriebsnetz binnen eines Jahres umzustrukturieren und die Händlerverträge an die neue GVO anzupassen. Kurz nach der Kündigung teilte der Importeur mit, das Netz müsse auf 14 Händler verkleinert werden. Darauf erhob der dänische VW/Audi Händlerverband im Namen der Händler, deren Vertrag endgültig gekündigt blieb, Klage mit der Begründung, die Kündigungsfrist hätte 24 Monate betragen müssen.

Der Generalanwalt ist der Meinung, der Hersteller sei verpflichtet, in dem Kündigungsbrief zu begründen, weshalb er mit verkürzter Frist kündige. Er müsse die Kündigung mit der Notwendigkeit der Erhaltung bzw. Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes unter Berücksichtigung der – internen oder äußeren – objektiven wirtschaftlichen Veränderungen begründen; die Notwendigkeit muss ferner so grundlegend sein, dass sie zu einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils führt.

"Fast revolutionär" ist laut Creutzig die weitere Rechtsansicht des Generalanwalts, wonach die nationalen Gerichte befugt sein müssen, nachzuprüfen, ob die vom Hersteller behauptete obkjektive Notwendigkeit als Grund für die Umstrukturierung wirklich vorliegt. Der Europäische Gerichtshof folgt in der Regel der Rechtsauffassung des Generalanwalts. Das Urteil darf daher mit größter Spannung erwartet werden.

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Urteil: Rückkaufsrecht nur gegen Vereinbarung

Händler haben nicht grundsätzlich ein Recht darauf, Leasingrückläufer zurückzukaufen. Ein Rückkaufrecht besteht nur, wenn es mit der Leasinggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde. Darauf machte jetzt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam.

Im vorliegenden Fall hatte ein inzwischen aus dem Netz ausgeschiedener ehemaliger Vertragshändler vom Hersteller verlangt, ihm die Rückläufer zu verkaufen. Der Hersteller weigerte sich und bot die Fahrzeuge seinen Vertragshändlern an - zu Recht, wie der BGH mit Urteil vom 8. Februar 2006 (AZ: VIII ZR 45/05) feststellte. Das Gericht war der Ansicht, dass mit der Provision für die Vermittlung des Leasingvertrages alle Ansprüche abgegolten seien.

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Urteil: Rückkaufsrecht nur gegen Vereinbarung

Vertragshändler vermitteln nicht selten gegen Provision Finanzierungsleasingverträge über Neufahrzeuge an ihre herstellereigene Leasinggesellschaft. Diese kauft die Neufahrzeuge bei ihnen und verpflichtet sie, die Autos nach Ablauf der Leasingzeit zurückzukaufen. Meistens ist dies wegen der zu hohen Rückkaufspreise ein schlechtes Geschäft für den Händler.

In einem dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorliegenden Fall war dies offenbar anders, wie Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aus Köln, mitteilt: Ein inzwischen aus dem Netz ausgeschiedener ehemaliger Vertragshändler verlangte von seinem ehemaligen Hersteller, dass dieser ihm die Rückläufer verkaufen müsse. Offenbar witterte der Ex-Händler ein gutes Geschäft, denn in dem Fall handelte es sich um eine Premium-Marke.

Der Hersteller weigerte sich und diente die Fahrzeuge seinen Vertragshändlern an. Zu Recht, wie der BGH mit Urteil vom 08.02.2006 (Az.: VIII ZR 45/05) festgestellt hat. Mit der Provision, so der BGH, sei alles abgegolten. Für die Praxis, so Creutzig, sei aus diesem Urteil abzuleiten, dass ein Rückkaufsrecht des Händlers nur dann besteht, wenn es ausdrücklich mit der Leasinggesellschaft vereinbart wird.

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