Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

Archiv

News 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003

Abwerbeverbot für maximal zwei Jahre

Vereinbaren Unternehmen Abwerbeverbote, so sind diese vor Gericht in aller Regel nicht durchsetzbar. Der BGH erkennt aber Ausnahmefälle an.strong>

Gelegentlich vereinbaren Unternehmer des Kfz-Gewerbes ein gegenseitiges Abwerbeverbot. In der Regel ist dieses gerichtlich nicht durchsetzbar. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: I ZR 245/12) gilt eine Ausnahme nur, wenn das Abwerbeverbot Teil einer breiteren Kooperationsvereinbarung ist. Das Verbot darf dann aber einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.

Wie Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig in Köln mitteilte, haben die Karlsruher Richter mit ihrem jetzt veröffentlichten Urteil juristisches Neuland betreten. In dem Streitfall ging es um zwei Nutzfahrzeughändler. Sie gehörten ursprünglich zu derselben Firmengruppe, bis ein anderer Unternehmer den einen Händler aufkaufte. Um den gemeinsamen Vertrieb ihrer Fahrzeuge fortzusetzen, schlossen die beiden Nutzfahrzeughändler einen Kooperationsvertrag. Darin verpflichteten sie sich gegenseitig, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung des Vertrages keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Unternehmens abzuwerben.

Der eine Händler (Beklagter) kündigte den Vertrag zum Ende 2006. Im August 2009 kündigten zwei Mitarbeiter des anderen Unternehmers (Kläger) und nahmen eine Beschäftigung bei dem Beklagten an. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot und forderte die vereinbarte Vertragsstrafe ein.

Vergeblich, wie aus dem Grundsatzurteil des BGH hervorgeht. Creutzig kommentierte: "Das Abwerbeverbot ist nach Meinung des BGH in einer selten benutzten Vorschrift, nämlich in § 75f HGB geregelt. Das hat er jetzt erstmals entschieden. Ausdrücklich ist in dem Paragrafen allerdings nur von Einstellungsverboten die Rede. In umfangreichen Ausführungen kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift so ausgelegt werden muss, dass sie auch auf Abwerbeverbote anzuwenden ist."

Keine Regel ohne Ausnahmestrong>

Konsequenz: Wird ein Abwerbeverbot verletzt, ist – das steht in § 75f HGB – eine Klage, etwa auf Zahlung einer Vertragsstrafe, ausgeschlossen. "Nach dem Motto 'Keine Regel ohne Ausnahme' erkennt der BGH verschiedene Fälle an, in denen doch geklagt werden kann. Beispiel: Wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Oder Abwerbeverbote, die bei einer Risikoprüfung vor dem Kauf von Unternehmen vereinbart werden (sogenannte Due-Diligence-Prüfungen)", so Creutzig weiter.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor: Beide Unternehmen vertrieben die Nutzfahrzeuge auf der Basis des Kooperationsvertrages bis 2006 weiter, so dass beide Seiten die Einzelheiten des Mitarbeiterstamms des jeweils anderen Unternehmens kannten. Creutzig: "Und trotzdem hat der BGH die Klage abgewiesen. Er hat nämlich entschieden, dass ein Abwerbeverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende dauern darf. Mit diesem Urteil sind wichtige Fragen geklärt, die sich im Zusammenhang mit Abwerbeverboten stellen."

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite

UPE in einer Händler-Gemeinschaftsanzeige

Der Bundesgerichtshof sah in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2013 keinen Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung und lehnte eine Verurteilung der Händler ab.

Häufig werben Vertragshändler gemeinschaftlich für einen bestimmten Neuwagen und verwenden dabei die Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. So geschehen bei Peugeot-Autohäusern: Sie bewarben einen Peugeot 308 und fügten "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Euro 14.990,00" hinzu. Nach einem kleingedruckten Hinweis oberhalb der Händleradressen sollte der Kaufinteressent die individuellen Endpreise erst bei den teilnehmenden Händlern erfahren.

Ein Wettbewerbsverein sah darin ein konkretes Angebot im Sinne der Preisangaben-Verordnung (PAngVO), vermisste dabei die Angabe des Endpreises und verlangte vor Gericht die Untersagung dieser Werbung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. September 2013 (I ZR 123/12) jedoch keinen Verstoß gegen die PAngVO und lehnte eine Verurteilung der Händler ab. "Das Urteil ist eine gute Hilfestellung für Händler, die mit Hilfe der UPE des Herstellers einen Neuwagen bewerben wollen", erklärte Branchenanwältin Susanne Creutzig in Köln.

Zum Einen habe der BGH klargestellt, dass man unter "Anbieten" jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung versteht. Im vorliegenden Fall sei also ein bestimmtes Produkt entsprechend angeboten worden. Zum Anderen aber habe die Werbeanzeige keine Ankündigung eines Preises enthalten, die so konkret war, dass der Kaufinteressent das Angebot nur noch anzunehmen brauchte.

"Dann wäre der Kaufvertrag nämlich zustande gekommen", so die Anwältin. "Hier aber war nur eine Unverbindliche Preisempfehlung angegeben, und der Hinweis, dass der Leser den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler erfahren werde. Das alles zeigt, dass in der Anzeige kein (gemeinsamer) Endpreis angegeben worden ist. Die Verwendung der UPE als solcher bedeutet noch nicht, dass der Händler diese UPE zu seinem eigenen Verkaufspreis gemacht hat."

Händler-Hinweis deutlich erkennbar

Der Hinweis auf den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler war zwar kleiner gedruckt, aber "ohne Weiteres" wahrnehmbar: Er stand mitten in der Anzeige und konnte mit einem Blick erfasst werden. Wesentliche Werbeaussagen müssen laut BGH immer "unübersehbar ins Auge fallen".

(Quelle: autohaus.de)

Nach oben oder Zur Startseite

Gemeinschaftswerbung mit der UPE erlaubt

BGH sieht keinen Rechtsverstoß bei Nutzung der UPE in einer Händler-Gemeinschaftsanzeige

In einer Gemeinschaftsanzeige dürfen Händler die unverbindliche Preisempfehlung nutzen, ohne damit gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen. So lautet das heute bekanntgegebene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, AZ. I ZR 123/12), wie Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mitteilte.

Häufig werben Vertragshändler gemeinschaftlich für ein bestimmtes Neufahrzeug und verwenden dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. So geschehen bei Peugeot-Händlern: Sie bewarben den Peugeot 308 Urban Move First Edition und fügten hinzu „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 14.990,00 Euro“. Nach einem kleingedruckten Hinweis oberhalb der Händleradressen sollte der Kaufinteressent die individuellen Endpreise erst bei den teilnehmenden Händlern erfahren. Ein Wettbewerbsverein sah darin ein konkretes Angebot im Sinne der Preisangaben-Verordnung (PAngVO), vermisste dabei die Angabe des Endpreises und verlangte vergeblich bei Gericht die Untersagung dieser Werbung.

Kein konkretes Angebot

Wie Creutzig darlegte, habe der BGH zum einen klargestellt, dass man unter „Anbieten“ jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung versteht. Im vorliegenden Fall wurde also ein bestimmtes Produkt entsprechend angeboten.

Zum Anderen aber enthielt nach Meinung des BGH die Werbeanzeige keine Ankündigung eines Preises, die so konkret war, dass der Kaufinteressent das Angebot nur noch anzunehmen brauchte. „Dann wäre der Kaufvertrag nämlich zustande gekommen“, erläuterte Creutzig. Hier war nur eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben, und der Hinweis, dass der Leser den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler erfahren werde. Das alles zeige, dass in der Anzeige kein (gemeinsamer) Endpreis angegeben worden sei. Die Verwendung der UPE als solcher bedeute noch nicht, dass der Händler diese UPE zu seinem eigenen Verkaufspreis gemacht habe.

Creutzig führte weiter aus, dass der BGH zudem darauf verwiesen habe, dass der Hinweis auf den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler zwar kleiner gedruckt, aber „ohne Weiteres“ wahrnehmbar gewesen sei. Er stand mitten in der Anzeige und konnte mit einem Blick erfasst werden.

(Quelle: kfz-betrieb)

Nach oben oder Zur Startseite

Vorsicht bei Erklärung "ins Blaue"

Gebrauchtwagenverkäufer sollten niemals Erklärungen zum Fahrzeugzustand abgeben, ohne sich vorab darüber umfassend informiert zu haben. Dies gilt vor allem zur Frage der Unfallfreiheit. Darauf weist die Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Anwaltspraxis Creutzig & Creutzig in Köln hin.

Eine solche Erklärung wurde einem Gebrauchtwagenhändler zum Verhängnis, wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 24.10.2013 (Az.: 1 U 44/13) hervorgeht. Der Endverbraucher hatte bei dem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Pkw gekauft. In dem Kaufvertrag war angegeben: "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer: nein. Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt: nein."

Tatsächlich hatte der Wagen erhebliche Unfallschäden, wie sich später herausstellte. Der Händler hatte ihn von dem Hersteller des Pkw angekauft. Dieser hatte ihm gegenüber überhaupt keine Angaben zu einem etwaigen Unfall gemacht. Der Händler hatte danach auch nicht gefragt.

Creutzig: "Wer Angaben 'ins Blaue hinein' macht, hat bei Gericht schlechte Karten. Ihm wird nicht nur Vorsatz, sondern arglistiges Verhalten bescheinigt. So auch in diesem Fall." Folge: Der Käufer hat den Kaufvertrag wegen Arglist erfolgreich angefochten und rückgängig gemacht, allerdings gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 12 Cent/km.

Praxistipp:

Zumindest wenn der Pkw an den jetzigen Verkäufer vom Autohersteller verkauft worden ist und wenn der Hersteller jederzeit abrufbare Informationen über die Reparaturhistorie vorhält, dann muss ein gewerblicher Händler als Verkäufer auf diese Informationen zurückgreifen. Jedenfalls gilt dies, bevor der Händler eine Erklärung über die Unfallfreiheit abgibt.

(Quelle: AUTOHAUS online)

Nach oben oder Zur Startseite