Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Dropshipping – lohnt sich der Onlinehandel-Trend?

Das sogenannte Dropshipping ist ein neuer Trend im E-Commerce Bereich. Hierbei kann man ohne viel Startkapital in den Onlinehandel einsteigen. Klingt zunächst verlockend, ist jedoch sehr tückisch und mit vielen möglichen Problemen versehen. Dr. Susanne Creutzig, eine erfahrene Rechtanwältin und Mitinhaberin der Kanzlei Creutzig & Creutzig PartG in Köln, erklärt uns, wie genau das Dropshipping-Modell funktioniert, welche Hindernisse gegeben sind und vor allem welche rechtlichen Fragen abgeklärt sein müssen, um einen erfolgreichen Online-Handel als Dropshipping-Partner betreiben zu können.

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Büchl-Urteil Chefsache von PSA in Paris

Der am 22.03.2021 ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofs in Wien zum Missbrauch der Marktmacht von Peugeot Austria schlägt hohe Wellen.

Mehr lesen: Büchl-Urteil Chefsache von PSA in Paris (PDF)

Quelle: autoundwirtschaft.at

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Paukenschlag für den Handel: PSA muss Missbrauch der Marktmacht abstellen

Nun ist es soweit: Das Urteil, auf das die gesamte Automobilbranche gewartet hat, ist rechtskräftig. Am 22.03.2021 hat der Oberste Gerichtshof in Wien entschieden, dass der Generalimporteur Peugeot Austria jahrelang seine Marktmacht gegenüber den Händlern und Werkstätten missbraucht hat. Das Gericht hat PSA eine Frist bis zum 22.06.2021 gesetzt, um den Missbrauch abzustellen. Lesen Sie, was das für deutsche Händler bedeutet. |

Mehr lesen: Paukenschlag für den Handel: PSA muss Missbrauch der Marktmacht abstellen (Paywall)

Quelle: iww.de

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Dauerbrenner „Leasingrückläufer“ ‒ Wer trägt das Restwertrisiko bei E-Autos?

Das Thema Leasingrückläufer ist jedem Händler seit Jahrzehnten bestens bekannt. Fast jeder hat schon am eigenen Leib zu spüren bekommen, dass das Leasinggeschäft für sein Autohaus hohe Verluste bringen kann.

Mehr lesen: Dauerbrenner Leasingrückläufer (Paywall)

Quelle: iww.de

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Dieselskandal: Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Der Bundesgerichtshof wird sich Mitte Dezember in einer mündlichen Verhandlung mit dieser zentralen Rechtsfrage im VW-Abgas-Skandal befassen.

Zu den bislang ungeklärten Rechtsfragen im Dieselskandal gehört, ab welchem Datum die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG begonnen hat: Ob bereits Ende 2015 oder erst später. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich in der mündlichen Verhandlung am 14.Dezember 2020 mit dieser Frage befassen und eine Antwort geben (Az.: VI ZR 739/20). Darauf macht Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig aufmerksam.

In dem Streitfall erwarb der Kläger im Jahre 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob der Pkw auf dem Prüfstand oder im Normalbetrieb ist. Dadurch ergaben sich im Labor geringere Stickoxid-Emissionswerte als auf der Straße.

"Der Kläger bekam im Jahr 2015 nicht nur allgemein Kenntnis von dem Dieselskandal, sondern auch ganz konkret, nämlich dass sein Pkw davon betroffen war", erklärt Creutzig. Er habe jedoch erst im Jahr 2019 Klage erhoben und Ersatz des für den Pkw gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. VW als Beklagte beruft sich auf Verjährung.

"Interessant ist, wie das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart diese Frage entschieden haben", so die Branchenanwältin weiter. "Während das LG urteilte, die Klage sei nicht verjährt, entschied das OLG auf Verjährung." Denn der Kläger habe bereits 2015 positive Kenntnis davon gehabt, dass sein Wagen vom Dieselskandal betroffen sei. Nun würden Kläger und VW gespannt auf das Urteil des BGH warten. Schließlich gehe es um viel Geld.

Quelle: autohaus.de

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Onlinebörsen: Verordnung soll gewerbliche Nutzer schützen

Kriterien für Rankings müssen offengelegt werden

Online-Plattformen müssen Händlern gegenüber künftig transparenter agieren. Am 12. Juli 2020 tritt EU-weit die sogenannte Platform-to-business-Verordnung in Kraft. Sie soll gewerbliche Nutzer stärker vor der Marktmacht von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen schützen, wozu unter anderem Börsen wie Autoscout 24 und Mobile.de gehören. Darauf weist Rechtsanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig hin.

Praktiken wie intransparente Sperrungen und Kündigungen von Accounts, einbehaltene oder verzögerte Zahlungen und unverhältnismäßige Haftungsregelungen müssen dann eingestellt werden, so Creutzig. „Künftig müssen die Plattformbetreiber im Einzelnen begründen, unter welchen Umständen einzelne Waren oder Dienstleistungen von Händlern eingeschränkt oder Händler sogar gesperrt werden“. Die Betreiber müssten künftig einen Kriterienkatalog in ihre AGBs aufnehmen.

Daraus muss unter anderem auch hervorgehen, wie das Ranking in der Produkt- beziehungsweise Fahrzeugsuche gebildet wird. Außerdem muss es ein Beschwerdemanagement-System geben. Darüber sollen sich Händler intern gegen Verstöße gegen die Verordnung vorgehen können. „Bei dieser Verordnung hat sich der Schutz der Nutzer endlich durchgesetzt“, kommentiert Creutzig.

Quelle: kfz-betrieb

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EU-Gutachten erklärt Software für illegal: Autobranche droht neuer Diesel-Ärger

Motorschutz kein Argument

Knapp fünf Jahre nach Beginn der Diesel-Affäre müssen sich Autobauer auf eine Schlappe vor dem Europäischen Gerichtshof gefasst machen. Die zuständige EuGH-Gutachterin vertrat am Donnerstag die Ansicht, eine zur Senkung von Abgaswerten bei Labortests eingesetzte Software sei eine „Abschalteinrichtung“ und damit nach EU-Recht verboten. Das ist allerdings noch kein Urteil – dieses dürfte in einigen Wochen folgen (Rechtssache C-693/18).

Im September 2015 war aufgeflogen, dass Volkswagen mit spezieller Software Abgaswerte bei Zulassungstests manipuliert hatte. Die Folge waren Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe und eine Klagewelle, die immer noch läuft. Vor dem EuGH geht es ebenfalls um solche Manipulationen auf dem Prüfstand, in diesem Fall in Frankreich. Dort wird gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen – im Verfahren nur mit X bezeichnet – wegen arglistiger Täuschung ermittelt.

Generalanwältin kommt zu eindeutigem Ergebnis

Eine spezielle Software in seinen Fahrzeugen hatte erkannt, ob der Wagen für Zulassungstests im Labor geprüft wurde. Während der Tests lief dann mit voller Stärke die sogenannte Abgasrückführung, die den Ausstoß gesundheitsschädlicher Stickoxide drosselte. So wurden im Labor die entsprechenden Euro-Grenzwerte eingehalten. Im Normalbetrieb wurde die Abgasrückführung dann aber gedrosselt. Der Effekt war mehr Motorleistung, aber eben auch ein höherer Stickoxid-Wert.

In der EU-Verordnung zur Typgenehmigung für Fahrzeuge nach den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 sind sogenannte Abschalteinrichtungen grundsätzlich verboten. Aber handelt es sich bei der eingesetzten Software um eine solche verbotene Abschalteinrichtung? Der französische Hersteller bestreitet das, so dass die französischen Ermittlungsrichter den EuGH um Auslegung des EU-Rechts baten.

Generalanwältin Eleanor Sharpston sagt in ihrem Gutachten eindeutig: ja. Doch kommt sie zu dem Schluss erst nach einer komplexen technischen und juristischen Prüfung – ihr Gutachten sollte bereits vor Monaten vorliegen, wurde aber mehrfach hinausgezögert.

So ging es einerseits darum, ob die mit der Software beeinflusste Abgasrückführung zu dem in der Verordnung genannten „Emissionskontrollsystem“ gehört oder nicht. Der in Frankreich verfolgte Hersteller argumentierte, das umstrittene Programm sei in der Verordnung nicht gemeint. Doch Sharpston widersprach.

Motorschutz reicht nicht als Argument

Die andere Streitfrage lautete: Könnte eine Drosselung des Reinigungssystems zulässig sein, weil damit der Motor geschont wird? In dem französischen Verfahren hatte ein technischer Gutachter erklärt, wenn die Abgasrückführung auch beim normalen Fahren auf der Straße voll liefe, würde der Motor schneller verschmutzen und die Wartung wäre teurer. Aus Sicht der EuGH-Generalanwältin reicht das aber nicht als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Verbot.

Aus Sicht der Grünen hätte es aber auch weitreichende Folgen für Deutschland, falls der EuGH dem Gutachten im Urteil folgt. „Die großzügige Auslegung der Bundesregierung im Sinne der Hersteller ist damit hinfällig“, erklärte der Grünen-Bundestagsabgeordnete Oliver Krischer. „Wenn das Urteil der europäischen Richter dem Gutachten folgt, sind auch die millionenfachen Software-Updates keine Lösung.“

Auch Rechtsanwalt Claus Goldenstein, der mit seiner Kanzlei rund 21.000 von der Diesel-Affäre betroffene Kunden vertritt, denkt in diese Richtung. Gerade die Feststellung, dass der Motorschutz kein hinreichendes Argument für den Einsatz einer solchen Software sei, führe dazu, dass „der Dieselskandal komplett neue Ausmaße“ annehme. Allein in Deutschland seien mehrere Millionen Fahrzeuge mit Thermofenstern oder anderen Abschalteinrichtungen zugelassen.

Dabei gehe es längst nicht nur um Autos von Volkswagen. „Der gesamten Automobilindustrie drohen nun Rückrufs- und -Klagewellen sowie Strafen in Milliardenhöhe“, so Goldenstein. Ins selbe Horn bläst Rechtsanwalt Ralf Stoll: „Dieselgate 2.0 wäre perfekt, wenn das Gericht dem Schlussantrag folgt“, sagt er. „Millionen von Verbrauchern sind geschädigt worden und könnten ihr Recht einklagen.“

BGH verhandelt erste VW-Klage ab kommender Woche

Keine Möglichkeit dazu haben unabhängig vom letztendlichen Ausgang des Verfahrens allerdings Verbraucher in Deutschland, die sich mit VW auf einen Vergleich verständigt haben. Nach jüngsten Angaben des Konzerns sind das etwa 235.000 Personen. Sie haben damit keinen weiteren Rechtsanspruch gegen Volkswagen.

Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, wird sich ab kommender Woche mit der ersten Einzelklage gegen den Autobauer aus Wolfsburg befassen. Am Dienstag, 5. Mai, startet die Verhandlung in Karlsruhe. Der Kläger aus Rheinland-Pfalz will seinen 2014 gekauften Gebrauchtwagen an Volkswagen zurückgeben und dafür den vollen Preis von rund 31.500 Euro erstattet haben. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz dem Mann dagegen einen Teil des Geldes zugesprochen. VW und Kläger legten Revision ein. Ein Urteil wird allerdings noch nicht am Dienstag erwartet (Az. VI ZR 252/19).

Quelle: kfz-betrieb

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Erste VW-Dieselklage: BGH verhandelt ab 5. Mai

Mit Tausenden Teilnehmern des Diesel-Sammelvergleichs hat sich VW schon geeinigt. Doch was ist mit zahlreichen weiteren Einzelkunden, die auch Schadenersatz wollen? Gerichte haben dazu unterschiedlich geurteilt - nun ist der BGH am Zug.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich von diesem Dienstag (5. Mai) an mit den juristischen Folgen des VW-Abgasskandals. Damit ist der Rechtsstreit über Entschädigungen für manipulierte Dieselfahrzeuge Hunderttausender Kunden in der höchsten Instanz angekommen. Im konkreten Fall prüft der 6. Zivilsenat des BGH Forderungen eines Klägers aus Rheinland-Pfalz. Dieser will seinen 2014 gekauften Gebrauchtwagen an Volkswagen zurückgeben und dafür den vollen Preis von rund 31.500 Euro erstattet haben.

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz dem Mann dagegen einen Teil des Geldes zugesprochen. VW und Kläger legten Revision ein. Das Karlsruher Urteil wird voraussichtlich nicht am Dienstag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt verkündet (Az. VI ZR 252/19).

Bundesweit gehen noch Zehntausende Verbraucher in individuellen Verfahren gegen Volkswagen vor. Sie verlangen Schadenersatz, weil der Autobauer ihnen Dieselwagen mit deutlich höheren Schadstoffemissionen verkauft habe als offiziell angegeben. Die Stickoxid-Affäre war 2015 in den USA aufgeflogen: VW musste zugeben, den Abgasstrom nur im Testbetrieb durch eine manipulierte Software voll gereinigt zu haben, während im normalen Straßenbetrieb deutlich höhere Werte anfielen.

Ergebnisse bislang unterschiedlich

An vielen Gerichten reichten Dieselkunden daraufhin Klage ein - mit unterschiedlichen Ergebnissen. Teils sprachen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte ihnen Ansprüche etwa wegen eines Wertverlusts des Autos durch den höheren Abgasausstoß zu, oft bekam aber auch VW Recht. Der Konzern versuchte zudem lange, eine Befassung höherer Instanzen sowie mögliche Grundsatzurteile zu vermeiden, indem er sich mit einzelnen Klägern auf außergerichtliche Zahlungen einigte.

Quelle: autohaus.de

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Ersatz von Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Ob und inwieweit die Kosten einer Beilackierung bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten ersatzfähig sind, ist oftmals streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18 – NJW-Spezial 2020, S. 10 - hierzu Stellung genommen. Darauf macht Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.

In dem Streitfall verlangte der Kläger für sein bei einem Verkehrsunfall geschädigten PKW auch die Beilackierungskosten, die der Gutachter in seinem Gutachten angesetzt hatte. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht sie ab. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des LG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück.

„Kernsatz des BGH Urteils ist“, so Rechtsanwältin Dr. Creutzig,; ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens wie zum Beispiel der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung“.

Der Kläger, so der BGH, habe Beweis angeboten, wonach sein Pkw einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordert. Das LG, so der BGH abschließend, habe hierüber Beweis erheben müssen. Dieser muss nun nachgeholt werden.

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Versprochen ist Versprochen, auch beim Gebrauchtwagenkauf

Der Begriff der Beschaffenheit ist zentraler Dreh-und Angelpunkt des kaufrechtlichen Sachmängelrechts. Hängt doch von ihm ab, ob anstelle des allgemeinen Leistungsstörungsrechts die kaufrechtliche Sonderregelung mit den Ansprüchen nach § 437 BGB eingreift oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.06.2017 (juris 2017, 412) entschieden, dass das Vorliegen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache gem. § 434 Abs.1 Satz 1 BGB (Vereinbarung einer Beschaffenheit) und § 434 Abs.1 Satz 2 BGB (Eignung für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) darstellt. Folgerichtig hat der BGH bejaht, dass das nachträgliche Wegfallen der vertraglichen Herstellergarantie zum Sachmangel führt.

Im Urteilsfall kaufte der Kläger einen Gebrauchtwagen, den der beklagte Kfz-Händler im Internet mit der Beschreibung „inklusive Audi-Garantie“ beworben hatte. Wegen Getriebe- und Motorstörungen wurde das Auto zwei Mal auf Garantie repariert. Als aber bei Fortbestehen der Motorprobleme die Garantiegeberin (das war die Streithelferin auf Klägerseite) feststellte dass am Tachometer der Kilometerstand manipuliert worden war, und zwar vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, verweigerte sie weitere Garantieleistungen und forderte Rückzahlung der Kosten der bisherigen Garantieleistungen. Der Kläger seinerseits erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil nunmehr die Herstellergarantie hinfällig sei. Unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile klagte er Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Anders als die Vorinstanzen gab der BGH dem Kläger recht. Als Beschaffenheit sind nicht nur alle Faktoren anzusehen, die der Kaufsache selbst anhaften, sondern darüber hinaus alle wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Einschätzung der Sache haben. Dazu gehört auch das Bestehen einer Kfz-Herstellergarantie.

Da der verkaufende Händler das Fahrzeug im Internet mit Bestehen einer Hersteller-Garantie beworben hatte, war diese Beschaffenheit zum Vertragsinhalt geworden. Da sie weggefallen war, verlor das Auto die vereinbarte Beschaffenheit.

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Neue Verordnung für Online-Plattformen

Immer mehr Autohändler verkaufen vor allem Gebrauchtfahrzeuge über Online-Plattformen. Über solche Plattformen können gewerbliche Händler ihre Waren direkt an Kunden verkaufen. Bisher gab es aber immer wieder Schwierigkeiten mit Plattformen: Intransparente Sperrungen und Kündigungen von Accounts, einbehaltene oder verzögerte Zahlungen und unverhältnismäßige Haftungsregelungen kamen nicht selten vor.

Ab 12. Juli 2020 müssen alle Online-Plattformen derartige unfaire Praktiken abstellen und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überarbeiten und entsprechend abändern, und zwar EUweit. An diesem Tag tritt die „Platform-to-Business-Verordnung“ in Kraft (P2B-VO). Sie gilt z.B. für Amazon Marketplace, Google shoping, Ebay, App Stores, für shops in sozialen Netzwerken wie Facebook, Reise- und Hotelbuchungsportale oder Preisvergleichsportale wie Idealo. Darauf macht Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig, Köln, aufmerksam.

Dabei geht es vor allem um Transparenz seitens der Plattformen zum Schutze der Händler. „Künftig müssen die Plattform-Betreiber im Einzelnen begründen, unter welchen Umständen einzelne Waren oder Dienstleistungen von Händlern eingeschränkt oder Händler sogar gesperrt werden“ so Creutzig. Die Betreiber müssten nunmehr so etwas wie einen Kriterienkatalog in ihre AGBs aufnehmen.

Dort ist auch kenntlich zu machen, ob die Online-Plattform selbst Produkte anbietet, die den Produkten des Händlers Konkurrenz machen und dann bevorzugt vertrieben werden. Schließlich, so Creutzig, müsse beim Ranking von Waren und Dienstleistungen – das erheblichen Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg der Händler hat – die wichtigsten Hauptparameter und deren Gewichtung offen gelegt werden.

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Europäischer Gerichtshof: Arbeitszeit erfassen!

Europa-Recht geht vor deutschem Recht – nach diesem Motto hat kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gesprochen, das auch für das Kfz-Gewerbe von größter Bedeutung ist. Darauf macht der Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Rechtsanwaltskanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit gemessen werden kann, die jeder Arbeitnehmer täglich leistet (Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18). Ohne ein solches System könne weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschließlich ihrer zeitlichen Länge noch die Überstunden ermittelt werden. Ohne ein solches System wäre es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder praktisch unmöglich, die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen und tatsächlich in den Genuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht bisher bekanntlich lediglich die Pflicht des Arbeitgebers vor, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die Regelarbeitszeit von acht Stunden an Werktagen und jede Arbeitszeit an Sonn -und Feiertagen hinausgeht. Creutzig rät, dass die Arbeitgeber im Kfz-Gewerbe nicht erst abwarten, bis der deutsche Gesetzgeber reagiert und das Urteil in deutsches Recht umsetzt.

„Arbeitgeber“, so Creutzig, „sollten das Urteil so bald als möglich umsetzen, um ihre Position in eventuellen Gerichtsverfahren zu verbessern. Das gilt vor allem, wenn die Arbeitszeit bisher überhaupt nicht erfasst wird.“ Dabei können Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen, also z.B. ihre Größe, berücksichtigt werden.

Arbeitgeber sollten ein Verfahren einführen, mit dem Beginn und Ende nicht nur der Mehrarbeitszeit, sondern auch Beginn und Ende der Regelarbeitszeit gerichtsfest dokumentiert werden. Dabei müssten, so Creutzig, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, soweit vorhanden, berücksichtigt werden. Schließlich dürfte der bürokratische Aufwand in vielen Unternehmen spürbar ansteigen.

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OLG: Fiktive Abrechnung auch auf Gutachtenbasis

Eine fiktive Abrechnung eines Sachschadens, zum Beispiel bei Beschädigung eines Pkw, ist nach wie vor auf der Grundlage eines Schadensgutachtens zulässig und rechtlich möglich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Beschluss vom 18.06.2019, Az. 22 U 210/18). Darauf weist die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin.

„Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Darmstadt, hatte eine fiktive Abrechnung für unzulässig gehalten“, so Creutzig. Das LG stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17), in dem dieser entschieden hatte, dass für Ansprüche aus Werkvertragsrecht Ansprüche aus fiktiver Schadenabrechnung ausgeschlossen seien.

Das OLG hat der Übertragung dieser Rechtsprechung vom Werksvertragsrecht auf das Schadenersatzrecht bei Ansprüchen im Kfz-Bereich eine Absage erteilt.

„Es bleibt also dabei“, so Creutzig, „dass der Geschädigte nach wie vor grundsätzlich seinen fiktiven Schaden an seinem Fahrzeug auf der Basis eines Gutachtens abrechnen kann“.

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Autohandel als Großbaustelle

Anfang Februar erörterten europäische Händleranwälte in Paris die aktuelle Lage der von ihnen beratenen Vertragshändler.

Im Sinne eines Urteils des Altwiener Journalisten Alfred Polgar aus dem Jahr 1921 ist „die Lage hoffnungslos, aber nicht ernst“. Das Jahr 2019 hat zwar nur leichte Rückgänge gebracht; die Aussichten für 2020 werden jedoch europaweit trübe gesehen: Rückläufige Verkäufe bei den herkömmlichen „Verbrennern“ lassen sich bei Weitem nicht durch Zuwächse bei den neuen Antriebsformen ausgleichen.

Die Vertreter des EDL-Netzwerkes (European Distribution Lawyers) sehen eindeutige Tendenzen der Hersteller, die von Brüssel beschlossene Pönale für CO2-Zielverfehlungen auf die Händler zu überwälzen. Durch die von den Autokonzernen initiierte Abschaffung der Kfz-spezifischen Wettbewerbsregeln der GVO 1400/2002 („Kfz-GVO“) sind auch den lokalen Wettbewerbsbehörden rechtlich die Hände gebunden. Einzig und allein Österreich ist dabei eine Ausnahme: Hier hat das österreichische Parlament zumindest -einige der abgeschafften EU-- Kartellbestimmungen ins nationale Zivilrecht übernommen.

„Alle Unternehmen mit bestimmten Kriterien“

Aufgrund einer Umfrage unter ihren Mitgliedern geht die ACEA 2020 von einem Absatzminus von 2 Prozent aus. Aus Sicht der EDL-Anwälte ist dies viel zu optimistisch. „2019 hatte Spanien ein Minus von 5 Prozent zu verzeichnen“, sagt Anwalt Alfredo Briganty. „2020 wird es zu weiteren starken Verschiebungen zwischen den Marken kommen.“ Völlig unklar ist, wie es mit der sogenannten „Werkstätten-GVO“ (EU Nr. 461/2010) weitergehen soll. Sie wurde als „Ersatz“ für die abgeschaffte branchenspezifische Kfz-GVO eingeführt. Sie regelt in erster Linie den freien Zugang zu Kfz-Ersatzteilen einschließlich Identteilen sowie technischen Informationen. Von besonderer Bedeutung sind die dazu erlassenen „Ergänzenden Leitlinien“, in denen die neuen, „überarbeiten Wettbewerbs-regeln“ definiert werden. In der Randzahl 70 erachtet es „die Kommission als wichtig, dass der Zugang zu den Netzen zugelassener Werkstätten im Allgemeinen allen Unternehmen offensteht, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen.“

Als Vertragswerkstätte weitermachen

Dieser freie Zugang zum Werkstättennetz ist den Herstellern ein besonderer Dorn im Auge. Er ermöglicht es schuldlos gekündigten Autohändlern, als Vertragswerkstätte den von ihnen geschaffenen Kundenstock für das Werkstättengeschäft weiter zu nutzen. Die Hersteller argumentieren, dass es sich bei diesen „Leitlinien“ um keine EU-Gesetze handelt, sondern nur um „soft law“. Ob sich ein Hersteller daran hält oder nicht, spielt für sein übriges Vertriebssystem keine Rolle. Die Verweigerung des Abschlusses eines Werkstättenvertrags kann aus deren Sicht keinesfalls dazu führen, dass ihr Vertriebsnetz unter das Kartellverbot des Artikels 101 des EU-Vertrages fällt.

Wer kommt ins Markennetz – und wer nicht?

In der sogenannten „MAN-Entscheidung“ hat sich der deutsche Bundesgerichtshof im Jahr 2011 der Meinung der Hersteller angeschlossen. Im Jahr 2016 wurde diese Rechtsansicht revidiert. Das Urteil betraf einen Jaguar-Händler, dem sowohl der Vertriebsvertrag als auch der Werkstattvertrag gekündigt worden war. Dessen Anspruch auf neuerliche Zulassung als Vertragswerkstätte wurde auf Basis der „Leitlinien“ bestätigt. „In einem Mazda-Urteil kam das Oberlandesgericht Frankfurt zur Ansicht, dass das Jaguar--Urteil für ,normale Marken‘ wie Mazda nicht anwendbar sei“, berichtete Dr. Susanne Creutzig ihren Kollegen in Paris über die neueste Entwicklung. Ähnlich sieht die Situation in Frankreich aus. „Zivilrecht hat Vorrang vor

Wettbewerbsrecht“, skizziert der Pariser EDL-Gastgeber Christian Bourgeon die Folgen des wettbewerbsrechtlichen „soft law“. Derzeit sind dazu Verfahren mit Mazda, Land Rover und Hyundai bei verschiedenen Gerichten im Laufen. Nach deren Ansicht obliegt es der jeweiligen - Markenpolitik eines Herstellers, ob ein Interessent ins Markennetz kommt oder nicht. Die nationale Wettbewerbsbehörde möchte – um sich keine politischen Probleme mit der starken französischen Kfz--Industrie einzuhandeln – nach der Einschätzung von Bourgeon an der wettbewerbsrechtlichen Proble-matik „am liebsten gar nicht anstreifen“. Die „Werkstätten GVO“ ist bis 31. Mai 2023 gültig. Den Herstellern geht es dabei darum, den „Aftersales“--Bereich stärker in das eigene Vertriebssystem einzugliedern. Weiters wollen sie verhindern, dass im Zuge der Neuregelung des Wettbewerbs der „Code of Conduct“ in eine rechtlich bindende Regelung umgewandelt wird. „Derzeit gehen Fragelisten an alle Marktteilnehmer, um sich dazu zu äußern“, sagt CECRA-Geschäftsführer Bernard Lycke.

Bereits 60 Prozent Direktvertrieb in Spanien

Ein europaweites Problem ist der Direktvertrieb der Hersteller. In Spanien liegt die Quote bei 60 Prozent – Tendenz weiter steigend. Die einzige Chance ist wohl eine stärkere Solidarisierung der Händler untereinander – so könnten Zusammenschlüsse der Händlerverbände der PSA-Marken Peugeot, Citroën und Opel die Schlagkraft der Händlerverbände stärken.

Dass innerhalb der Händlerschaft die Interessen auseinander driften, liegt auch daran, dass der -Anteil privat finanzierter Einzelverkäufe – die Domäne kleinerer, lokaler Händler – immer weiter sinkt. Dafür werden große Händler, die sich mit den Importeuren direkt arrangieren, größer. „In Holland sind das fünf bis acht Gruppen, alle mit Multibranding“, skizziert Peter Lodestijn die Situation. Diese Entwicklung hat aus der Sicht der Hersteller den Vorteil, dass die strittigen Rechtsfälle immer weniger werden. „Weil die kleinen Händler einfach aussterben“, betrachtet der belgische Anwalt Patrick Kileste die Situation nüchtern.

Das ermöglicht den Herstellern, über diesen Umweg den gesamten Markt zu kontrollieren. Sein spanischer Kollege Briganty ist überzeugt, dass es zwischen diesen schon längst Absprachen und einen entsprechenden Informationsaustausch über Kosten, Preise und Margen gibt. Schließlich stehen alle Industriebosse vor dem Problem, die unerfüllbaren Brüsseler CO2-Vorgaben in den nächsten Jahren mit möglichst geringen Strafzahlungen zu meistern. Und sei es auf Kosten der ihnen wirtschaftlich ausgelieferten Händler.

(Quelle: autoundwirtschaft.at)

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Abgas-Skandal: Autohandel kann sich gegen Klagen wehren

Die Manipulation von Dieselfahrzeugen führt auch zu Klagen gegen Autohäuser und Werkstätten. Dass diese gewisse rechtliche Möglichkeiten haben, größeren Schaden abzuwenden – darauf macht Rechtsanwalt Prof. Jürgen Creutzig aufmerksam.

Im Zuge von "Dieselgate" haben bereits tausende von privaten Käufern verschiedene Hersteller oder Importeure auf Schadenersatz verklagt. Daneben richten sich in vielen Fällen die Klagen auch gegen die Händler, die die betreffenden Fahrzeuge verkauft haben. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist das Ziel. Betroffen sind Händler der betreffenden Fabrikate ebenso wie freie Händler oder Werkstätten, die Neu- beziehungsweise Gebrauchtwagen der einschlägigen Fabrikate vertrieben haben.

Die verkaufenden Betriebe seien in der Regel von den Manipulationen genauso überrascht worden wie die kaufenden Endverbraucher. Das meint Rechtsanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln, die nach eigenen Angaben zahlreiche solcher Händler und Werkstätten vertritt. Jedoch seien die Verkäufer manipulierter Fahrzeuge nicht rechtlos. Sie könnten in bestimmten Fällen Rückgriff gegen die Hersteller nehmen.

"In den überwiegenden Fällen sorgen Hersteller auch dafür, dass keine rechtskräftigen Urteile gegen sie in die Welt gesetzt werden“, so Creutzig. Hersteller verglichen sich dann mit den kaufenden Endverbrauchern. "Bei der Gelegenheit wird in vielen Fällen auch ein Vergleich mit den verkaufenden Händlern beziehungsweise Werkstätten geschlossen, wonach der Hersteller unter anderem die bei den Verkäufern entstandenen Prozesskosten übernimmt."

"Spitze im negativen Sinne", so Creutzig abschließend, "ist der Hersteller bei der Kostenerstattung: Die entstandenen Prozesskosten der Händler seines Fabrikats will er voll erstatten, diejenigen von freien Händlern beziehungsweise Werkstätten aber nur zum Teil. Das kann natürlich keineswegs hingenommen werden“.

(Quelle: autohaus.de)

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Europäischer Gerichtshof: Arbeitszeit erfassen!

Europa-Recht geht vor deutschem Recht – nach diesem Motto hat kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gesprochen, das auch für das Kfz-Gewerbe von größter Bedeutung ist. Darauf macht der Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Rechtsanwaltskanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit gemessen werden kann, die jeder Arbeitnehmer täglich leistet (Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18). Ohne ein solches System könne weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschließlich ihrer zeitlichen Länge noch die Überstunden ermittelt werden. Ohne ein solches System wäre es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder praktisch unmöglich, die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen und tatsächlich in den Genuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht bisher bekanntlich lediglich die Pflicht des Arbeitgebers vor, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die Regelarbeitszeit von acht Stunden an Werktagen und jede Arbeitszeit an Sonn -und Feiertagen hinausgeht. Creutzig rät, dass die Arbeitgeber im Kfz-Gewerbe nicht erst abwarten, bis der deutsche Gesetzgeber reagiert und das Urteil in deutsches Recht umsetzt.

„Arbeitgeber“, so Creutzig, „sollten das Urteil so bald als möglich umsetzen, um ihre Position in eventuellen Gerichtsverfahren zu verbessern. Das gilt vor allem, wenn die Arbeitszeit bisher überhaupt nicht erfasst wird.“ Dabei können Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen, also z.B. ihre Größe, berücksichtigt werden.

Arbeitgeber sollten ein Verfahren einführen, mit dem Beginn und Ende nicht nur der Mehrarbeitszeit, sondern auch Beginn und Ende der Regelarbeitszeit gerichtsfest dokumentiert werden. Dabei müssten, so Creutzig, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, soweit vorhanden, berücksichtigt werden. Schließlich dürfte der bürokratische Aufwand in vielen Unternehmen spürbar ansteigen.

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OLG Frankfurt: Fiktive Abrechnung auch auf Gutachterbasis

Kommt es zu einer Beschädigung eines Pkw, dann ist eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Grundlage des Schadensgutachtes nach wie vor zulässig und rechtlich möglich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt.

Bei einer Beschädigung eines Pkw ist nach wie vor eine fiktive Abrechnung des Sachschadens auf der Grundlage eines Schadensgutachtens zulässig und rechtlich möglich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 18. Juni 2019 entschieden (Az. 22 U 210/18).

"Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Darmstadt, hatte eine fiktive Abrechnung für unzulässig gehalten", erklärte Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig. Das LG stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17), in dem dieser entschieden hatte, dass für Ansprüche aus Werkvertragsrecht Ansprüche aus fiktiver Schadenabrechnung ausgeschlossen seien.

Das Oberlandesgericht hat der Übertragung dieser Rechtsprechung vom Werksvertragsrecht auf das Schadenersatzrecht bei Ansprüchen im Kfz-Bereich eine Absage erteilt. "Es bleibt also dabei", so Creutzig, "dass der Geschädigte nach wie vor grundsätzlich seinen fiktiven Schaden an seinem Fahrzeug auf der Basis eines Gutachtens abrechnen kann".

(Quelle: autohaus.de)

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Werkstätten droht Schadenersatz bei Wartungsfehlern

Folgeschäden müssen vom Betrieb bezahlt werden

Ganzer Bericht: Werkstätten droht Schadenersatz bei Wartungsfehlern

(Quelle: kfz-betrieb)

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BGH-Urteil: Schadenersatz für Werkstattkundin

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Pkw-Besitzer von ihrer Werkstatt nach fehlerhaften Arbeiten unter Umständen Schadenersatz verlangen können.

Führen Kfz-Werkstätten Wartungsarbeiten fehlerhaft aus, so dass dabei Schäden am Fahrzeug entstehen, können deren Besitzer neben Nacherfüllung auch Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Grundsatzurteil (VII ZR 63/18) entschieden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden können. Dies gilt für mangelbedingte Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Pkw-Besitzers.

Geklagt hatte eine Frau, an deren Volvo V70 im Zuge einer Wartung in der beklagten Werkstatt unter anderem der Keilrippenriemen, der Riemenspanner und der Zahnriemen für die Motorsteuerung ausgetauscht wurde. Kurze Zeit darauf bemerkte die Klägerin Probleme mit ihrer Lenkung. Daraufhin ließ sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt überprüfen. Dort stellte sich heraus, dass die erste Werkstatt den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte.

Dadurch war der Riemen gerissen und hatte sich um die Welle sowie das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Teile des Riemens hatten sich zudem um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt, wodurch die Riemenscheibe brach und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt wurde. Darüber hinaus gelangten Teile des Riemens in den Zahnriementrieb. Die Klägerin ließ nun in der zweiten Werkstatt Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen und machte die Kosten dafür als Schadenersatz bei der ersten Werkstatt geltend. Damit gab ihr der BGH teilweise Recht.

So bestehe ein Schadenersatzanspruch wegen der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe, ohne dass die Klägerin der ersten Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen. Denn dadurch hätten die Schäden nicht beseitigt werden können. Anders sieht es bei den Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens aus. Diese wären nach Meinung des BGH nur dann als Schadenersatz anzusehen, wenn die Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte – was sie nicht tat.

Dennoch wäre es möglich, dass die Klägerin auch diese Schäden doch noch als Schadenersatz geltend machen kann, erklärt Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig. Denn der BGH habe den Prozess an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu klären, ob die Fristsetzung in diesem Fall nicht ausnahmsweise entbehrlich war.

(Quelle: autohaus.de)

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Haftung der Hersteller

Autohändler, die rechtskräftig verurteilt werden, können einen Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller haben. Darauf weist die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig hin.

Der Dieselskandal beschäftigt derzeit die deutsche Justiz, und zwar sowohl mengenmäßig als auch inhaltlich. Mehr als 1.000 Klagen von Verbrauchern sind gegen Hersteller wie auch gegen verkaufende Händler angestrengt worden. Die ersten Entscheidungen von Oberlandesgerichten liegen vor, die also in der II. Instanz ergangen sind. Überwiegend wurden die Klagen von Verbrauchern/Käufern gegen Händler als Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Nach Meinung der Anwälte Creutzig & Creutzig in Köln zu Recht (vgl. dazu: "Zwei Jahre Dieselskandal – Starke Rechte der Händler").

Urteile von Oberlandesgerichten

Die weit überwiegende Mehrheit der mehr als 1.000 Klagen ist von Landgerichten entschieden. Weit überwiegend wurden die Klagen der Verbraucher/Käufer gegen verkaufende Händler abgewiesen. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann in Betracht kommt, wenn zuvor der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Diese Rechtsauffassung haben nun auch verschiedene Oberlandesgerichte geteilt, wobei die Nachfristsetzung großzügig zu bemessen sei:

OLG Koblenz – Beschluss vom 27.09.2017; OLG München – Urteil vom 03.07.2017; OLG Celle – Beschluss vom 30.06.2016; OLG München – Beschluss vom 23.03.2017; OLG Oldenburg – Beschluss vom 05.05.2017.

Das Oberlandesgericht Koblenz – siehe oben – bestätigt außerdem, dass ein unterstellter Mangel jedenfalls nicht erheblich und ein Rücktritt damit ausgeschlossen sei.

In einigen Fällen, in denen Käufer gegen Händler geklagt haben, war Verjährung eingetreten. Deshalb haben Kläger ihre Klage darauf gestützt, dass VW als Hersteller die Käufer arglistig getäuscht haben und die Händler sich diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müssen. Bei dieser Konstruktion- wenn sie funktionieren würde- wäre Verjährung noch nicht eingetreten.

Kein Oberlandesgericht hat jedoch bis heute entschieden, dass diese Konstruktion greift: Eine arglistige Täuschung des Herstellers müssten sich weder die VW-Vertragshändler noch die freien Händler als Verkäufer von VW Fahrzeugen zurechnen lassen. In diesem Sinne haben entschieden:

OLG Koblenz – siehe oben; OLG Brandenburg – Urteil vom 18.07.2017; OLG Celle – siehe oben; OLG Hamm – Beschluss vom 05.01.2017 und vom 29.06.2017; OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.05.2017 und vom 06.06.2017; OLG Karlsruhe – Beschluss vom 16.05.2017 und vom 18.05.2017; OLG München – Beschluss vom 26.04.2017; OLG Braunschweig – Beschluss vom 16.03.2017; OLG Braunschweig – Beschluss vom 16.03.2017; OLG Brandenburg – Beschluss vom 31.01.2017; OLG Naumburg – Beschluss vom 01.12.2016.

Besonders zu erwähnen ist der 8.Senat des OLG München. Er ist nicht davon überzeugt, dass das von VW angebotene Software-Update eine ausreichende Nacherfüllung darstellt und erwägt daher die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Wegen der hohen Gutachterkosten von vorsichtig geschätzt ca. 40.000 Euro stellt er die Frage, ob die Kosten des Gutachtens auf alle beim OLG München rechtshängigen Berufungsverfahren (derzeit fünf) aufgeteilt werden sollen, die letztlich die Partei zu tragen hat, die im Berufungsverfahren unterliegt.

Weiter ist das OLG Köln gegangen: Im Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 hat es mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung des verklagten VW-Händlers gegen das LG-Urteil des LG Aachen zurückzuweisen, durch das der Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Erstattung des Mehrwerts für ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät verurteilt worden war. Begründung: Das Auto sei wegen der eingesetzten Software mangelhaft. Der Kläger hatte aber eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Ähnlich argumentierte jetzt das OLG Hamm, machte den Parteien aber einen Vergleichsvorschlag.

Haftung der Hersteller aus der EU-Übereinstimmungsbescheinigung

Juristen beschäftigen sich mit der Frage, welche Bedeutung die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Dieselskandal hat.

Die Bescheinigung wird von den Kfz-Herstellern auf der Grundlage von § 6 Abs.1 EG-FGV ausgegeben. Sie bescheinigt nach ihrem durch Anhang IX der Richtlinie 2007/746/EG vorgegebenen Inhalt, dass ein bestimmtes Fahrzeug einem zugelassenen Typ entspricht und daher zur Teilnahme am Straßenverkehr in den Mitgliedsstaaten der EU zugelassen werden kann. Diese Bescheinigung dient nach der einleitenden Zielbestimmung des Anhangs in der Fassung, die er durch die Kommissionsverordnung 385/2009/EG erhalten hat, dazu, dem Fahrzeugerwerber zu versichern, dass das Fahrzeug allen in der EU geltenden Rechtsvorschriften genügt. Die Bescheinigung ist aber in diesem Falle inhaltlich unrichtig: Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehern sind, weisen einen viel höheren Ausstoß von Stickoxiden im Straßenverkehr auf als auf dem Prüfstand.

Daraus folgt nach Meinung der Anwälte Creutzig & Creutzig eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Fahrzeughersteller und Käufer, dem die Bescheinigung bei Erwerb des Wagens ausgehändigt wird. Zum einen ist die in der Bescheinigung enthaltene Bestätigung Gegenstand eines selbständigen Auskunftsvertrags, der den Hersteller zur Erteilung richtiger Informationen und bei schuldhafter Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem stellt die Bescheinigung eine Herstellergarantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs gem. § 443 Abs.1 BGB dar, an die sich nach Meinung der Autoren ebenfalls eine direkte Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber dem Erwerber/Käufer anschließt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Rechtsauffassung teilt. Urteile dazu liegen derzeit noch nicht vor.

Rückgriff der verkaufenden Händler gegen Hersteller

Wie auch immer letztendlich die Prozesse ausgehen – verkaufende Händler (Verkäufer Nr. 2), die rechtskräftig verurteilt werden, können einen Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller (Verkäufer Nr.1) haben. Darauf weist die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. "Seit dem 01.01.2018 gelten neue Regeln für den sog. Lieferkettenregress", so Creutzig. Danach könne der Verkäufer (Nr. 2) beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer (Nr.1), der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer (Nr. 1) vorhanden war. Der sonst erforderlichen Fristsetzung durch den Verkäufer (Nr.2) bedarf es nicht, weil der Verkäufer (Nr.2) die neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen muss.

"Händler, die Neuwagen an Endverbraucher verkauft haben und zur Rücknahme des Autos verurteilt worden sind, also Verkäufer Nr.2 sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Regress bei dem Verkäufer Nr. 1, in der Regel also dem Hersteller (Lieferanten) nehmen, der ihnen den Neuwagen ursprünglich verkauft hat. Wichtig ist allerdings", so Creutzig abschließend, "dass der Verkäufer Nr.2 die kaufmännische Rügeobliegenheit und die komplizierten Verjährungsvorschriften beachtet". Deshalb empfehle es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

(Quelle: autohaus.de)

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