Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Cecra lehnt neuen GVO-Entwurf ab

Der Rohentwurf der Europäischen Kommission für die neue Kfz-GVO ist für die Autohändler nicht akzeptabel. Nach Auffassung des europäischen Kfz-Verbands Cecra geht das Papier nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Branche ein. Cecra-Präsident Jürgen Creutzig warnte in einer Presseerklärung am Freitag davor, den Vertriebs- und den Servicemarkt für Autos in Europa getrennt voneinander zu behandeln. „Der Vorschlag steht einer verbesserten Verordnung entgegen“, so der Verbands-Chef wörtlich. „Heute haben wir einen Text – morgen wird sich der gesetzliche Rahmen aus vier Texten zusammensetzen.“

Creutzig meint zudem, dass der Entwurf vor allem den stärkeren Marktteilnehmern – der Autoindustrie – in die Hände spielen würde. Die Hersteller könnten sich naturgemäß die teureren Anwälte leisten, um die neuen Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten auszureizen. Creutzigs Fazit: „Wir halten erneut fest, dass die Kommission die speziellen Bedürfnisse unserer Branche nicht berücksichtigt“. Cecra forderte den neuen Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia auf, den Vorschlag noch einmal zu überarbeiten. Bereits im Vorfeld der Veröffentlichung des Entwurfs für eine neue Kfz-GVO war bekannt geworden, dass im Zuge der neuen Regelung auf die Autohäuser zum Teil herbe Einschnitte zukommen.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Cecra fordert EU-Kommissar für KMU

Interessenkonflikte bei derzeitiger gemeinsamer Vertretung

Der europäische Kfz-Händlerverband Cecra fordert einen eigenen Kommissar für die Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) in Europa. In einem Brief an den EU-Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso habe Cecra-Präsident Jürgen Creutzig diesen Vorschlag bereits unterbreitet, heißt es in einer Mitteilung des Verbands. Barroso ist derzeit damit befasst, Ressorts für die neue Kommission zu definieren. Die KMU sind derzeit in das Ressort Industrie und Unternehmen eingegliedert.

Der derzeitige Kommissar habe bereits die Bedeutung der KMU erkannt und zum Beispiel den Small Business Act (SBA) von der Kommission verabschieden lassen. „Wie die Entwicklung gezeigt hat, gibt es aber immer wieder Interessenkonflikte, wenn Industrie und KMU in einem Ressort vertreten sind“, sagte Creutzig laut Mitteilung. Es mache in der Praxis einen großen Unterschied, ob die Einhaltung des SBA durch einen dafür ausschließlich zuständigen und verantwortlichen Kommissar überwacht werde oder nicht.

Ein eigener Kommissar sei für alle rund 33 Millionen KMU in der EU eine noch größere Hilfe und Anerkennung ihrer Existenznotwendigkeit, ganz abgesehen von dem konkreten politischen Signal, das die Kommission damit aussenden würde, so Creutzig.

Das Kraftfahrzeuggewerbe ist eine typisch mittelständische Branche in Europa. Sie besteht aus rund 380.000 Unternehmen des Kraftfahrzeughandels und –handwerks. Von ihnen sind rund 108.000 fabrikatsgebunden, haben also einen Vertrag mit einem Autohersteller, und rund 272.000 nicht fabrikatsgebundene Werkstätten. Des Weiteren vertritt Cecra alle rund 110.000 Tankstelenpächter und rund 11.000 Motorradhändler in der EU. Alle Betriebe zusammen beschäftigen rund drei Millionen Mitarbeiter.

„Unsere Branche ist rechtlich und wirtschaftlich vollständig von der Automobilindustrie getrennt und absolut eigenständig, obwohl wir in der Öffentlichkeit häufig immer wieder in einem Atemzug mit der Industrie genannt werden“, so Creutzig.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Cecra fordert eigenen EU-Kommissar für KMU

Cecra will die Position der rund 33 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa stärken. Der Europäische Verband des Kraftfahrzeuggewerbes hat deshalb EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso in einem Schreiben aufgefordert, einen eigenen Kommissar für den Wirtschaftszweig zu ernennen. Ein eigener Kommissar würde für alle KMU in der Europäischen Union eine noch größere Hilfe und Anerkennung ihrer Existenznotwendigkeit sein, ganz abgesehen von dem konkreten politischen Signal, das die Kommission damit aussenden würde, erklärte Cecra-Präsident Jürgen Creutzig am Mittwoch.

Die mittelständischen Firmen sind aktuell eingegliedert in das Ressort Industrie und Unternehmen. Der dafür zuständige Kommissar Günther Verheugen habe die Bedeutung der KMU erkannt und zum Beispiel den "Small Business Act" (SBA) von der Kommission verabschieden lassen, so Creutig. Nach seinen Angaben prüft Barroso, der aktuell die Ressorts für die neue EU-Kommission definiert, "mit Interesse" den Cecra-Vorschlag.

Das europäische Kraftfahrzeuggewerbe mit rund drei Millionen Mitarbeitern ist eine typisch mittelständische Branche. Laut Verband besteht sie aus rund 380.000 Unternehmen des Kfz-Handels und -handwerks. Darunter sind rund 108.000 fabrikatsgebunde und rund 272.000 freie Betriebe. Cecra vertritt überdies 110.000 Tankstellenpächter und 11.000 Motorradhändler in der EU.

"Die Branche ist rechtlich und wirtschaftlich vollständig von der Automobilindustrie getrennt und absolut eigenständig, obwohl wir in der Öffentlichkeit häufig immer wieder in einem Atemzug mit der Industrie genannt werden", so Creutzig. In der Praxis gebe es aber häufig Interessenkonflikte. Es mache einen großen Unterschied, ob die Einhaltung des SBA durch einen dafür ausschließlich zuständigen und verantwortlichen Kommissar überwacht werde oder nicht.

Die Amtszeit der Kommission endete offiziell Ende Oktober. Doch deren 27 Mitglieder mussten geschäftsführend im Amt bleiben, weil der EU-Vertrag von Lissabon wegen des Referendums in Irland und den Sonderwünschen Tschechiens fast ein Jahr verspätet am 1. Dezember in Kraft treten wird.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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BGH-Urteil: Wertersatz bei Kauf-Rückabwicklung

Der Autohändler, der ein von ihm verkauftes Gebrauchtfahrzeug zurücknehmen muss, kann nach wie vor für die vom Käufer gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung verlangen. Europäisches Recht steht dem nicht entgegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (16. Oktober 2009, Az.: VIII ZR 243/08) hat jetzt die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen.

"Das Urteil gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf und bestätigt unsere Rechtsauffassung zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 17. April 2008", erläuterte Creutzig. Damals hatte der EuGH entschieden (Rs. C-404/06), dass das deutsche Recht insoweit gegen europäisches Recht verstößt und damit unzulässig ist, dass Wertersatz vom Verkäufer auch dann verlangt werden kann, wenn der Verbraucher als Käufer sein Recht auf Ersatzlieferung geltend macht. Dies leitete der EuGH aus der Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf her.

Der BGH hat nun klar gestellt, dass das EuGH-Urteil nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, auch nicht analog, angewendet werden kann. Denn der Käufer erhält – anders als bei der Nacherfüllung – den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Im Streitfall ging es um eine Nutzungsentschädigung für einen Pkw, der mit 174.500 Kilometer Laufleistung verkauft wurde und bis zur Rückgabe weitere 36.000 Kilometer gelaufen war. Dafür wurden dem Autohändler 0,08 Euro je Kilometer zugebilligt.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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GVO: Cecra fordert spezifische Regelungen für Kfz-Vertrieb

Der europäische Kfz-Verband Cecra hat von der EU-Kommission die Beibehaltung sektorspezifischer Vorschriften auch für den Kfz-Vertrieb gefordert. Cecra unterstütze die dreijährige Verlängerung der bestehenden GVO, heißt es in einer Pressemitteilung vom Montag.

Allerdings sei es wichtig, einige grundlegende Anforderungen des Primärmarkts, also des Vertriebs, künftig ebenfalls in eine eigene Regelung aufzunehmen, wie es die Kommission auch für den Aftersales-Bereich beabsichtige.

Die EU-Kommission habe nur die Beziehungen zwischen den Herstellern analysiert. Die Argumente der kleinen und mittelständischen Unternehmen hätten keine Beachtung gefunden. „Händler und Werkstätten dürfen nicht die Rechnung für das Missmanagement der Hersteller begleichen“, forderte Cecra-Präsident Prof. Jürgen Creutzig.

Figiefa begrüßt spezifische Regeln für Aftermarket

Auch der internationale Dachverband des freien Kfz-Teilehandels, Figiefa, hat sich zu den Vorschlägen der Eu-Kommission geäußert. Der Verband habe mit Zufriedenheit zur Kenntnis genommen, dass die Kommission wesentliche Bestimmungen für die Akteure des freien Kfz-Teilemarkts beibehalten oder verbessern wolle. Figiefa-Präsident Michel Vilatte mahnte jedoch, die neuen Regelungen an die technische und wettbewerbliche Entwicklung der letzten Jahre anzupassen. Der Verband sprach sich für zukunftssichere Regelungen für den Aftermarket in Form einer sektorspezifischen GVO mit klaren Leitlinien aus.

Die EU-Kommission hatte im Juli ihre Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Kfz-GVO veröffentlicht, in der eine Verlängerung der GVO um drei Jahre angekündigt worden war. Nach Ansicht der Kommission sollen die Regelungen für den Vertrieb danach an die allgemeinem Wettbewerbsregeln angepasst werden. Der Aftersales-Bereich soll künftig eigenen Regeln unterworfen werden. Offen ist noch, ob die allgemeinen Wettbewerbsregeln um spezifische Leitlinien, eine Mini-GVO oder eine Kombination aus beidem ergänzt werden. Bis zum 25. September konnten die Betroffenen Stellung beziehen. Eine Entscheidung der EU-Kommission wird zum Jahresende erwartet.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Mit diesem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Tankstellenpächtern gefällt (vom 15. Juli 2009; Az.: VIII ZR 171/08). Darauf macht die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig aufmerksam.

"Dabei sind aber solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, wie z.B. Lkw-Fahrer", erklärt Creutzig. Laut Juristin charakterisiert der BGH einen Stammkunden als jemanden, der mindestens viermal pro Jahr bei der Tankstelle getankt hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dies pro Quartal einmal geschieht. Auch unterstreichen die Karlsruher Richter, dass eine Abwanderungsquote von 20 Prozent pro Jahr rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Zur Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils der Barkunden des Tankstellenpächters gibt der BGH aber bisher nicht entschiedene Richtlinien aus: Nach Ansicht des Gerichts kann der Stammkundenumsatzanteil der Barzahler im vergangenen Vertragsjahr auf Grundlage des Stammkundenumsatzanteils des Teils der Kunden geschätzt werden, die mit Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlen. Der sich so ergebende Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden kann hochgerechnet werden auf den Gesamtumsatz des vergangenen Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis zu den "anonymen" Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft.

Zurück an Vorinstanz

Im Urteilsfall hat die beklagte Mineralölgesellschaft aber Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bestimmte Karten von Kunden eingesetzt worden sind, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, vor allem Lkw-Fahrer. Um diese Frage aufzuklären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Von Bedeutung ist Creutzig zufolge auch die Auffassung des BGH, ein Billigkeitsabzug komme nicht in Betracht, obwohl es sich um eine Autobahntankstelle handelte. Wenn die geworbene Zahl von Stammkunden hinter derjenigen einer Straßentankstelle zurückbleibt, so werde dies dadurch ausgeglichen, dass eine niedrigere Stammkundenquote bei einer Autobahntankstelle anerkannt werde.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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Ausgleichsanspruch auf europäischem Prüfstand

Ist eine bestimmte Regelung in § 89 b HGB mit dem europäischen Recht – genauer der so genannten Handelsvertreter-Richtlinie von 1986 – vereinbar? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29. April (Az.: VIII ZR 226/07) aufgeworfen. Die Antwort darauf kann nach europäischem Recht nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) geben. Diesem hat der BGH deshalb diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Darauf macht der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig aufmerksam.

Konkret geht es um Folgendes: Ein Hersteller hat seinem Vertragshändler ordentlich gekündigt. Dieser macht Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB analog geltend. Der Hersteller behauptet, nach Ausspruch der Kündigung habe er schwere Vertragsverstöße des Händlers festgestellt, die ihn zur fristlosen Kündigung berechtigt hätten, wenn er sie vorher gekannt hätte. In diesem Falle sei der Ausgleichsanspruch per Gesetz ausgeschlossen.

Creutzig: "§ 89b Abs.3 Nr. 2 HGB bestimmt, dass der Anspruch nicht besteht, wenn der Hersteller das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Händlers vorlag. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass der Hersteller das Vertragsverhältnis wegen dieses Verhaltens 'fristlos' gekündigt hat. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, muss im Zeitpunkt der Kündigung lediglich objektiv vorgelegen haben."

Der BGH fragt nun, ob diese Regelung mit Art. 18 Buchstabe a der Handelsvertreter-Richtlinie vereinbar ist. Denn diese bestimmt, dass der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Kündigung "wegen" eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreter erfolgt ist.

"Der Unterschied ist gravierend", so Creutzig. § 89b Abs.3 Nr.3 HGB schließe den Ausgleichsanspruch zu Lasten des Händlers bereits dann aus, wenn die Kündigung nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Händlers beruhte. Art. 18 Buchstabe a hingegen schließe den Anspruch nur aus, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Händlers und der Kündigung besteht.

Der BGH, so der Anwalt weiter, habe bisher immer die erstgenannte Auffassung zu Lasten der Händler vertreten. Er wolle, wie sich aus seinem Beschluss ergibt, daran auch in Zukunft festhalten, sofern der EuGH seine Rechtsauffassung teile. Der EuGH-Entscheidung sähen Hersteller und Händler deshalb mit größtem Interesse entgegen.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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Vier Szenarien für Kfz-GVO

Das Ablaufen der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung kommt näher. „Ich bin mir sicher, dass etwas Neues kommt“, sagte Prof. Dr. Jürgen Creutzig auf einer Veranstaltung der Reihe „Experten hautnah“ in Köln, die das Kfz-Gewerbe Nordrhein-Westfalen organisiert hat.

Der Cecra-Präsident ist zuversichtlich. „Vor zwei Jahren haben alle gesagt, die GVO ist tot.“ Nun sehe es anders aus. „Wer aufgibt, bevor der letzte Schuss verschossen ist, der ist falsch am Platz“, so Creutzig.

Über die weitere Zukunft der Gruppenfreistellungsverordnung malte Creutzig vier Szenarien aus, ohne zu sagen, welche die Generaldirektion Wettbewerb in Brüssel aus seiner Sicht favorisiere:

Creutzig äußerte sein Unverständnis über eine mögliche Abschaffung der Händlerschutzbestimmungen. Die 1985 eingeführten Bestimmungen seien weiterhin notwendig, um das Ungleichgewicht zwischen Herstellern und Händlern zu lindern.

Die in Artikel 3 der aktuellen Kfz-GVO niedergeschriebenen Händlerschutzbestimmungen sehen bei einer Kündigung durch den Hersteller neben einem Zwang zur Begründung auch eine Frist von zwei Jahren vor. Zudem enthalten sie eine Schiedsgerichtvereinbarung und garantieren Händlern die Möglichkeit, seinen Vertrag an dritte zu übertragen.

Allerdings warnte Creutzig, die GVO als Allheilmittel für Händler zu sehen. „Die GVO schützt keine schwachen Unternehmen.“ Keine noch so gute GVO helfe einem Unternehmer, wenn er seine Pflichten nicht wahrnehme. Die Gruppenfreistellungsverordnung diene als eine Art Grundgesetz, „ohne Rahmenbedingungen ist die Position der Händler noch viel schlechter“.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Vorsicht vor Franchise-Verträgen

Bei der Vertriebsalternative Franchise sei Vorsicht geboten, warnt Cecra-Präsident und Rechtsanwalt Jürgen Creutzig in einem Kommentar für das Fachmagazin AUTOHAUS. So könne laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (KVR 17/08) der Franchisegeber den Franchisenehmer verpflichten, die sortimentstypische Ware allein von ihm zu beziehen. Im Regelfall, so Creutzig, stelle dies keine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB) dar.

Aber: "Diese hundertprozentige Bezugsbindung ist nach derzeitigem Recht nach der Kfz-GVO 1400/2002 verboten, d.h. eine solche Bezugsbindung wäre nicht nach dieser GVO freigestellt." Die EU Kommission habe seinerzeit ausgeführt, es liege im Interesse des Wettbewerbs und damit auch des Verbrauchers, wenn diese exklusive Bezugsbindung nicht erlaubt sei. "Zumindest muss der Vertragshändler berechtigt und frei sein, die Produkte seines Herstellers von Kollegen seines Fabrikats quer einzukaufen, und zwar über die Grenzen eines EU Landes hinweg von Fabrikatskollegen aus einem anderen EU Land", so Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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Cecra fordert stärkere Berücksichtigung der Händler

Der europäische Händlerverband Cecra hat gefordert, die Händler bei den Konjunkturpaketen stärker zu berücksichtigen. Von den Maßnahmen für die Automobilindustrie sollten nicht nur Hersteller und Zulieferer, sondern alle Marktteilnehmer profitieren, teilte der Cecra am Montag mit.

Um die Lagerbestände zu finanzieren seien für Händler Kredite notwendig. Allerdings gestalte sich die Zusammenarbeit zwischen Händler und Hausbanken schwieriger. Ein Zugang zu den Krediten der European Investment Bank (EIB) hätten Händler nicht, da dafür Forschung und Entwicklung notwendig sei. Einen möglichen Weg sieht der Verband mit Sitz in Brüssel durch eine spezielle Kreditlinie zur Unterstützung der Fahrzeuglagerhaltung im Handel. Dafür solle der Staat Garantien aussprechen.

Zudem fordert der Cecra, die steigenden Lagerbestände bei den Konjunkturprogrammen stärker zu berücksichtigen. Entsprechend sollten die nationalen Förderprogramme auch auf Gebrauchtwagen ausgedehnt werden.

Ebenso erhofft sich der Verband eine stärkere Beachtung bei möglichen Steuermaßnahmen. Einige Cecra-Mitglieder hätten eine Steuervergünstigung für Wartungs- und Reparaturarbeiten angeregt. Eine weitere Möglichkeit sei die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Tätigkeiten im Aftersales-Bereich.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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OLG München entscheidet gegen MAN

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in zwei Urteilen (U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08 vom 8.1.2009) entschieden, dass ein Nutzfahrzeughersteller dem Bewerber den Werkstattvertrag geben muss, wenn der Bewerber die Standards des Herstellers für seine Werkstätten erfüllt. Damit hat das OLG die gegenteiligen Entscheidungen der 1. Instanz aufgehoben. Das Landgericht hatte noch die Meinung vertreten, dem Hersteller könne nicht zugemutet werden, sich die Konkurrenz ins eigene Netz holen zu müssen. In den zu verhandelnden Fällen wollten Mercedes-Benz-Werkstätten von MAN einen Servicevertrag erhalten.

Das OLG hat außerdem den Hersteller verurteilt, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist.

„Diese Prozesse sind die ersten in Europa, die auf Seiten der Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt worden sind“, erklärte Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, von deren Kanzlei die die Urteile erstritten wurden.

Das Gericht hatte seine Entscheidung allerdings nicht direkt aus der Kfz-GVO, sondern aus § 20 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hergeleitet. Es hatte keine Revision zum BGH zugelassen. In der Branche rechnet man allerdings damit, dass MAN versuchen wird, die Revision beim Bundesgerichtshof dennoch über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen.

Zu Einzelheiten des Falles wird RAin Dr. Susanne Creutzig in »kfz-betrieb« Ausgabe 6/2009 Stellung nehmen.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Cecra fordert stärkere Berücksichtigung der Händler

Geschäft mit den Hausbanken wird schwieriger

Hilfe tut Not: Auch Cecra-Präsident Prof. Dr. Jürgen Creutzig sieht den Automobilhandel von den EU-weit beschlossenen Konjunkturpaketen bislang zu wenig gefördert.

Der europäische Händlerverband Cecra hat gefordert, die Händler bei den Konjunkturpaketen stärker zu berücksichtigen. Von den Maßnahmen für die Automobilindustrie sollten nicht nur Hersteller und Zulieferer, sondern alle Marktteilnehmer profitieren, teilte der Cecra am Montag mit.

Um die Lagerbestände zu finanzieren seien für Händler Kredite notwendig. Allerdings gestalte sich die Zusammenarbeit zwischen Händler und Hausbanken schwieriger. Ein Zugang zu den Krediten der European Investment Bank (EIB) hätten Händler nicht, da dafür Forschung und Entwicklung notwendig sei. Einen möglichen Weg sieht der Verband mit Sitz in Brüssel durch eine spezielle Kreditlinie zur Unterstützung der Fahrzeuglagerhaltung im Handel. Dafür solle der Staat Garantien aussprechen.

Zudem fordert der Cecra, die steigenden Lagerbestände bei den Konjunkturprogrammen stärker zu berücksichtigen. Entsprechend sollten die nationalen Förderprogramme auch auf Gebrauchtwagen ausgedehnt werden.

Ebenso erhofft sich der Verband eine stärkere Beachtung bei möglichen Steuermaßnahmen. Einige Cecra-Mitglieder hätten eine Steuervergünstigung für Wartungs- und Reparaturarbeiten angeregt. Eine weitere Möglichkeit sei die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Tätigkeiten im Aftersales-Bereich.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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OLG München: Kontrahierungszwang für Nutzfahrzeughersteller

Bewirbt sich eine Markenwerkstatt um den Servicevertrag eines anderen Nutzfahrzeugherstellers, dann muss dieser dem Werben stattgeben, wenn die Werkstatt die Hersteller-Standards erfüllt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in zwei am vergangenen Donnerstag verkündeten Urteilen entschieden (Az.: U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08). Damit hob das Gericht die gegenteiligen Entscheidungen der ersten Instanz auf, die noch der Meinung war, dem Hersteller könne nicht zugemutet werden, sich die Konkurrenz ins eigene Netz holen zu müssen.

Außerdem hat das OLG den Hersteller verurteilt, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist. "Diese Prozesse sind die ersten in Europa, die auf Seiten der Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt worden sind", erklärte Rechtsanwältin Susanne Creutzig. Weitere würden folgen. Die Kölner Juristin hatte die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, erstritten.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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