Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Ausgleichsanspruch: Auskunftspflicht des Herstellers im Fokus

Hersteller sollen Unternehmervorteile offenlegen

Die Kanzlei Creutzig & Creutzig fordert vor dem Landgericht München (AZ. 14 HKO 19844/15), dass ein Hersteller Auskunft geben muss zur Höhe des Unternehmervorteils aus den abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften seines Händlers. Denn erst dann könne der Absatzmittler, also der Händler, seinen Ausgleichsanspruch realistisch berechnen.

Jürgen Creutzig

Hintergrund des Verfahrens ist ein Ausgleichsanspruch, den ein gekündigter Händler, der von der Kanzlei Creutzig & Creutzig vertreten wird, seinem Hersteller gegenüber geltend macht. Bekanntermaßen steht einem Automobil-Vertragshändler oder -Agenten, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller oder Importeur gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) gegen seinen Hersteller/Importeur zu.

Der Anspruch soll eine Entschädigung dafür sein, dass der Gekündigte für den Hersteller Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers/Importeurs bleiben werden, ohne dass der Gekündigte dafür aber die üblichen Vergütungen erhält. Dem Fabrikatshändler, der Automobile für seinen Automobilhersteller oder -importeur vertrieben oder vermittelt hat, kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB ein Auskunftsanspruch gegen seinen ehemaligen Automobil-Hersteller oder -Importeur zustehen.

Prof. Dr. Jürgen Creutzig erläutert, dass das Landgericht München, das bereits früher mit der sogenannten Münchener Formel neue Wege beim Ausgleichsanspruchs beschritt, sich anscheinend das erste Mal mit der Auskunftsklage für die Autobranche befasst. Das Gericht scheint dem Auskunftsanspruch, den die Automobilhersteller vehement ablehnen, positiv gegenüberzustehen. Wie Creutzig mitteilte, habe das Gericht ausgeführt, dass es angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.3.2009 (C-348/07) und der darauf folgenden Änderung des § 89b HGB schon längst eine derartige Auskunftsklage im Automobilvertrieb erwartet habe.

„Die Unternehmervorteile, die der Absatzmittler nunmehr zur Berechnung seines Anspruchs benennen muss, kennt nur der Hersteller selbst. Wir erwarten mit Spannung, wie die Hersteller versuchen werden, der Benennung ihrer Unternehmervorteile zu entgehen. Im Zweifel sollten die Hersteller bereit sein, eine faire kaufmännische Lösung zu finden, und analog dem Höchstbetrag die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Vertragsjahre zahlen“, erläuterte Creutzig. Er erwartet das Urteil in diesem Verfahren für Februar 2017.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Bei sicherheitsrelevanten Mängeln droht sofortiger Rücktritt

BGH sieht erhöhte Pflicht auf Händlerseite

Tritt an einem Fahrzeug nach dem Verkauf ein Mangel nur sporadisch, dafür aber in einem sicherheitsrelevanten Bereich auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug eingehend untersuchen, um den angezeigten Mangel zu finden und zu beheben. Unterlässt er dies und weist verweist den Kunden nur darauf, bei einem erneuten Auftreten des Problems wieder zu kommen, kann der Käufer ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Oktober 2016 entschieden (Az: VIII ZR 240/15).

Aus Sicht des zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH sei es dem Kläger trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht zumutbar gewesen, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Formal habe der Kläger zudem den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen genügt, indem er dem beklagten Händler eine Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt und die Mangelsymptome hinreichend genau erklärt hatte.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger vom Händler einen gebrauchten Volvo V50 für 12.300 Euro gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

Während einer daraufhin vom Händler durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der gerügte Mangel am Kupplungspedal nicht auf. Während der Kläger geltend macht, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, hatte der beklagte Händler lediglich mitgeteilt, es bestehe kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit. Er lehnte eine eingehende Untersuchung ab und forderte den Kläger auf bei erneutem Auftreten des Mangels wieder vorstellig zu werden.

Sicherheitsmangel statt Komformangel

Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Damit handelte er völlig zu Recht, befand nun der BGH. „Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen Komfortmangel, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel“, heißt es zur Begründung in einer Mitteilung der BGH-Pressestelle. Eine solche Fehlfunktion könne, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

Mit der Weigerung, tätig zu werden, sei der Händler dem berechtigten Nacherfüllungsverlangen des Kunden nicht gerecht geworden. „Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen“, heißt es weiter.

Ein Rücktritt sei auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) ausgeschlossen. Dieser konnte zwar mit geringen Kosten (433,49 Euro) letztlich beseitigt werden konnte, „doch solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war“.

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 (Az: 17 U 43/15), das bereits auf Rückabwicklung entschieden hatte. Dagegen war der Händler – letztlich erfolglos – vorgegangen.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Neuwagenkäufer steht makelloses Auto zu

Selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden kann ein Kunde die Annahme des Fahrzeugs verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden die Annahme verweigern. Der Makel gibt einem das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In dem Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen importierten Fiat bestellt. Als ihm dieser wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.

Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat (Az.: VIII ZR 211/15).

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Neuland beim Ausgleichsanspruch?

Dem Händler kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eine Auskunft seines ehemaligen Herstellers oder Importeurs zustehen.

Einem Automobil-Vertragshändler oder -Agenten steht, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller oder Importeur gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) gegen seinen Hersteller/Importeur zu. Der Anspruch soll eine Entschädigung dafür sein, dass der Gekündigte für den Prinzipal Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers/Importeurs bleiben werden, ohne dass der Gekündigte dafür aber die üblichen Vergütungen erhält.

Dem Fabrikatshändler oder Handelsvertreter, der Automobile für seinen Automobil-Hersteller oder -Importeur vertrieben oder vermittelt hat, kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB ein Auskunftsanspruch gegen seinen ehemaligen Hersteller oder Importeur zustehen. Darauf weist der Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. Dies hat aktuell das Landgericht München I im Laufe eines Ausgleichsprozesses erklärt.

Jürgen Creutzig

"Dieser Anspruch geht u.a. auf Offenlegung der Unternehmervorteile aus den abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften und gibt dem Absatzmittler die Möglichkeit, anschließend seinen Ausgleichsanspruch zu berechnen", so Creutzig, dessen Kanzlei einen gekündigten Absatzmittler gegen seinen ehemaligen Hersteller vertritt. "Soweit ersichtlich, befasst sich das LG München I das erste Mal mit der Auskunftsklage für die Autobranche." Das Gericht habe ausgeführt, es habe angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2009 (C-348/07) und der darauf folgenden Änderung des § 89b HGB schon längst eine derartige Auskunftsklage im Automobilvertrieb erwartet.

"Die Unternehmervorteile, die der Absatzmittler nunmehr zur Berechnung seines Anspruchs benennen muss, kennt nur der Hersteller selbst", so Creutzig. "Wir erwarten mit Spannung, wie die Hersteller versuchen werden, der Benennung ihrer Unternehmervorteile zu entgehen. Im Zweifel sollten die Prizipale eine faire kaufmännische Lösung zu finden bereit sein und analog dem Höchstbetrag die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Vertragsjahre zahlen."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Händler muss manipuliertes Auto zurücknehmen

Das Landgericht Braunschweig gab dem Besitzer eines Skoda mit Abgas-Schummelsoftware am Mittwoch recht und entschied, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss.

Ein Autohaus, das ein Auto der VW-Tochter Skoda mit Abgas-Manipulationssftware verkauft hat, muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem bisherigen Besitzer den Kaufpreis erstatten. Das Landgericht Braunschweig gab dem Kläger und Besitzer des Wagens am Mittwoch recht und entschied, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Käufer hatte dem Autohaus eine Frist von drei Wochen zur Nachbesserung der Software gesetzt. Diese Frist sei angemessen lang, urteilte das Landgericht. In der Zeit sei jedoch nichts passiert. Damit seien die Voraussetzungen vom Rücktritt vom Kaufvertrag gegeben.

Ähnliche Klagen laufen zurzeit an vielen Landgerichten. Die Rechtsprechung ist bislang aber uneinheitlich. Die meisten Gerichte hatten die Klagen von VW-Kunden zurückgewiesen. Derzeit liegen dem Unternehmen 49 Urteile vor. In 39 Fällen wurden Klagen von Käufern abgewiesen, in zehn Fällen bekamen sie recht.

Zu einer Gesamtzahl der Klagen von Autobesitzern gegen VW wollte sich der Konzern am Mittwoch nicht äußern. Gemessen an den insgesamt 2,4 Millionen betroffenen Dieselautos in Deutschland dürfte die Zahl der Klagen jedoch gering sein. VW hatte zuletzt angekündigt, bis spätestens Herbst 2017 alle manipulierten Diesel-Wagen umzurüsten.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte

Alte Autos haben ihre Macken – kommen kurz nach dem Kauf welche hinzu, sollen sich Kunden nicht mehr damit herumschlagen müssen, was die genaue Ursache dafür ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. In dem Urteil von Mittwoch geht es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten auftritt (Az.: VIII ZR 103/15). Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.

Nach der neuen Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.

Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Online nicht mehr Rechte als offline

Im Internet bestellen ist nicht nur bequem, es hat auch einen Vorteil: Man kann Waren einfach zurückgeben. Einen online gekauften Katalysator einbauen und um den Block fahren, das geht aber nicht.

Verbraucher sollen online nicht mehr Rechte haben als beim Einkauf im Laden. Wer im Internet bestellte Waren ausführlicher testet, als das im Geschäft möglich gewesen wäre, und sie dabei beschädigt, bekommt nicht den vollen Kaufpreis zurück, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 55/15).

In dem Fall ging es um einen online gekauften Katalysator. Der Käufer hatte diesen von einer Werkstatt einbauen lassen. Nach einer Probefahrt stellte er aber fest, dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte und schickte das Teil zurück – mit deutlichen Gebrauchsspuren, weshalb der Verkäufer den Preis nicht erstatten wollte.

Online-Verträge können grundlos widerrufen, der Kaufpreis muss dann erstattet werden. Zuvor dürfen Verbraucher die "Eigenschaften und Funktionsweise" der Sachen testen. Das soll ausgleichen, dass man Waren nicht wie im Laden anfassen kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Mehr Rechte sollen daraus nicht entstehen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Verkaufsziele kein Grund zur fristlosen Kündigung

Die Nichterreichung von vom Hersteller vorgegebener Verkaufsziele kann in der Regel nicht Grund für eine fristlose Kündigung des Händlervertrages sein. Das hat neben anderen Gerichten jüngstens das OLG Frankfurt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Opel entschieden (OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 16.08.2016 – 5 W 22/16). Darauf macht der Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.

„Bereits 2004“, so Creutzig, „hatte der Bundesgerichtshof in dem sog. Citroenfall diese Frage geklärt“ (BGH Urteil vom 13.07.2004, KZR 10/03). „ Es ist schon seltsam, dass trotzdem immer wieder Hersteller oder Importeure versuchen, diese Rechtsprechung zu missachten oder zu umgehen“.

Seinerzeit hatte Citroen in seinem Händlervertrag die Klausel, wonach eine fristlose Kündigung möglich sei, wenn der Händler seiner Absatzförderungspflicht insbesondere dadurch nicht nachkommt, dass die vereinbarten Absatzzahlen für Vertragsware keine 70% der Jahresvereinbarung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70% des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fabrikat Citroen erreicht werden und der Händler in der Folgezeit von 6 Monaten nach Abmahnung vereinbarte… Jahresziele im Absatz der Vertragsware nicht erreicht.

Diese Klausel sah der BGH als unwirksam an. Grund: Sie ermöglichte Citroen die außerordentliche Kündigung auch für den Fall, dass ein Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, dieses aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. „In einem solchen Fall“, so Creutzig, „sieht der BGH als normale Regelung, die dem Hersteller/Importeur zur Verfügung steht, die zweijährige Kündigungsfrist an.“

Die hiervon abweichende Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 314 BGB und § 89a HGB nicht zu vereinbaren. Deshalb sei die Regelung unangemessen und damit nichtig. „Als zulässig“, so Creutzig, „sieht der BGH eine differenzierte Kündigungsregelung an: Nur die Verletzung der Pflicht, sich um den Absatz zu bemühen, berechtigt zur fristlosen Kündigung, nicht aber allein das Ausbleiben des Absatzerfolges“.

Auf dieser Grundlage hat das OLG Frankfurt entschieden, dass der Hersteller den gekündigten Händler bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter wie ein ungekündigter Händler behandeln, also auch beliefern muss. Der Händler konnte glaubhaft machen, dass er ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung in eine Notlage geraten würde: Der Vollzug der ausgesprochenen fristlosen Kündigung würde angesichts des Wegfalls des Großteils seines Umsatzes bei Fortdauer der Kosten, insbesondere auch für seine 10 Mitarbeiter, seine Existenz unmittelbar gefährden und ihn in die Insolvenz führen.

Außerdem hat das OLG angedeutet, dass es Bedenken gegen die Kündigungsregelung als solche hat: Die Klausel in dem Opel-Händlervertrag bestimmt, es sei nach Durchführung des Abmahnverfahrens in der Regel davon auszugehen, der Händler bemühe sich nicht nachhaltig um die Zielerreichung. Damit wird – so das OLG zu Recht - zu Lasten des Händlers eine Vermutung aufgestellt und folglich eine Umkehr der Beweislast geregelt. Dies ist im Hinblick auf das Verbot des § 309 Nr.12 BGB zumindest fragwürdig, musste aber im einstweiligen Verfügungsverfahren, das nur eine summarische Prüfung erfordert, nicht abschließend beurteilt werden.

Praxistipp: Creutzig empfiehlt: „ Händler, denen der Vertrag wegen Nichterreichung der Zielvorgaben fristlos gekündigt worden ist, sollten sich in jedem Fall professionell beraten lassen. Nicht selten sind solche Kündigungen unwirksam. Der gekündigte Händler hat dann seinerseits erhebliche Ansprüche gegen den Hersteller, die bis hin zu Schadenersatzansprüchen reichen. Nicht selten liegt auch der Fall vor, dass der Hersteller einen Kündigungsfall konstruiert, um einen „ungehorsamen“ Händler aus dem Markt werfen zu können“.

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Jean-Charles Herrenschmidt folgt auf Jean-Paul Bailly als Präsident des Europäischen Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes

Die Mitgliederversammlung wählt Jean-Charles Herrenschmidt einstimmig an die Spitze der Organisation.

Jean-Charles Herrenschmidt folgt auf Jean-Paul Bailly, der das Amt des Präsidenten seit 2010 innehatte.

Präsident Herrenschmidt leitet die französische Automobilhandelsgruppe Metin, welche die PSA-Marken sowie VW, Audi, Seat, Skoda und Kia an verschiedenen Standorten in der Region Ile-de-France vertreibt. In den Jahren 2006 bis 2016 war er Vorsitzender des französischen Peugeot Händlerverbands “GCAP”. Im Jahr 2012 übernahm Jean-Charles Herrenschmidt zudem den Vorsitz des europäischen Peugeot Händlerverbands “AECP”. Dieses Amt hat er bis heute inne.

Die Metin Gruppe investierte zusätzlich zum Automobilvertrieb in ein TOTAL Tankstellennetz sowie in Werkstattbetriebe.

Künftig möchte Jean-Charles Herrenschmidt die Arbeit auf europäischer Ebene weiter verstärken und die notwendigen Weiterentwicklungen bestehender Geschäftsmodelle vorantreiben.

Der einstimmig gewählte neue CECRA-Vorstand wird sich in Zukunft auf die neuen Herausforderungen für Automobil- und Nutzfahrzeughändler sowie Werkstätten konzentrieren. „Die Stärke CECRAs beruht auf der Vereinigung von Automobilhändlern, Nutzfahrzeughändlern, Fabrikatswerkstätten und freien Werkstätten in einem Verband.”

CECRA-Ehrenpräsidenten Jürgen Creutzig und David Evans. Quelle: CECRA Pressemitteilung

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Abgas-Affäre: Audi-Händler muss Kaufpreis nicht erstatten

Gericht weist Klage eines Autokäufers zurück

Ein Audi-Händler muss den Kaufpreis für einen verkauften Audi A4, der von der Abgas-Affäre betroffen ist, nicht erstatten. Das Düsseldorfer Landgericht wies mit seiner Entscheidung am Dienstag die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte den Kauf seines Audi A4 Diesel rückgängig machen und den Wagen zurückgeben. Der Käufer hätte dem Autohaus eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, begründete das Gericht sein Urteil (Az.: 6 O 413/15).

Dabei habe das Autohaus die Nachbesserung sogar angeboten. Dass eine flächendeckende Rückrufaktion Zeit benötige, sei hinzunehmen, beschied das Gericht. Offen ließ es jedoch, ob das Auto durch die unzulässige Prüfstandserkennung einen Mangel aufweist. In der mündlichen Verhandlung hatte der Richter den Kläger darauf hingewiesen, dass er den Wagen doch praktisch uneingeschränkt nutzen könne.

Der Autokäufer könne sich auch nicht darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein. Das Autohaus habe beim Verkauf des Wagens 2012 nichts von der illegalen Software gewusst. Als selbstständiger Audi-Vertragshändler müsse das Unternehmen sich das Wissen des Autokonzerns nicht zurechnen lassen. Es geht um einen Audi A4 Turbodiesel mit dem von der Abgas-Affäre betroffenen Motortypen EA 189. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte argumentiert, als Betroffener habe er monatelang vergeblich auf eine Rückrufaktion gewartet. Eine Fristsetzung sei daher überflüssig gewesen. Zudem mindere die Affäre den Wiederverkaufswert seines Wagens. Die Rechtsprechung ist in der Sache bislang uneinheitlich. Die meisten Gerichte hatten aber die Klagen von VW-Kunden zurückgewiesen.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Ersatzlieferung statt Nachbesserung

Nachliefern oder nachbessern? Das Oberlandesgericht Hamm präzisiert in einem aktuellen Urteil das Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf.

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 21. Juli 2016 entschieden (28 U 175/15) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klägerin aus Herzebrock-Clarholz hatte im Juni 2013 vom beklagten Autohaus in Oelde einen fabrikneuen Kia Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 Euro erworben. Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Das Autohaus bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil der Händler eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils - die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.

Das OLG gab der Klägerin jetzt in zweiter Instanz Recht. Der 28. Zivilsenat verurteilte das Autohaus - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von ca. 2.850 Euro - zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 13.600 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klägerin sei, so der Senat, wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen.

Keine Unverhältnismäßigkeit

Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Klägerin nicht verlangt, sie sei ihr vielmehr von der Beklagten angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen können. Die Nachlieferung sei dem Händler auch möglich gewesen. Er habe nicht dargelegt, dass er kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen könne.

Das Autohaus könne auch den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung nicht mehr mit Erfolg erheben, da der Einwand vom Verkäufer geltend gemacht werden müsse, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.

Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung des Beklagten als unerheblich anzusehen sei, so die Richter. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. zwölf Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Was gilt das Wort Partnerschaft?

US-Händler werden im Dieselskandal von VW entschädigt – ihre europäischen Kollegen gehen leer aus. Warum eigentlich, fragt sich der frühere Cecra-Präsident Prof. Jürgen Creutzig.

Ein Kommentar von Prof. Dr. Jürgen Creutzig

Immer und überall steht der Verbraucher im Vordergrund. Zu Recht. Er ist schließlich der Arbeitgeber der Händler und deren Hersteller/Importeure. Auch beim VW "Dieselgate". Aber wie geht es den betroffenen Händlern? Sie müssen vor Ort ausbaden, was die Techniker im stillen Kämmerlein verbockt haben. Wie sieht es nun für die Betriebe aus? In den USA offenbar nicht schlecht:

Volkswagen plant, die 650 betroffenen Autohändler für ihre Verluste zu entschädigen. Eine Einigung könnte bereits in den nächsten vier Wochen erzielt werden, berichtet das "Wall Street Journal". Das Verhältnis zwischen VW und den US-Händlern galt lange Zeit als angespannt. Viele mussten nach dem Dieselskandal den Frust ihrer Kunden abfedern. Zudem brachen die Umsätze teils stark ein.

Nun scheint sich der Wind gedreht zu haben. Die Verhandlungen über Entschädigungen "machen gute Fortschritte", lobte Alan Brown, Chef der VW-Händlervereinigung, im "Wall Street Journal". "Ich persönlich bin, was VW und unsere Zukunft angeht, optimistischer als je zuvor."

VW startete vor kurzem eine Reihe von Info-Veranstaltungen, die die Händler auf die Kompensation auch der knapp 500.000 Dieselfahrer in den USA vorbereiten sollen. Ende Juni hatten die Wolfsburger eine 14,7 Milliarden Dollar schwere Einigung mit den US-Behörden erzielt. Teil davon ist, dass die Besitzer entschädigt werden und VW alle Autos zurückkaufen muss, falls die Umweltbehörden keiner Reparatur zustimmen. Ein externer Dienstleister wird den Prozess begleiten.

Für betroffene europäische Händler lehnt VW eine Schadenersatzzahlung ab. Begründung: eine andere Rechtsordnung. Falsch: Den Händlern ist genauso ein Schaden entstanden wie den amerikanischen Kollegen. Sie haben genauso den Frust der Kunden aufgefangen. Dafür will sich VW – unabhängig von juristischen Ausflüchten – nicht revanchieren? Unfassbar! Was gilt dann das Wort von der Partnerschaft?

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Europäischer Gerichtshof: Ehemalige Markenwerkstatt haftet nicht für alte Anzeigen

Ehemalige Vertragswerkstätten sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht für das Löschen alter in Suchmaschinen auftauchenden Anzeigen mit Bezug auf den Automobilhersteller verantwortlich. Das hat der EuGH am 03.03.2016 – Az. C-179/15 – entschieden.

Es ging um Mercedes-Benz. Der EuGH entschied, der Hersteller könne von seinen ehemaligen Werkstätten nicht verlangen, Maßnahmen zum Löschen solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese überhaupt nicht von den Werkstätten in Auftrag gegeben seien. Die Versäumnisse eines solchen Betreibers könne einem Werbetreibenden nicht angelastet werden, der sich bemüht, eine unberechtigte Benutzung der Marke des Herstellers zu verhindern.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Servicevertrag mit einen autorisierten Mercedes Benz Werkstatt in Ungarn wurde zum 31.03.2012 beendet. Der Unternehmer hatte während der Laufzeit des Vertrages eine Firma, die Werbedienstleistungen im Internet anbietet, beauftragt, Werbeanzeigen zu schalten, in denen der Unternehmer als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt bezeichnet wurde.

Nach Beendigung des Servicevertrages versuchte der Unternehmer jede Benutzung der Marke MB zu beenden, damit das Publikum nicht mehr den Eindruck bekam, er sei weiterhin mit MB in Vertragsbeziehungen. Auch beendet er den Vertrag mit dem Werbedienstleister und forderte die Betreiber mehrere anderer Websites schriftlich auf, online gestellte Anzeigen zu löschen, die er gar nicht in Auftrag gegeben hatte.

Trotz dieser Maßnahmen wurden die online gestellten Anzeigen weiterhin im Internet verbreitet. Der Unternehmer konnte nachweisen, dass er Opfer einer weit verbreiteten Unsitte geworden war, wonach solche Anzeigen ohne Auftrag des genannten Unternehmens verbreitet werden.

Der EuGH hat entschieden, dass in einer solchen Fallgestaltung der Inhaber der Marke – hier Mercedes Benz – gegen den Werbenden nicht vorgehen kann, um ihm die online veröffentlichte Anzeige, in der seine Marke genannt wird, verbieten zu lassen.

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Verkaufspreis inklusive Überführungskosten

Nach Ansicht des EuGH fasst der Verbraucher die Überführungskosten eines Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler nicht als zusätzliche Kosten, sondern als Bestandteil des Endpreises auf.

Die Überführungskosten müssen beim Verkaufspreis für Kraftfahrzeuge in dem Endpreis enthalten sein, wenn der Endverbraucher die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller/Importeur zum Händler tragen soll. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Az.: C-476/14) entschieden. Darauf weist aktuell Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig aus Köln hin.

In einem in Deutschland anhängigen Prozess zwischen der Citroën Commerce GmbH und der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH Fragen vorgelegt, wie die entsprechenden europäischen Richtlinien auszulegen seien. Es sollte geklärt werden, ob die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer in dem in einer Werbung angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssten.

Der EuGH hat dies bejaht: Die von Citroën Commerce geschaltete Werbung "Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 Euro (…) Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 Euro" verstößt gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchstabe a. der Richtlinie 98/6/EG vom 16. Dezember 1996 und ist damit verboten. Creutzig: "Damit hat der EuGH eine seit Jahren umstrittene, sehr bedeutsame Rechtsfrage entschieden." Der BGH müsse nun weitere Einzelheiten überprüfen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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EuGH: Endpreis muss Überführungskosten beinhalten

Gericht bestätigt Rechtsauffassung deutscher Instanzen

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erhöht die Anforderungen an die Preistransparenz zugunsten der Käufer. Wie aus einem Urteil des höchsten europäischen Zivilgerichts vom 7. Juli 2016 hervorgeht, müssen die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge im Endpreis enthalten sein, wenn sie der Käufer am Ende auch tragen soll (Az.: C-476/14).

Wie der Branchenanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mitteilt, habe der EuGH mit der Entscheidung „eine seit Jahren umstrittene, sehr bedeutsame Rechtsfrage entschieden“. Der Bundesgerichtshof (BGH) müsse nun weitere Einzelheiten überprüfen.

Der BGH hatte sich in einem anhängigen Prozess in Deutschland an den EuGH gewendet, um zu klären wie entsprechende Europäische Richtlinien zu dem Thema auszulegen seien. Konkret ging es um die Frage, ob die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller oder Importeur zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssten.

Der EuGH hat diese Frage nun bejaht. Laut der Entscheidung verstößt eine Werbung wie „20.000,00 Euro zzgl. 1.000,00 Euro Überführungskosten“ gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchstabe a. der Richtlinie 98/6/EG vom 16.12.1996. Damit ist sie verboten.

In der angeführten Richtlinie heißt es unter anderem, dass die „Verpflichtung, den Verkaufspreis … anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (…).“ Zudem definiert Art.2, dass „im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck ‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge bezeichnet, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“.

Entsprechend heißt es im EuGH-Urteil: „Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dar.“

Bestätigung deutscher Gerichtsentscheide

Im verhandelten Fall hatte Citroën Commerce eine Werbeanzeige veröffentlicht. Sie enthielt folgende Angaben: „z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“.

Daraufhin erhob die ZLW beim Landgericht Köln erfolgreich Klage gegen Citroën Commerce auf Unterlassung dieser Werbung, da diese nicht den Endpreis einschließlich der Überführungskosten enthalte. Citroën Commerce legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein und scheiterte erneut. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln waren der Auffassung, dass die fragliche Werbung wegen der fehlenden Angabe des Endpreises gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße.

Der schließlich vom Citroën Commerce angerufene Bundesgerichtshof legte schließlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas den Sachverhalt dem EuGH vor. Auf Basis der Hinweise des EuGH muss der BGH nun abschließend entscheiden. Bereits vor Anrufung des EuGH waren die Karlsruher Richter der Auffassung, dass eine gesonderte Angabe der Überführungskosten nur zulässig sei, wenn der Verbraucher wählen könne, „ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abhole oder den Wagen an den Händler liefern lasse, oder wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden könne, weil die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei“. Diese Voraussetzungen sah der BGH im Ausgangsverfahren als nicht erfüllt an.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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BGH: Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen nicht unbedingt ein Sachmangel

Käufer eines Mietwagens mit hoher Laufleistung scheitert mit Klage

Eine lange Standzeit vor der Erstzulassung muss bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel sein. Es komme dabei immer auf die konkreten Umstände im jeweiligen Fall an, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Eine lange Standzeit kann dann als Sachmangel gewertet werden, wenn das Auto noch sehr neu ist.

Eine Rolle spielt zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer das Auto hatte und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind. Ein Mann, der erst nachträglich erfahren hatte, dass sein rund 35.000 Euro teurer Audi fast 20 Monate vor der Zulassung hergestellt wurde, scheiterte mit seiner Klage.

Das Auto war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel (AZ: VIII ZR 191/15).

Der Mann sah sich über das Alter des Autos getäuscht, weil im Bestellformular nur stand, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei – nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte.

Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung „lt. Fzg.-Brief“ mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. „Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen“, urteilte der Senat nun.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Abgas-Affäre: Audi-Fahrer darf betroffenen A4 wohl nicht zurückgeben

Richter macht Kläger wenig Hoffnung

Ein Audi-Käufer darf seinen von der Abgas-Affäre betroffenen Wagen wohl nicht zurückgeben. Das Düsseldorfer Landgericht beschied dem Kläger am Dienstag nur geringe Aussicht auf Erfolg. Der Käufer habe dem Verkäufer keine Frist gesetzt, um den Mangel zu beheben, sagte Richter Joachim Matz. Außerdem sei fraglich, ob ein so schwerer Mangel vorliege, dass eine Rückgabe gerechtfertigt sei.

Schließlich könne der Kunde seinen Wagen praktisch ohne Einschränkungen nutzen. Zudem liegt nach Ansicht des Gerichts keine arglistige Täuschung vor: Es sei nicht erkennbar, dass der Händler, der dem Mann den Wagen vor vier Jahren verkauft habe, von den Manipulationen des Herstellers wusste (Az. 6 O 413/15). In anderen Fällen waren Besitzer von Modellen der VW-Kernmarke mit Klagen auf Rücknahme ihrer Dieselautos teils erfolgreich gewesen.

Der Kläger argumentierte, die Betroffenen hätten monatelang auf eine Rückrufaktion gewartet, weil keine genehmigte neue Software-Version existierte. Eine Fristsetzung sei daher überflüssig gewesen. Außerdem drohe der Entzug der Zulassung des Wagens für den Straßenverkehr, wenn er als Fahrzeughalter die neue Software nicht aufspielen lasse. Der Skandal mindere auch den Wiederverkaufswert seines Wagens. „Den längeren Atem habe ich sicherlich nicht“, räumte er nach der Verhandlung ein.

Bislang uneinheitliche Rechtsprechung

Der Anwalt des beklagten Autohauses verwies auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte neue Software für den Wagen, bei der keinerlei Verschlechterungen zu befürchten seien. Das Gericht will die Argumente noch einmal abwägen, bevor das Urteil am 16. August verkündet werden soll. Den Streitwert hatte das Gericht auf 42.000 Euro festgesetzt. Es geht um einen Audi A4 Turbodiesel mit dem problematischen Motorentyp EA 189.

Die Rechtsprechung ist in der Sache bislang uneinheitlich. Das Landgericht Bochum und einige weitere hatten Klagen von VW-Kunden zurückgewiesen, die ihre Autos wegen der Abgas-Tricksereien an den Händler zurückgeben wollten. Das Landgericht Lüneburg verurteilte dagegen einen Händler, einen VW Passat zurückzunehmen (Az. 4 O 3/16). Es könne nicht das Problem des Autokäufers sein, wenn es mehr als ein Jahr dauere, um die Manipulation zu beheben, hieß es damals in der Urteilsbegründung.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Schwierige Beweislage

Wer sein Autohaus verklagt, weil das Navi im Neuwagen nicht richtig funktioniert, sollte das Fahrzeug zwischendurch besser nicht verkaufen.

Unter bestimmten Umständen kann ein Neuwagenkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn das gekaufte Fahrzeug Mängel aufweist. Die müssen allerdings bewiesen werden, also sollte der Käufer nicht vor lauter Frust sein Auto verkaufen, bevor ein Sachverständiger draufgeguckt hat. Was eigentlich logisch ist, musste das Oberlandesgericht Hamm nun noch einmal bestätigen (28 U 44/15).

Der Kläger hatte sich beim Autohaus über das angeblich fehlerhafte Navi seines Bentley Continental GTC beschwert. Nach Rücksprache mit dem Hersteller teilte der Händler mit, dass ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle. Das dauerte dem Käufer zu lange, er wollte vom Vertrag zurücktreten. Im Prozess verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises, da das Navi aufgrund der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Das Autohaus behauptete allerdings, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden.

In zweiter Instanz hatten die Richter des OLG Hamm zu entscheiden, sie wiesen die Berufung ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Navi einen technischen Fehler aufwies, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Nur ein Sachverständiger könne klären, ob ein Mangel vorgelegen habe. Allerdings hatte der Kläger das Auto zwischenzeitlich weiterverkauft und konnte es nicht mehr für ein Gutachten zur Verfügung stellen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Nur Vertragshändler darf mit Hersteller-Logo werben

Ein Autohaus nutzte für seine Außendarstellung das Signet einer Marke, mit der kein Vertragsverhältnis bestand. Das ist laut dem Thüringer Oberlandesgericht Verbrauchertäuschung.

Die prominente Werbung mit Hersteller-Logos ist nur Vertragshändlern erlaubt. Das zeigt ein aktueller Fall, der dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlag. Ein Autohaus hatte mit dem Schriftzug und dem Logo der Automarke Hyundai an der Gebäudefassade, an einem Pylon auf dem Firmengelände und auf dem Briefbogen geworben – ohne Vertragspartner des koreanischen Herstellers zu sein. Geführt wurde der Prozess von der Wettbewerbszentrale, rein markenrechtliche Fragen wurden vor Gericht nicht verhandelt.

Die OLG-Richter aus Jena werteten die Werbung des Autohauses in zweiter Instanz als irreführend. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Verbraucher suggeriert, das Unternehmen habe eine besondere vertragliche Verbindung zu Hyundai. Damit seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten, hieß es.

Auch die farblich leicht abgewandelte Darstellung eines der Hyundai-Zeichen macht aus Sicht des Gerichts für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Hinzu komme, dass das beklagte Autohaus offizieller Händler von Mitsubishi und Ssangyong sei. Gerade deshalb sei die Verwendung des Hyundai-Logos zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit den anderen Marken geworben werde.

Bezeichnung "Spezialwerkstatt" zulässig

An einer Werbetafel mit der Aufschrift "Hyundai Spezialwerkstatt" nahm das Gericht dagegen keinen Anstoß. Der Verbraucher erwarte durch den Hinweis nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation der Marke eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der jeweiligen Modelle vorhanden seien. Über diese verfüge der Betrieb jedoch.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Fehlende Garantie ist Rückgabegrund

Der BGH hat eine abgelaufene Garantie eines Fahrzeugs als Mangel angesehen und die Gerichte der Vorinstanzen überstimmt. Insofern muss das Berufungsgericht den Streit neu verhandeln.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel darstellen kann, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

Der Kläger kaufte vom beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben.

Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen. Begründung: Im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Dieser trat daraufhin unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht vertraten die Auffassung, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter.

Werksgarantie ist ein Beschaffenheitsmerkmal

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Daher stelle das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB dar. Im vorliegenden Fall sei das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie als Mangel anzusehen und berechtige den Kläger zum Rücktritt, so die Richter.

Entschieden ist der Streit damit aber noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto vielleicht wiederherstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu verhandeln und entscheiden.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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EuGH-Urteil zur Definition von Neukunden beim Ausgleichsanspruch

Entscheidend sind zusätzliche Vermittlungsbemühungen

Ein Vertragshändler hat, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen seinen Hersteller beziehungsweise Importeur. Der Anspruch soll eine Entschädigung dafür sein, dass der Gekündigte für den Kündigenden Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers oder Importeurs bleiben werden, ohne dass der Gekündigte dafür aber die übliche Provision erhält.

Das Gesetz regelt allerdings in bestimmten Fällen nicht, wer ein neuer Kunde ist, der bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu nun am 7. April 2016 ein bemerkenswertes Urteil gesprochen (AZ: C-315/14). Darauf weist in einer aktuellen Mitteilung Branchenanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin.

„Neuer Kunde“, so Creutzig, „ist nach dem Urteil des EuGH ein Kunde auch dann, wenn er bereits früher eine Ware einer anderen Marke desselben Konzerns erworben hat. Das Urteil dürfte demnach auch Auswirkungen auf die Automobilbranche haben."

Ergangen ist das Urteil zwar für eine andere Branche: Ein Handelsvertreter, der Brillengestelle der Marke A für den Konzern Z bei Optikern vertrieben hatte, verlangte den Ausgleichsanspruch. Ihm wurde nur die Hälfte zugesprochen mit der Begründung, die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit sei durch den oben genannten Umstand erleichtert worden. Die Neukunden, die er für Z geworben habe, hätten Z schon aus der Werbung anderer Handelsvertreter für die Marken B bis E des Konzerns Z gekannt.

„Der EuGH,“ so Creutzig, „hat diese Betrachtung jetzt verworfen. Es kommt für die Frage, ob ein Kunde neu ist, auf die Ware an, die im Auftrag des Herstellers beziehungsweise Importeurs vermittelt wird. Entscheidend ist, ob für sie zusätzliche Vermittlungsbemühungen und gegebenenfalls eine besondere Verkaufsstrategie erforderlich sind. Ist dies der Fall, dann sind – so der EuGH – die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden auch dann neue Kunden im Sinne des § 89b HGB, wenn sie bereits wegen anderer Waren des Konzerns mit diesem eine Geschäftsverbindung unterhalten haben.“

„Im Ergebnis “, so Creutzig abschließend, „ist das Urteil auch auf den Automobilhandel anwendbar. Bei Konzernmarken darf der Ausgleichsanspruch nicht gekürzt werden, wenn ein Kunde zuvor bereits ein Neufahrzeug einer anderen Marke des Konzerns gekauft hat.“

Mit Spannung werde nun das abschließende Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache erwartet, an den der EuGH die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen hat.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Neuer Kunde beim Ausgleichsanspruch

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verbraucher auch dann ein Neukunde, wenn er bereits früher eine Ware einer anderen Marke desselben Konzerns erworben hat.

Ein Automobilhandelsvertreter oder Vertragshändler hat, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen seinen Hersteller/Importeur. Der Anspruch soll dem Gekündigten dafür entschädigen, dass er für den Kündigenden Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers/Importeurs bleiben werden, ohne dass der gekündigte Händler dafür die übliche Provision erhält.

Das Gesetz regelt in bestimmten Fällen nicht, wer neuer Kunde ist, der bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu am 7. April 2016 ein wegweisendes Urteil gesprochen (Az.: C-315/14). Darauf wies am Mittwoch der Kölner Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig in einer Mitteilung hin: "Neuer Kunde ist nach dem Urteil des EuGH ein Kunde auch dann, wenn er bereits früher eine Ware einer anderen Marke desselben Konzerns erworben hat. Das Urteil dürfte auch positive Auswirkungen auf die Automobilbranche haben."

Ergangen ist das Urteil zwar für eine andere Branche: Ein Handelsvertreter, der Brillengestelle der Marke A für den Konzern Z bei Optikern vertrieben hatte, verlangte den Ausgleichsanspruch. Ihm wurde nur die Hälfte mit der Begründung zugesprochen, die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit sei dadurch erleichtert worden, die Neukunden, die er für Z geworben habe, hätten Z schon aus der Werbung anderer Handelsvertreter für die Marken B bis E des Konzerns Z gekannt.

Creutzig: "Der EuGH hat diese Betrachtung verworfen. Es kommt für die Frage, ob ein Kunde neu ist, auf die Ware an, die im Auftrag des Herstellers/Importeurs vermittelt wird. Entscheidend ist, ob für sie zusätzliche Vermittlungsbemühungen und gegebenenfalls eine besondere Verkaufsstrategie erforderlich sind. Ist dies der Fall, dann sind – so der EuGH – die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden auch dann neue Kunden im Sinne des § 89b HGB, wenn sie bereits wegen anderer Waren des Konzerns mit diesem eine Geschäftsverbindung unterhalten haben."

BGH muss entscheiden

Im Ergebnis hält Creutzig das Urteil auch auf den Automobilhandel anwendbar. "Bei Konzernmarken darf der Ausgleichsanspruch nicht gekürzt werden, wenn ein Kunde zuvor bereits ein Neufahrzeug einer anderen Marke des Konzerns gekauft hat. Mit Spannung wird nun das abschließende Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache erwartet, an den der EuGH die Sache zur weiteren Entscheidung zurück verwiesen hat", so der Rechtsexperte.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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