Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Creutzig: „EU-Kommission muss Realitäten anerkennen“

GVO-Evaluierungsbericht: 70 Prozent der Stellungnahmen votieren für die Fortführung der kfz-spezifischen GVO

Der Verband des europäischen Kfz-Gewerbes Cecra hat - ebenso wie zuvor schon der Verband des europäischen Teilehandels (Figiefa) - erneut an die EU-Kommission appelliert, die bestehende Kfz-GVO zu verlängern. „Die europäische Kommission muss endlich die Realitäten anerkennen“, so Cecra-Präsident Dr. Jürgen Creutzig in einer am Mittwoch veröffentlichten Presseerklärung.

Demnach hätten rund 70 Prozent der Stellungnahmen zum GVO-Evaluierungsbericht der EU-Kommission eine Fortführung der kfz-spezifischen GVO über das Jahr 2010 hinaus gefordert. Sie folgten damit nicht den Schlussfolgerungen der EU-Generaldirektion Wettbewerb, die den Automobilsektor in die allgemeine Freistellungsverordnung integrieren will.

Besonders bemerkenswert sei dabei, dass sich auch verschiedene Verbraucherorganisationen, mehrere EU-Mitgliedsstaaten - darunter Deutschland und Frankreich - und der Hersteller Ford für eine Erneuerung der gegenwärtigen Gruppenfreistellungsverordnung ausgesprochen hätten.

Dem Vertriebs- und Reparatursektor in der EU gehören laut Cecra mehr als 350.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an. „Vor allem diese Unternehmen brauchen unbedingt Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre Verträge und die von ihnen getätigten Investitionen“, betonte Creutzig.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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BGH stärkt Verbraucherrechte

Tauscht der Verkäufer eine mangelhafte neue in eine mangelfreie neue Sache um, kann er für die durch den Käufer erfolgte Nutzung der mangelhaften Sache keine Entschädigung mehr verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: VIII ZR 200/05). Er folgte damit der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs, der auf Ersuchen des BGH die Vereinbarkeit einer Regelung des deutschen BGB mit einer europäischen Richtlinie geprüft hatte. Darauf weist die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin.

"Das Urteil des BGH setzt damit eine entgegenstehende Regelung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch außer Kraft", erklärt die Juristin. Ein im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführter § 439 Abs.4 BGB gebe dem Verkäufer das Recht, Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dieses bestehe nunmehr entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mehr.

Das Urteil ist zu einer anderen Branche ergangen, gilt naturgemäß aber auch für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge. Während der zweijährigen Frist, in der der Verkäufer für Sachmängel am Auto haftet, kann ein mangelhaftes Fahrzeug an den Verkäufer zurückgegeben werden. Jedoch hat er nach dem BGB die Möglichkeit, den Umtausch zu verweigern, wenn dieser wirtschaftlich unverhältnismäßig ist. Das ist in der Regel zumindest bei längerer Nutzungsdauer der Fall; denn der Wertverlust ist dann bekanntlich beträchtlich.

Creutzig: "Stattdessen kann der Verkäufer die für ihn wirtschaftlich günstigere Lösung wählen, nämlich Nachbesserung oder Wertminderung." Kommt es allerdings zur Rückabwicklung des Kaufvertrages – und das ist für die Praxis wichtig –, gelte dieses Urteil nicht: Bei Rückabwicklung bleibe es bei der Regel, dass der Verkäufer in diesem Fall die übliche Nutzungsentschädigung verlangen kann.

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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Erstattungspflicht der Kosten der Hinsendung von Waren?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss erneut eine für Händler wie auch Verbraucher wichtige Frage entscheiden: Ist es mit der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vereinbar, dass der Verbraucher die Kosten der an ihn zugesandten Ware auch dann tragen muss, wenn er die Ware wieder zurücksendet, weil der zugrunde liegende Vertrag von ihm zu Recht widerrufen worden ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch einen jetzt veröffentlichten Beschluss vom 1. Oktober 2008 (Az.: VIII ZR 268/07) dies zur Beantwortung vorgelegt. Darauf macht der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam.

"Zugrunde liegt dem Prozess", so Creutzig, "zwar ein Fall aus dem Versandhandel. Die Rechtsfrage ist aber auch für das Kfz-Gewerbe von Bedeutung, wenn immer Waren vom Händler oder der Werkstatt an den Kunden versandt worden sind und der zugrunde liegende Vertrag vom Kunden zu Recht widerrufen worden ist."

Der BGH führt aus, im deutschen Recht sei die Pflicht zur Tragung der Kosten der Rücksendung der Ware ausdrücklich geregelt, die der Käufer zu tragen habe, nicht jedoch die Frage, ob der Verkäufer auf der Bezahlung der Kosten der Hinsendung bestehen könne, wenn der Käufer den Kaufvertrag zu Recht widerrufen habe. Die Antwort, so der BGH, hänge von der Auslegung bestimmter Paragrafen der Verbraucherschutz-Richtlinie von 1997 ab. Diese könne nur der EuGH verbindlich geben. Derzeit gebe es jedenfalls nach deutschem Recht keinen Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware, wenn der Käufer den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe.

Mit einer EuGH-Entscheidung ist laut Creutzig nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen. "Bis dahin gilt, dass der Käufer keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der von ihm bezahlten Kosten der Hinsendung der Ware hat."

(Quelle: AUTOHAUS Online)

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Ausgleichsanspruch bei Änderung des Vertriebssystems

Ändert ein Hersteller sein Vertriebssystem, so kann dies Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs seines gekündigten Vertragshändlers haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 13/05). Darauf macht der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam.

Generell, so der BGH, sei bei der Feststellung der Entgeltverluste des gekündigten Vertragshändlers zu fingieren, dass das Vertragsverhältnis fortgesetzt und die Tätigkeit des Vertragshändler gleich bleibe. Eine Änderung des Vertriebssystems könne ausnahmsweise die zu erwartenden Einkünfte des gekündigten Vertragshändlers verringern. Voraussetzung sei aber, dass der Hersteller zu der Änderung des Vertriebssystems gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen sei.

"Dieses Recht", erklärt Creutzig, "hat der BGH im Urteilsfall verneint. Denn es fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung." Im konkreten Fall war der Händler nach dem Händlervertrag berechtig gewesen, die Ware – es handelte sich um Software-Produkte – sowohl an Händler als auch an Endkunden zu verkaufen; Die Änderung des Vertriebssystems bestand in der Einführung eines qualitativ selektiven Vertriebssystems, das den Vertragshändlern zukünftig nur noch gestattet, an autorisierte Händler zu liefern.

Laut Creutzig ist das Urteil zwar zu einer anderen Branche ergangen, die Grundsätze sind aber auch auf den Vertragshändlervertrag im Automobilvertrieb anzuwenden. U.a. habe der BGH erneut gebilligt, dass zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs die Rohertragsmethode, d.h. die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufsumsätzen im letzten Vertragsjahr, zugrunde gelegt worden war. Des Weiteren habe Karlsruhe der Ansicht des Herstellers, er könne einseitig die vertraglichen Regelungen zu Ungunsten des ausgeschiedenen Händlers ändern und damit dessen Ausgleichanspruch kürzen, eine deutliche Absage erteilt.

(Quelle: Autohaus online)

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BGH-Urteil: Schadenersatz bei Händlervertragskündigung

Fristlose Kündigungen stets eingehend überprüfen lassen

Ist eine fristlose Kündigung des Kfz-Herstellers unwirksam und kündigt daraufhin der Vertragshändler seinerseits deswegen fristlos, muss der Hersteller ihm Schadenersatz zahlen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil (AZ: VIII ZR 151/05 vom 16.07.2008) bekräftigt.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln weist darauf hin, dass es in dem Urteilsfall zwar um einen Handelsvertretervertrag gehe, „die Grundsätze dieses Urteils“, so Creutzig, „finden aber auch Anwendung auf den Vertragshändlervertrag“. Der Schadenersatzanspruch folge aus § 89a Abs.2 HGB. Danach kann der Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragshändler Schadenersatz für die Zeit geltend machen, bis zu der der Hersteller den Handelsvertreter-/Händlervertrag hätte ordentlich kündigen können. „Das sind je nach Vertrag jeweils mindestens zwei Jahre“, so die Anwältin.

Die Vorschrift soll Handelsvertretern beziehungsweise Vertragshändlern Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages verursachten Schaden gewähren. Susanne Creutzig rät, eine fristlose Kündigung seitens des Herstellers in jedem Fall überprüfen zu lassen und gegebenenfalls durch eine eigene fristlose Kündigung zu beantworten, damit danach Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Cecra: Aufkeimende Hoffnung beim Thema GVO

"Wichtige Automobilstaaten" ändere ihre Position

Nach Informationen des europäischen Kfz-Verbandes Cecra hat die EU-Kommission mehr als 100 Stellungnahmen zu ihrem Ende Mai 2008 vorgelegten Bewertungsbericht erhalten. Die meisten darunter wollten das gegenwärtige Wettbewerbssystem beibehalten wissen. Cecra-Präsident Dr. Jürgen Creutzig sieht das als ermutigendes Zeichen dafür an, dass die Hoffnung auf einen Wechsel der bisherigen angedeuteten Meinung der Kommission nicht von vornherein vergeblich war und ist. Cecra werde daher seine Bemühungen auf allen politischen Ebenen zur Erhalt der Kfz-spezifischen europäischen Wettbewerbsregeln fortsetzen.

Neben Zustimmung aus dem europäischen Parlament registriert Cecra auch im EU-Ministerrat eine Änderung der Position bei den „wichtigen Automobilstaaten“ Frankreich und Deutschland in Sachen Kfz-GVO. „Vor allem die Position der deutschen Regierung erfreut uns sehr, da sie unserer sehr nahe kommt“, schreibt Creutzig in einer aktuellen Mitteilung an die Mitgliedsverbände. Dem ZDK gratulierte er für die exzellente Überzeugungsarbeit in dieser Angelegenheit.

Auch die Erklärungen von EU-Kommissar beim Jubiläumsempfang von Cecra (»kfz-betrieb« berichtete darüber in Ausgabe 41/2008) seien sehr hilfreich gewesen und zeigten, wie falsch es wäre, die eigene Position aufzugeben. Auch die Teilnahme von Vertretern aller großen europäischen Verbände des Sektors an der Veranstaltung unterstreiche, so Creutzig, „dass unsere Arbeit im letzten Vierteljahrhundert sehr ertragreich war.“ Cecra habe in vielen Jahren gemeinsamer Arbeit seine „institutionelle Legitimierung auf europäischer Ebene“ und die Anerkennung als bedeutender Repräsentant der Branche erreicht.

Anfrage an die EU-Kommission

Der deutsche Europa-Abgeordnete Andreas Schwab (EVP-Fraktion, der die Abgeordneten aus CDU/CSU angehören) hat Ende September eine schriftliche Anfrage an die EU-Kommission gerichtet, die die Kommission nach der Geschäftsordnung innerhalb von sechs Wochen beantworten muss:

1. Wie gedenkt die Kommission die Regelungslücken, welche durch die Integration in eine branchenübergreifende GVO entstehen, zu schließen?
2. Wie gedenkt die Kommission, fortan die Unabhängigkeit der Händler/Werkstätten von ihren Herstellern zu sichern?

Zur Fragestellung stellt Schwab einleitend fest, dass besondere Anforderungen der Automobilhersteller an Händler und Werkstätten mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Wegen des bestehenden Mächteungleichgewichts zwischen den beiden Akteuren müsse es rechtliche Rahmenbedingungen geben, welche die Amortisation der getätigten Investitionen ermöglichen und eine größere Unabhängigkeit der Händler gewährleisten. Ein Wegfall der in der Kfz-GVO enthaltenen Regelungen würde bedeuten, dass die dadurch zumindest in Grenzen erreichte Unabhängigkeit wieder aufgegeben wird.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Verheugen: Zukunft der GVO noch völlig offen

Noch keine Entscheidung gefallen - keine "Deadline"

Als völlig offen hat EU-Vizepräsident Günter Verheugen die Zukunft der Kfz-GVO bezeichnet. Damit versuchte der EU-Politiker auf einer Veranstaltung des europäischen Kfz-Verbandes Cecra, die im Kfz-Gewerbe aufgekommene Unruhe über die Zukunft der GVO zu besänftigen. Verheugen war Gastredner bei den Feierlichkeiten zum 25-jährigen Cecra-Jubiläum in Brüssel.

Zwar liege dieses Arbeitsfeld in der Kompetenz der Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes und der Bewertungsbericht der Direktion Wettbewerb sei ihm wohl bekannt. Die Kommentierungen aller Beteiligten würden jedoch sorgfältig ausgewertet und den endgültige Beschluss fasse die Kommission insgesamt als Kollegium.

Verheugen sieht auch keinen Zeitdruck aufgrund der im nächsten Jahr anstehenden Neubesetzungen der europäischen Gremien. Man habe zwar vor, bis dahin die Entscheidung über eine Nachfolgeregelung der auslaufenden GVO zu fällen, es gäbe aber keine „Deadline“.

Verheugen unterstrich, dass mit der aktuellen Kfz-GVO verschiedene Verbesserungen verbunden waren und sind, insbesondere auch für die Kfz-Betriebe und den Teilehandel. Er legte sich aber nicht fest, ob er für eine Verlängerung der Regelung eintreten werde, wie es vom europäischen Kfz-Gewerbe einhellig gefordert wird. Insofern wurde Cecra-Präsident Prof. Jürgen Creutzig enttäuscht, der in seiner Begrüßungsansprache die Hoffnung ausgesprochen hatte, dass der Kommissar aus Anlass des 25. Jubiläums des Verbandes vielleicht ein „Geburtstagsgeschenk“ mitgebracht habe.

Verheugen, in der Kommission zuständig für die kleinen und mittleren Unternehmen, bekundete als seine Philosophie, mit der Änderung von Vorschriften sollten die Bedingungen für die Betriebe nicht erschwert, sondern erleichtert werden. Und zitierte eine englische Weisheit: „When there is no need of regulation, then there is need of no-regulation“ - womit er Spekulationen über die Zukunft der Kfz-GVO wieder weiten Raum einräumte.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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BGH: Neuwagen zurück - Gebrauchtwagen zurück

Neuwagenverkauf und Inzahlungnahme als wirtschaftliche Einheit

Händler bleiben nicht auf einem in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen sitzen, wenn ein Neuwagenkäufer sein Fahrzeug wegen Mängeln zurückgibt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 334/06) hat jetzt Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam gemacht.

Das gelte, so Creutzig, nach dem Urteil selbst dann, wenn der Neuwagenkäufer nicht Eigentümer des Altfahrzeugs sei; dieses war vielmehr wegen einer Finanzierung noch der Kredit gebenden Bank sicherungsübereignet. Von einer Übereignung des Altfahrzeugs zur Ersetzung eines Teils des Kaufpreises für das Neufahrtzeug konnte also nicht gesprochen werden.

Vielmehr hatte der Käufer nach der Absprache mit der Bank bezüglich des Altfahrzeugs das Recht erworben, von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreit zu werden. Der Bundesgerichtshof hat aber im Ergebnis keinen Unterschied zu dem Fall gemacht, in dem das Altfahrzeug dem Käufer des Neuwagens gehörte.

„Der Bundesgerichtshof ist auch in diesem Fall erfreulicherweise von einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen“, kommentiert Creutzig das Urteil. „Neuwagenverkauf und Hereinnahem des Altfahrzeugs waren für ihn eine wirtschaftliche Einheit. So haben es auch der Händler und der Kunde gesehen, obwohl sie zwei Formulare verwendet hatten. Das ist eine lebensnahe Entscheidung: Schließlich hätte der Händler den Altwagen nicht in Zahlung genommen, wenn er nicht zugleich den Neuwagen verkauft hätte“, so Creutzig.

Um diese wirtschaftliche Einheit auch rechtlich zu unterstreichen, empfiehlt Creutzig, in beiden Kaufverträgen einen Hinweis auf den jeweils anderen Kaufvertrag aufzunehmen. Der könnte etwa lauten, dass der Neuwagen-Kaufvertrag nur im Zusammenhang mit dem Ankaufsvertrag über das Altfahrzeuge gilt, und umgekehrt.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Pkw muss auch auf Kurzstrecke funktionieren

Händler haftet, obwohl er nichts für den Mangel kann

Ein neuer Pkw muss auch dann dauernd funktionieren, wenn der Käufer ihn ausschließlich im Kurzstre-ckenverkehr einsetzt. Ist der Pkw dafür technisch ungeeignet, dann liegt ein erheblicher Mangel vor. Diesen muss der Käufer nicht hinnehmen, sondern kann den Pkw an den Händler zurückgeben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart hervor (AZ: 3 U 236/07), auf das Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln jetzt hingewiesen hat.

Im verhandelten Fall hatte der Kunde einen neuen Diesel-Pkw gekauft. Ihn setzte er ausschließlich auf kurzen Strecken ein. Schon kurz nach dem Kauf kam es häufig zu Betriebsstörungen. Der Wagen war mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet, der bei den kurzen Fahrtstrecken regelmäßig verstopfte. Der Kunde wollte den Wagen zurückgeben, der Händler weigerte sich mit der Begründung, er habe den Mangel nicht zu vertreten.

Das Oberlandesgericht ließ das nicht gelten. Der Käufer müsse einen Pkw, ob Benziner oder Diesel, auch ausschließlich für Kurzstrecken verwenden dürfen, ohne dass es technische Probleme geben dür-fe. „Der Händler haftet also für einen gravierenden Mangel, für den er gar nichts kann“, kommentiert Creutzig das Urteil. „Umso wichtiger ist es, dass Händler – und das gilt ganz allgemein für alle Händler aller Fabrikate – vernünftige Regressregelungen mit ihren Herstellern/Importeuren treffen.“

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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BGH bestätigt Rücknahmepflicht für Ersatzteile

Nach einem aktuellen BGH-Urteil muss der Autohersteller Opel Ersatzteile von ehemaligen Opel-Händlern, die jetzt Servicepartner sind, zurücknehmen – unabhängig davon, ob der Händler die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren. Darauf weist die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin.

Die Adam Opel GmbH ist auf Grund ihres Händlervertrages von 1996/1997 grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Anerkannte Opel Servicepartner (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Dies hat der BGH bereits vor einem Jahr im Urteil vom 18. Juli 2007(Az. VIII ZR 227/06) entschieden.

In einem jetzt veröffentlichten zweiten Urteil vom 18. Juni 2008 (Az.VIII ZR 154/06) zu dieser Frage hat sich der BGH mit der Frage der Amortisation des Ersatzteillagers befasst. Darauf weist die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig hin. Diesem zweiten Urteil zufolge bestehe die Rücknahmepflicht „unabhängig davon, ob der Händler die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren“, sagte Creutzig. Der Händler sei also nicht zum Verkauf der Ersatzteile an Dritte verpflichtet. Damit habe der BGH für erfreuliche Rechtsklarheit gesorgt.

Opel hatte seinerzeit die Rücknahmepflicht mit der Begründung abgelehnt, der Händler könne das Ersatzteillager amortisieren. Nur wenn dies im Einzelfall nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße möglich sei – insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums – müssten die Ersatzteile zurückgenommen werden. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. „Ansonsten" so Creutzig, „hätte absolute Unsicherheit geherrscht“.

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Bundesgerichtshof bestätigt zum zweiten Mal: Opel muss Teile zurücknehmen

Rücknahmeplicht besteht unabhängig von der Amortisation des ET-Lagers

Die Adam Opel GmbH ist auf Grund ihres Händlervertrages von 1996/1997 grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Anerkannte Opel-Servicepartner (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einem Jahr im Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ VIII ZR 227/06) entschieden.

In dem jetzt veröffentlichten zweiten Urteil vom 18. Juni 2008 (AZ VIII ZR 154/06) zu diesem Rechtstreit hat sich der BGH mit der Frage der Amortisation des Ersatzteillagers befasst. "Die Rücknahmepflicht besteht nach diesem Urteil, unabhängig davon, ob der Händler die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren", so Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln. Der Händler sei also nicht zum Verkauf der Ersatzteile an Dritte verpflichtet. Damit habe der BGH für "erfreuliche Rechtsklarheit" gesorgt.

Der Hersteller hatte die Rücknahmepflicht verneint mit der Begründung, der Händler könne das Ersatzteillager amortisieren. Nach Auffassung von Opel müssten die Teile nur dann zurückgenommen werden, wenn dies im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, möglich sei. Dieser Rechtsaufassung sei der BGH nicht gefolgt. "Ansonsten hätte absolute Unsicherheit geherrscht", so Creutzig weiter.

"Endgültig vom Tisch" seien mit dem jüngsten Urteil des BGH auch die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zweier Senate des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main. Diese hatten vor einiger Zeit in parallel laufenden Berufungsverfahren zum "Fall Opel", einerseits für, andererseits gegen die Teile-Rücknahmepflicht des Rüsselsheimer Herstellers votiert.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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ACEA will Kündigungsfrist in den Verträgen regeln

ACEA-Justiziar Marc Greven kann sich vorstellen, dass auch die Schirm-GVO eine befriedigende Lösung für die Kfz-Branche sein kann. Auf einer Podiumsdiskussion zur Zukunft des Autovertriebs nach Auslaufen der Kfz-GVO sagte er heute in Brüssel: "Es gibt nicht nur einen Weg, um den Wettbewerb zu sichern." Die Regelungen zu Ersatzteilen und der Zugang zu den technischen Informationen könnten auch außerhalb der Kfz-GVO Platz finden.

Bei den Händlerschutzbestimmungen bot er an, dass mit den Herstellern ein "Code of Conduct" (Verhaltenskodex, Anm. d. Red.) vereinbart werden könne. Außerdem wären die Hersteller bereit, das Recht der Händler bei Streitigkeiten aus dem Händlervertrag einen Schiedsrichter anrufen zu können sowie eine Mindestkündigungsfrist in die Händlerverträge aufzunehmen.

Cecra-Präsident Jürgen Creutzig bezeichnete dieses Vorgehen als "nicht ausreichend". Ein "Code of Conduct" sei lediglich eine Empfehlung und biete keine Sicherheit. Außerdem könne man nicht sicher sein, dass sich die Hersteller an die Empfehlung ihres Verbandes hielten, ergänzten andere Diskussionsteilnehmer. Creutzig forderte: "Wir brauchen Stabilität und Kontinuität. Die Balance zwischen Hersteller und Handel schätzt auch den Verbraucher."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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GVO: Creutzig warnt vor Überreaktionen

Erste Hinweise: "Schirm-GVO" könnte ab Mai 2010 die branchenspezifische GVO ablösen

Prof. Jürgen Creutzig, Präsident des europäischen Kfz-Verbands CECRA, hat am Mittwoch bei einer Pressekonferenz in Brüssel vor Überreaktionen der EU-Wettbewerbshüter bei der Gestaltung der künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen in der Automobilbranche gewarnt.

Bericht muss "realistisches Bild" zeichnen

Anlass des Pressegesprächs war die Vorlage des ersten Entwurfs zum Evaluierungsbericht der EU-Kommission zu den Auswirkungen der derzeit geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). Dazu Creutzig: "Wir bei der CECRA hoffen, dass der Bericht ein realistisches Bild der Kfz-Branche zeichnet und nicht von vorgefertigten politischen Meinungen beeinflusst wird. Angesichts der positiven Entwicklungen in der Branche im Hinblick auf verstärkten Wettbewerb und Kundennutzen besteht aus meiner Sicht keinerlei Notwendigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich zu verändern."

Creutzig kritisiert geplante Pauschalkündigungen

Zugleich kritisierte Creutzig jene europäischen Automobilhersteller die im Vorgriff auf die im Mai 2010 auslaufende GVO schon jetzt über eine pauschale Kündigung ihrer Händlerverträge nachdächten. "Der Wechsel von der derzeitigen GVO auf eine wie immer geartete Neuregelung rechtfertigt in keinem Fall das pauschale Aus bestehender Händlerverträge", meinte Creutzig. Diese Rechtsauffassung werde durch den Europäischen Gerichtshof und die EU-Wettbewerbskommission bestätigt.

"Schirm-GVO" ab Mai 2010?

"Sofern ein Händlernetz nicht grundlegend reorganisiert wird, ist eine Blockkündigung der Händlerverträge unnötig", betonte Creutzig und warnte Importeure und Automobilhersteller zugleich davor mit dieser Handlungsweise rechtliche Unsicherheiten zu schaffen.

Der CECRA-Präsident geht nach eigener Einschätzung inzwischen jedoch davon aus, dass die bestehende branchenspezifische Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) ab 2010 von einer branchenübergreifenden "Schirm-GVO" abgelöst werden könnte. Hierauf deute die jetzt vorgelegte so genannte "Null-Version" des Evaluierungsberichts hin, die in den kommenden Wochen von den Vertretern der nationalen Wettbewerbsbehörden diskutiert werden soll.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Generaldirektion Wettbewerb will keine branchenspezifische GVO mehr

"Die Generaldirektion bricht mit ihrer 23-jährigen bewährten Tradition Ihrer Wettbewerbspolitik." Diese erste Einschätzung gab Cecra-Präsident Jürgen Creutzig am Mittwoch in Brüssel über den jetzt vorliegenden ersten Entwurf des Evaluierungsberichts der EU-Kommission zu den Auswirkungen der derzeit geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). In dieser ersten so genannten "Null-Version", die am Donnerstag von den Vertretern der nationalen Wettbewerbsbehörden in Brüssel diskutiert wird, ist laut Creutzig die Absicht der EU-Kommission zu erkennen, in Zukunft keine branchenspezifische GVO für das Kfz-Gewerbe zu erlassen. Die Kfz-Branche würde damit ebenso unter die Schirm-GVO fallen wie andere Branchen.

Außerdem meint Creutzig aus dem Entwurf schließen zu können, dass die Vertragsklauseln zukünftig nicht mehr in einer Freistellung geregelt werden sollen. Das würde bedeuten, dass Vertragsklauseln wie die Verpflichtung zur Nennung von Kündigungsgründen und Einhaltung von Fristen – derzeit zwei Jahre für eine ordentliche Kündigung – nicht mehr in der GVO stehen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Cecra wird 25

Seit 1983 für die Interessen des Kfz-Gewerbes

Der europäische Kfz-Verband Cecra feiert in diesem Jahr sein 25-jähriges Jubiläum. Cecra (Conseil Européen du Commerce et de la Réparation Automobiles) begeht den Geburtstag mit einer Leistungsbilanz und einem Ausblick auf die aktuellen Herausforderungen.

"Die heiße Phase" für eine neue Gruppenfreistellungsverordnung binde alle Kräfte, resümiert Professor Dr. Jürgen Creutzig, Präsident des Europäischen Kfz-Gewerbes, unter Hinweis auf die bevorstehende Terminfülle. Im Mittelpunkt der Konsultationen mit der Spitze der Europäischen Politik stehe die Mittelstands-Komponente für die Autohäuser und Werkstätten in Europa, die von manchen Entscheidungsträgern in Brüssel mehr oder weniger missachtet werde. "Wir wollen eine Kfz-spezifische Regelung mit der Erhaltung der bewährten Vorschriften für den Händlervertrag", sagte Creutzig.

Auf Cecra-Initiative hin seien gerade in letzter Zeit mehrere wichtige Projekte auf EU-Ebene erfolgreich gestartet wurden. Dazu gehöre die Euro5/Euro6-Regelung. Sie sei maßgeblich beeinflusst worden durch eine Cecra-Arbeitsgruppe, die von dem deutschen Kfz-Unternehmer Bernhard Wirtz und dem Geschäftsführer des ZDK, Rudolf Schüssler, geleitet werde.

Cecra vertritt die Interessen von rund 350.000 Betrieben der Automobilwirtschaft, davon sind 120.000 fabrikatsgebunden. Mit etwa 2,8 Millionen Beschäftigten und einem Umsatz von 800 Milliarden Euro ist das mittelständische Kraftfahrzeuggewerbe eine "Europäische Größe". Dem Verband gehören inzwischen nationale Verbände aus 27 Ländern an.

(Quelle: kfzbetrieb.de)

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Entscheidungen zum Vertriebsrecht: Rückblick auf 2007

Das zu Ende gehende Jahr war geprägt von den Auswirkungen zweier Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Vorjahr sowie Entscheidungen deutscher Gerichte zum Automobilvertriebsrecht. Wir fassen die wichtigsten Entscheidungen zusammen.

EuGH: Strenge Anforderungen an Ein-Jahres-Kündigungsfrist

Mit dem Inkrafttreten der neuen Kfz-GVO 1400/2002 erhielten die Herstellern und Importeure kein automatisches Recht, ihre bestehenden Händlerverträge mit der verkürzten Frist von einem Jahr zu kündigen: Das ist die Quintessenz eines Anfang 2007 veröffentlichten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (Az C-125/05 vom 7. September 2006) gegen den dänischen VW-Importeur. Hersteller waren allerdings berechtigt, mit verkürzter Frist zu kündigen, wenn Änderungen notwendig waren, die „eine echte Umstrukturierung des Netzes“ im Sinne der GVO darstellen.

Die Frage, ob eine Umstrukturierung erforderlich ist oder nicht, muss laut EuGH allerdings eine „objektiv zu beantwortende Frage“ sein. Lediglich die Tatsache, dass der Hersteller die Umstrukturierung für erforderlich hält, war für das Gericht nicht ausschlaggebend. Im Streitfall brauchte der EuGH nicht zu entscheiden, ab wann eine Umstrukturierung eines „wesentlichen Teils“ des Händlernetzes vorliegt. Konkret war das Netz der dänischen VW-Händler von 28 auf 14 halbiert worden. In zwei weiteren, ebenfalls Anfang 2007 veröffentlichten Urteilen (Az C-376/05 vom 30. November 2006 und Az C-377/05) hat der EuGH diese Rechtsprechung bekräftigt.

 

Netz-Kündigungen bei Nissan unwirksam

Die beiden oben erwähnten EuGH-Urteile spielten ebenfalls eine Rolle, als Nissan sein deutsches Händlernetz zum 31. Januar 2007 unter Verweis auf die notwendige Umstrukturierung mit Jahresfrist gekündigt hatte.

Nach Klagen mehrerer Händler erklärte das Landgericht Köln (Az 86 O 88/06 vom 15. März 2007) die Frist von einem Jahr für unwirksam, weil der Importeur die Notwendigkeit der Umstrukturierung des Netzes nicht bewiesen habe. Die unwirksame Kündigung wurde umgedeutet in eine wirksame mit einer Frist von zwei Jahren, also zum 31. Januar 2008.

 

Nichtigkeit der BMW-Händlerverträge

Nach einem BGH-Urteil vom 8. Mai 2007 (Az: KZR 14/04) ist der BMW-Händlervertrag am 30. September 2003 unwirksam geworden. Denn er enthielt sogenannte Kernbeschränkungen („Schwarze Klauseln“), die nach der alten Kfz-GVO noch zulässig waren, aber nicht mehr unter der heute gültigen, die am 1. Oktober 2003 wirksam wurde. Der BGH sah den Hersteller BMW nicht in der Pflicht, einen solchen Vertrag an die neue Rechtslage anzupassen.

In ersten Kommentaren zu diesem Urteil war von „unabsehbaren negativen Folgen“ für das Kfz-Gewerbe die Rede. Nach Ansicht von Rechtsanwältin Creutzig wird das Urteil trotzdem keine negativen Auswirkungen für die Zeit nach 2010 haben. Denn es hat einen Einzelfall entschieden und wäre nur dann anwendbar, wenn die EU-Kommission nach Ende der heutigen GVO neue „Schwarze Klauseln“ definieren würde. Dies, so Creutzig, sei aber derzeit nicht erkennbar.

 

Pflicht zur Rücknahme des Teilelagers

In einem Musterprozess (Az VIII ZR 227/06 vom 18. Juli 2007) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hersteller, im konkreten Fall war es Opel, verpflichtet ist, auf Verlangen ehemaliger Vertragshändler, die jetzt Servicepartner seines Fabrikats sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen. Opel hatte die Rücknahme mit dem Argument verweigert, dass die Rücknahmeverpflichtung bei Vertragsende nicht gelte, wenn mit dem Partner weiterhin Vertragsbeziehungen bestünden – zwar nicht mehr als Händler, aber als Vertragswerkstatt.

Zur Klärung von Details des Rücknahmeverfahrens wurde der Prozess an das OLG Frankfurt zurück verwiesen. Brisant wurde der Fall, weil genau an diesem OLG in einem Parallelverfahren ein anderer Zivilsenat die entscheidende Frage, ob der der Hersteller die Ersatzteile zurücknehmen muss – verneint hatte. Es gab also zwei entgegengesetzte Urteile zweier verschiedener Senate desselben Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main.

 

Kein Haftungsausschluss bei grobem Verschulden

In einem Urteil vom 19.September 2007 (Az: VIII ZR 141/06) hat der BGH zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Unternehmern entschieden. Danach ist eine Klausel zwischen Unternehmern grundsätzlich dann unangemessen und damit nichtig, wenn sie gegenüber Verbrauchern unangemessen und damit nichtig ist. Wann dies der Fall ist, listet ein Katalog in § 309 BGB auf, der insgesamt 13 Klauseln enthält. Im konkreten Fall ging es um einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen zwei Unternehmern. Der Kauf erfolgte „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Damit war die Haftung des Verkäufers unter anderem für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen worden.

Der BGH hielt dies für unangemessen und damit unwirksam, da beide Ausschlusstatbestände in dem erwähnten Katalog enthalten sind. „Ein Unternehmer“, urteilten die BGH-Richter, „darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt“. Diese Grundsätze gelten auch für die Händlerverträge, da diese ebenfalls AGB enthalten. Jeder Händler und Werkstattinhaber, so Creutzigs Empfehlung, solle daher seine Verträge bezüglich der Haftungsklauseln überprüfen.

 

Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung unwirksam?

Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Vorschrift aufgenommen hat, wonach ein Verkäufer von einem Käufer, der ein Verbraucher ist, eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung dem Verbraucher eine mangelfreie Sache liefert. Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof diesen Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt (Az: VIII ZR 200/05).

Hinter der Frage versteckt sich ein alltäglicher Fall, der sich auch beim Autokauf wiederholen kann: Im konkreten Fall ging es um den Kauf eines Backofens, dieser war mangelhaft. Der Verkäufer lieferte einen mangelfreien Backofen und verlangte anschießend 69,97 Euro als Entschädigung für die Nutzung des mangelhaften Backofens. Der 2002 eingeführte § 439 Abs.4 BGB gebe dem Verkäufer Recht, meinte der BGH. Dennoch kamen Zweifel auf, ob diese Regelung auch mit europäischem Recht in Einklang steht. Denn die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf schreibt vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auch bei Ersatzlieferung „unentgeltlich“ für den Verbraucher sein muss. Unentgeltlichkeit liege aber nicht vor, wenn eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden müsse, entschied der BGH.

Das voraussichtlich in 2008 zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshof in dieser Frage werde besondere Bedeutung auch für den Autokauf haben, betont Rechtsanwältin Creutzig. Denn wenn der EuGH den BGB-Paragrafen für ungültig erkläre, könne ein Händler künftig keine Nutzungsentschädigung mehr verlangen, wenn er zum Beispiel ein „Montags-Auto“, das der Verbraucher einige Zeit gefahren habe, zurücknehme und durch ein mangelfreies neues Auto ersetze.

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