Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Tipp: Skontoabreden mit praktischen Folgen

BGH: Datum des Scheck-Eingangs beim Lieferanten ist nicht entscheidend

Skontogewährung ist einer der wichtigsten Lieferantenkredite. Dies gilt besonders bei Zahlungen durch Scheck. Zwischen Absendung beim Scheckaussteller und Zugang beim Scheckempfänger kann jedoch mitunter ein längerer Zeitraum entstehen, etwa am Wochenende. Für den Lieferanten entstehen Liquiditätsnachteile, die er ggf. durch geeignete Maßnahmen zwischenfinanzieren muss. Die Folge: Bei ihm entstehen zusätzliche Kosten.

Für den Abnehmer gewinnen die Zahlungsbedingungen und die darin enthaltenen Skontovereinbarungen besondere Bedeutung. Darauf weist Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, Köln, hin. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof die häufige Skontoabrede "Zahlbar innerhalb von x Tagen mit drei Prozent Skonto" beurteilt. Er hat entschieden, dass in diesem Fall die Übergabe eines Schecks an den Postbeförderer, also die Absendung, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ist, ob eine Skontofrist gewahrt wurde oder nicht. Das Datum des Scheck-Eingangs beim Lieferanten ist damit nicht entscheidend.

Allerdings: Bei einer solchen Abrede muss der Absender dafür sorgen, dass er den Tag der Absendung beweisen kann, z.B. durch seine Sekretärin oder Assistentin, die den Brief mit Scheck eigenhändig in den Briefkasten wirft und Tag, Datum und Uhrzeit der Leerung vermerkt. (jc/pg)

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Rechtstipp: Rücktrittsrecht bei EU-Neuwagen

Vertragshändler können nur für Beseitigung von Mängeln in Anspruch genommen werden

Wenn der Käufer eines EU-Neuwagens wegen Sachmängeln an dem Fahrzeug vom Kaufvertrag zurück treten will, kann er wegen des Rücktritts keinen deutschen Vertragshändler der Marke in Anspruch nehmen. Darauf hat Rechtsanwalt Jürgen Creutzig hingewiesen. Minderung des Kaufpreises, Ersatzlieferung oder Rücktritt könne der EU-Käufer nur gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen. Das sei entweder der ausländische Verkäufer oder der EU-Vermittler, wenn dieser den Verkauf in eigenem Namen getätigt hat.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil habe das OLG Frankfurt/Main diese Rechtsansicht bestätigt (Az. 25 U 210/03), so Creutzig. Ansprüche gegen den EU-Vermittler bestünden allerdings nicht, wenn dieser lediglich als Importvermittler für den Käufer tätig geworden sei und er seine Vermittlungstätigkeit im Vertrag klar zum Ausdruck gebracht habe.

Wichtig für die deutschen Händler und Werkstätten der betreffenden Marke, so Creutzig, sei es, dass diese im Falle von EU-Fahrzeugen vom Käufer nur auf Beseitigung von Mängeln in Anspruch genommen werden können. Weitergehende Verpflichtungen hätten sie nicht. Schließlich seien sie ja nicht Vertragspartner. (ng)

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CARS 21: Verheugen begrüßt CECRA als neues Mitglied

Europäisches Kraftfahrzeuggewerbe mit "Beobachterfunktion"

Die Expertengruppe "CARS 21" und deren Vorsitzender, EU-Industriekommissar Günter Verheugen, haben nun auch offiziell den Verband des Europäischen Kraftfahrzeuggewerbes (CECRA) als neues Mitglied in der Gruppe willkommen geheißen. Auf dem Treffen vergangene Woche in Brüssel stellte Verheugen allerdings klar, dass das Gremium ausschließlich das Ziel verfolge, die Wettbewerbsfähigkeit der Autoindutrie zu verbessern.

Der CECRA habe daher eine reine Beobachterfunktion, erklärte deren Präsident Jürgen Creutzig. Man werde allerdings darauf achten, dass die Ergebnisse nicht den Interessen der Verbandsmitglieder zuwider laufen. Das Kfz-Gewerbe sei außerordentlich an einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit der Industrie interessiert. Entsprechendes müsse es auch für den Vertriebs- und den After-Sales-Bereich geben. (ng)

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EU-Kommissarin Neelie Kroes öffnet Hintertür für Standortklauseln

Dürfen die Klauseln auch nach dem 1. Oktober in den Händlerverträgen enthalten sein? / In den Niederlanden gibt es Überlegungen, auf die Standortfreiheit zu verzichten

Vertriebsrechtsexperte Dr. Jürgen Creutzig hat es schon vor Monaten gesagt, jetzt scheinen sich seine Äußerungen zu erhärten. Bereits am 26. Mai diesen Jahres hatte der Präsident des europäischen Gewerbeverbandes Cecra einen Brief von EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erhalten, in dem diese zwar das Bekenntnis der Kommission zur Abschaffung der Standortklausel erneuerte. Gleichzeitig legte sie in diesem Brief aber dar, dass es in der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) “ausreichend flexible Denkansätze zur Frage der Standortklausel” gebe. Ihrer Meinung nach, so zitiert Creutzig sie in einem Newsletter der Cecra, werde die Vereinbarung einer Standortklausel in einem Händlervertrag nach dem 1. Oktober nicht gleich den ganzen Händlervertrag außer Kraft setzen. Nach Creutzigs Ansicht bestätigte die Wettbewerbskommissarin damit, dass auch über dieses Datum hinaus Standortklauseln in den Händlerverträgen enthalten sein dürfen.

In Deutschland blieb diese Verlautbarung bislang ohne Echo. Die Experten gingen davon aus, dass die Bedingungen, die Kroes nannte, diese Variante unmöglich machen würden: Die Übereinstimmung einer solchen Klausel mit Artikel 81 sei ein Einzelfall und erfordere eine sorgfältige Analyse aller Umstände, einschließlich der Fortschritte hin zu einem ganzheitlichen Binnenmarkt und die Entwicklung innovativer Vertriebsformen. Vereinfacht ausgedrückt: auch wenn die Niederlassungsklauseln im Vertrag bleiben, darf die Weiterentwicklung des Wettbewerbs dadurch nicht behindert werden. Was dann auch zu beweisen wäre.

Creutzigs Interpretation: ”Wir haben nun Klarheit, dass die Kommission diese Frage flexibel behandeln wird. Von nun an ist es offiziell, dass Standortklauseln normalerweise aus den Händlerverträgen herausgenommen werden müssen, aber wo immer es spezielle Umstände gibt, kann die Standortklausel beibehalten werden. Das hängt von den Vereinbarungen zwischen den Herstellern und ihren Händlern, repräsentiert durch die Europäischen Händlerverbände ab. Ich bin gespannt, welche Hersteller und Händler von dieser Gelegenheit Gebrauch machen werden.”

Vorreiter Niederlande

Nun scheint diese Möglichkeit in einem EU-Land genauer beleuchtet zu werden: In den Niederlanden gab es in der vergangenen Woche eine Händlerversammlung, auf der darüber diskutiert wurde. Die Mehrheit der niederländischen Händler habe dabei die Option, Niederlassungsklauseln erhalten zu können, begrüßt. Das teilte der Sprecher des niederländischen Branchenverbandes BOVAG, Marc van Dansik, auf Anfrage von AUTOHAUS mit. Dennoch sei die Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Auch die Juristen von BOVAG sehen es als problematisch an, im Zweifel den Beweis dafür zu erbringen, dass die Entwicklung des Wettbewerbs nicht behindert wird.

Für das ganze Land wäre das wahrscheinlich nicht machbar. Aber vielleicht könne man durch Marktstudien in einzelnen Regionen beweisen, dass hier der Wettbewerb bereits so scharf sei, dass kein weiterer Mitbewerber nötig sei. Laut van Dansik sei aber noch nicht sicher, ob Händler und Importeure überhaupt wünschen, diese Option umsetzen zu dürfen oder ob man die Niederlassungsfreiheit nicht vielleicht doch eher als Chance begreifen müsse, die nicht bekämpft werden solle. Die Entscheidung darüber wird wohl erst in einigen Wochen fallen. Und vielleicht stellt sich die Hintertür von Neelie Kroes dann doch eher als Schlupfloch heraus, durch das man nur schwerlich hindurch kommt. (Doris Plate)

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Urteil: 15 Prozent Schadenpauschale gerechtfertigt

Rabattschlachten sind kein Argument, um den Satz zu drücken

Trotz der vermehrten Rabattschlachten beim Verkauf neuer Pkw ist die Schadenpauschale von 15 Prozent nach wie vor juristisch gerechtfertigt, wenn ein Kunde einen bestellten Neuwagen nicht abnimmt. Darauf weist Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, Köln, unter Bezugnahme auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG Jena hin (Aktenzeichen 8 U 702/04).

In dem Urteilsfall hatte ein Kunde gleich vier Neuwagen bei einem Händler bestellt, aber nicht abgenommen. Der Händler verlangte daraufhin für jeden Pkw 15 Prozent vom Brutto-Listenpreis, weil dies in seinen Neuwagen-Verkaufsbedingungen für den Fall der Nichtabnahme so vereinbart war. Der Kunde meinte, angesichts der hohen Rabatte, die derzeit gegeben würden, sei dieser Prozentsatz nicht mehr gerechtfertigt.

Das OLG befand hingegen, dieser Satz übersteige auch in der heutigen Situation nicht den für die Kfz-Branche typischen Durchschnittsgewinn. Zu Recht stellte das Gericht heraus, der Autohändler habe vielfältige Kosten, vor allem müsse er für die Bereitstellung eines Pkw Personal und Raum vorhalten. (pg)

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Cecra fordert Task-Force zur Förderung von Autohandel und Service

Verbandspräsident Creutzig überraschend zu EU-Anhörung eingeladen / Fünf-Punkte-Katalog

Der europäische Händlerdachverband Cecra ist jetzt doch zur Anhörung der Cars 21-Gruppe am 26. April in Brüssel eingeladen. Cecra-Präsident Jürgen Creutzig wird am Dienstag kommender Woche die Vorschläge des Kfz-Gewerbes zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen für den Automobilsektor vortragen. Darüber hinaus fordert Cecra von der EU-Kommission analog zur von EU-Kommissar Günter Verheugen ins Leben gerufenen Cars 21-Gruppe, die die Wettbewerbsbefähigkeit des Automobilsektors in Europa steigern soll, die Einrichtung einer ähnlichen "Task-Force" zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Pkw-Handels- und Servicebetrieben. Creutzig wörtlich: “Diese Forderung ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass sich die Cars 21-Gruppe nur mit der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie beschäftigt. Die anderen Beteiligten wurden aus der Gruppe ausgeschlossen. In der Automobilbranche sind die Hersteller aber nur ein Glied in der Kette.”

In seiner Rede will Creutzig fünf Punkte herausstreichen:

  1. Umweltrelevante und sicherheitsrelevante Merkmale von Fahrzeugen funktionieren langfristig nur, wenn sie ordnungsgemäß gewartet und repariert werden. Deswegen spielen Handel und Werkstätten eine wichtige Rolle und brauchen Zugang zu Daten, Training und Werkzeug.
  2. Je komplexer die Fahrzeuge werden, desto schwieriger wird deren Wartung. Fahrzeugdesign sollte deshalb auch diese Serviceaspekte berücksichtigen und die Hersteller ihre technischen Informationen zur Verfügung stellen, um den Kunden guten Service bieten zu können.
  3. Cecra erneuert seine langjährige Forderung, die Mehrwertsteuer beim Erwerb von Neufahrzeugen vom Bestimmungsland- auf das Ursprungslandprinzip umzustellen. Darüber hinaus fordert der Verband von der Kommission, ihr Möglichstes gegen Missbrauch der Mehrwertsteuerunterschiede und Steuerbetrug zu unternehmen.
  4. Die Mitglieder von Cecra sind mehrheitlich kleine und mittlere Unternehmen, die unter der zunehmenden Bürokratie, die oftmals von Brüssel ausgeht, leiden. Cecra fordert deshalb den Erhalt der GVO.
  5. Da viele Marktteilnehmer von der Cars 21-Gruppe ausgeschlossen wurden, sollte deren Arbeit transparent gemacht und alle Betroffenen in der Automobilindustrie aktuell informiert werden. (dp)

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Jürgen Creutzig als Cecra-Präsident bestätigt

Drei Deutsche im Vorstand

Jürgen Creutzig wurde am Mittwoch in Brüssel einstimmig als Präsident des europäischen Kfz-Gewerbeverbandes Cecra wiedergewählt. Creutzig, der im Vorstand von Cecra auch den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) vertritt, geht damit in seine dritte und nach den Statuten letzte Amtszeit. Neben Schatzmeister Arnold Koopmans aus den Niederlanden wurden fünf weitere Vizepräsidenten gewählt.

Roland Gardin, Präsident des französischen Verbandes CNPA, der bisher das Amt innehatte, stand nicht mehr zur Wahl. An seine Stelle trat Jean-Paul Bailly, ebenfalls aus Frankreich, der dafür den Vorsitz der Division Auto an Simon Bullman aus Belgien abgab. Im Vorstand von Cecra befinden sich mit Fritz-Peter Lang vom europäischen VW/Audi-Händlerverband und Christian Süverkrüp vom europäischen Renault-Händlerverband noch zwei weitere Deutsche. (dp)

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Tipp: Pflicht zum Check auf Produktfehler besteht nicht in jedem Fall

Rechtsanwalt Creutzig: Bei Kleinaufträgen besteht keine Kontrollpflicht

Rechtsanwalt Jürgen Creutzig hat darauf hingewiesen, dass die Vertragshändlern durch den Bundesgerichtshof (BGH) auferlegte Pflicht, bei ihnen gewartete Fahrzeuge auf Produktfehler und deren Beseitigung zu überprüfen (wir berichteten), nicht in jedem Fall gilt. So sei eine Voraussetzung, dass der Hersteller z.B. per Rundschreiben ausdrücklich über den Fehler informiert habe.

Zudem dürfe der Fehler nicht so lange zurückliegen, dass nicht mit einer Beseitigung gerechnet werden kann. Eine genaue Definition des Zeitraums gibt es dazu allerdings nicht. Im Urteilsfall wertete der BGH sieben Monate als nicht ausreichend lange. Weiterhin besteht die Pflicht laut Creutzig nicht, wenn der Kundenauftrag nur "Kleinigkeiten" umfasst, z.B. einen Ölwechsel.

War eine größere Inspektion in Auftrag gegeben, so komme es auf die Kundensicht an: "Konnte er von dem Händler neben der Prüfung der Verkehrssicherheit des Autos auch die Berücksichtigung der Fehlerwarnungen erwarten, traf die Werkstatt auch diese Pflicht", so Creutzig. Dann wäre der Betrieb also schadenersatzpflichtig. (ng)

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Tipp: Arbeitsverträge im Blick behalten

Unternehmen, die aus ihrem Arbeitgeberverband austreten, sollten Kontrakte bei Neueinstellungen ändern

Unternehmen, die aus ihrem Arbeitgeberverband austreten, sind gut beraten, ihre formularmäßigen Arbeitsverträge zu ändern, ehe sie neue Mitarbeiter einstellen. Hierauf weist Rechtsanwalt Jürgen Creutzig unter Verweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin (Az.: 4 AZR 50/04).

In den Verträgen findet sich in der Regel ein Verweis auf die laufenden Tarifverträge. Diese Klausel ist nach dem Austritt anders zu bewerten als vorher. Zuvor war sie als "Gleichstellungsabrede" zu verstehen: Tarifgebundene Arbeitgeber drücken damit aus, dass sie nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht schlechter behandeln werden als Gewerkschaftsmitglieder. Dies setzt die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Arbeitgeberverband "zwingend voraus".

Besteht die Mitgliedschaft nicht mehr, bedeute die Klausel nunmehr eine individuelle arbeitsvertragliche Zusage an den Arbeitnehmer, so Creutzig. In der Praxis folge daraus: Lohnerhöhungen auf Grund des Tarifvertrages müssen die Beschäftigten eines Arbeitgebers mit entsprechender Klausel im Arbeitsvertrag auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) im tarifschließenden Arbeitgeberverband Mitglied ist. (pg)

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