Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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Ausgleichsanspruch zahlt Übergeber

Auswirkungen auf mehrstufige Vertriebssysteme möglich

Geht ein Händlervertrag von einem Unternehmen auf ein anderes über und wird dieser Vertrag später beendet, so haftet der übertragende Rechtsträger für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach § 89 b HGB analog. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.8.2015 (AZ: VII ZR 90/14) für ein Agenturverhältnis entschieden, wie Rechtsanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mitteilte. Nach Creutzigs Ansicht ist das Urteil zwar für den Bereich der Versicherungsvertreter ergangen. Es dürfte ihm zufolge aber auch für Händlerverträge im Automobilhandel gelten.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Der klagende Versicherungsvertreter schloss im Jahre 1968 mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertretervertrag ab. Im Jahre 2007 schloss wiederum die beklagte Versicherungsgesellschaft mit einer anderen Gesellschaft einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, in dem sie u. a. alle Vertreterverhältnisse im Wege der Ausgliederung ( § 123 UmwG) auf die andere Gesellschaft übertrug. Die übernehmende Versicherung kündigte den Vertrag mit dem klagenden Versicherungsvertreter. Dieser verlangte nun von der übertragenden Gesellschaft den Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.

„Das Urteil gibt Anlass, daran zu erinnern, dass z. B. in einem mehrstufigen Vertriebssystem der Haupthändler verpflichtet sein kann, dem Unterhändler den Ausgleichsanspruch zu zahlen“, so Creutzig. Das sei in vielen Fällen unbillig. Deshalb sollten in einem solchen System Haupthändler mit ihrem Hersteller/Importeur vereinbaren, dass diese ihre Haupthändler von Ausgleichsansprüchen der Unterhändler freistellen.

Eine solche Vereinbarung könne auch jetzt noch – wenn alle Händler- und Unterhändlerverträge gekündigt seien – mit dem Hersteller/Importeur getroffen werden. Denn der Hersteller/Importeur sei letztlich derjenige, der die vom Unterhändler geworbenen Stammkunden weiter bedienen könne.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Übergeber zahlt Ausgleichsanspruch

Geht ein Händlervertrag von einem Prinzipal auf den anderen Prinzipal über und wird dieser Vertrag später beendet, so haftet der übertragende Rechtsträger für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers.

Geht ein Händlervertrag von einem Prinzipal auf den anderen Prinzipal über und wird dieser Vertrag später beendet, so haftet der übertragende Rechtsträger für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach § 89 b HGB analog. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichen Urteil vom 13. August2015 (Az.: VII ZR 90/14) für ein Agenturverhältnis entschieden. "Das Urteil ist für den Bereich der Versicherungsvertreter ergangen. Es dürfte aber auch für den Händlervertrag gelten", kommentierte Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln.

Der Streitfall: Der klagende Versicherungsvertreter schloss 1968 mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertretervertrag ab. 2007 schloss die beklagte Versicherungsgesellschaft mit einer anderen Gesellschaft einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, in dem sie unter anderem alle Vertreterverhältnisse im Wege der Ausgliederung (§ 123 UmwG) auf die andere Gesellschaft übertrug. Die übernehmende Versicherung kündigte den Vertrag mit dem Kläger. Dieser verlangte nun von der übertragenden Gesellschaft den Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB. Der BGH gab ihm Recht.

Creutzig: "Das Urteil gibt Anlass daran zu erinnern, dass z.B. in einem mehrstufigen Vertriebssystem der Haupthändler verpflichtet sein kann, dem Unterhändler den Ausgleichsanspruch zu zahlen." Das sei in vielen Fällen unbillig. Deshalb sollten in einem solchen System Haupthändler mit ihrem Hersteller/Importeur vereinbaren, dass diese ihre Haupthändler von Ausgleichsansprüchen der Unterhändler freistellen. Eine solche Vereinbarung könne auch dann noch mit dem Hersteller/Importeur getroffen werden, wenn alle Händler- und Unterhändlerverträge gekündigt seien, so Creutzig. Denn der Hersteller/Importeur sei letztlich derjenige, der die vom Unterhändler geworbenen Stammkunden weiter bedienen könne.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Werner Knief und Jürgen Creutzig

Jubiläum des Volkswagen- und Audi-Partnerverbandes

Das Schloss Herrenhausen in Hannover war am Freitag Schauplatz des Festaktes zum 50-jährigen Jubiläum des Volkswagen- und Audi-Partnerverbandes. Über 100 Gäste waren gekommen, um mit den Verantwortlichen zu feiern.

Auf dem Bild: Der Gründer der Wirtschaftsgesellschaften des Verbandes Werner Knief (l.) mit dem früheren ZDK-Hauptgeschäftsführer Jürgen Creutzig. (Foto: Doris Plate)

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Ausgleichsanspruch ausgeschlossen?

Anlässlich der von Toyota ausgesprochenen Kündigung des Vertriebsnetzes sind mehrere Fragen aufgetaucht: Ist die gewählte Frist von einem Jahr rechtsbeständig? Ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen? Offenbar ist das Vertragsverhältnis zwischen Toyota und dem Händler so geregelt, dass der Händler die Kundenadressen zu keiner Zeit, also weder während der Laufzeit des Vertrages noch später, an Toyota liefern muss. Damit wollte der Importeur offenbar, dass eine der vom Bundesgerichtshof (BGH) gesetzten Bedingungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB (Ausgleichsanspruch) auf den Vertragshandel entfallen sollte.

Abgesehen davon, ob dieser Ausschluss aus der Sicht von Toyota juristisch überhaupt möglich ist, vertriebspolitisch ist er absolut unverständlich. Schließlich sind die Kundenadressen – unbeschadet der Frage, wem sie gehören – das kostbarste Gut, das insbesondere der Hersteller/Importeur auf Grund des Händlervertrages erwirbt. Alle anderen Hersteller/Importeure habe das erkannt und die laufende Übertragung der Kundenadressen im Vertrag oder außerhalb des Vertrages festgeschrieben – und nicht, wie Toyota, ausgeschlossen, in der Hoffnung, auf diese Weise dem Ausgleichsanspruch zu entgehen.

Ob Toyota tatsächlich dem Ausgleichsanspruch entgehen wird, ist absolut offen. Insbesondere Händler, die eine Rechtsschutzversicherung haben, werden diese Frage zur gerichtlichen Klärung stellen. Dem Vernehmen nach werden rund 80 Händler keinen neuen Vertrag erhalten. Zwar besteht in Deutschland Vertragsfreiheit. Sie hat aber ihre Grenzen. Regelungen, die vom Üblichen abweichen, müssen sehr gut begründbar sein. Der Ausschluss der vertraglichen Übertragung der Kundenadressen auf Toyota weicht von der absolut üblichen Regelung im deutschen Vertragshändlersystem ab. Dafür finden sich keine anderen Gründe als denjenigen des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs. Und dieser Grund ist kein annehmbarer Grund. Der Ausschluss ist als AGB geregelt. Er benachteiligt den Vertragshändler unangemessen und dürfte nach § 307 BGB unzulässig sein.

Außerdem bleibt zu prüfen, ob der Ausschluss gegen EU Recht verstößt. 1986 wurde für den Handelsvertreter durch eine Richtlinie eine Regelung dahingehend getroffen, dass die EU-Staaten entweder den Ausgleichsanspruch oder einen Schadenersatzanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages einführen mussten. EU-Recht geht nationalem Recht vor. Dementsprechend kann ein Importeur den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht einfach ausschließen. Wir sind der Auffassung, dass dies ebenso für das Vertragshändlersystem gilt. Der BGH hat seinerzeit in seinem Urteil vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 226/07 – entschieden, dass eine im Lichte der EU Regelung zu erfolgende Auslegung des § 89b HGB auch für den Vertragshändlervertrag gilt.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Ausgleichsanspruch bei Franchisevertrag?

Bevor der Kfz-Handel das Franchisesystem als "bessere" Alternative zum heutigen System beurteilt, sollten alle Facetten sorgfältig abgewogen werden. Das macht ein aktuelles Urteil des BGH deutlich.

Das gegenwärtige Vertragshändlersystem steht wiederholt in der Kritik. Partnerverbände suchen nach "besseren" Lösungen. Besonders favorisiert wird das Franchisesystem. Zur Frage, ob bei Beendigung der Franchisenehmer einen Ausgleichsanspruch wie ein Vertragshändler oder ein Handelsvertreter hat, liegt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; vom 5. Februar 2015, AZ: VII ZR 109/13) vor.

Wie Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig in Köln mitteilte, ging es in dem Urteilsfall um zwei Backshops, die der in Insolvenz gefallene Schuldner betrieben hatte und über die er Franchiseverträge mit dem Beklagten geschlossen hatte, der eine Handwerksbäckerei-Kette führte. Nach den Verträgen verkaufte der Schuldner die Waren in den Backshops im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine vertragliche Regelung, wonach der Schuldner nach Beendigung des Franchisevertrages zur Übertragung des Kundenstammes oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Der Schuldner war verpflichtet, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Die beiden Franchiseverträge wurden 2007 beendet. Der Insolvenzverwalter verlangte den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog. Der BGH lehnte den Anspruch ab.

"Das Urteil zeigt lehrbuchmäßig, wie die derzeitige Rechtslage zur Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchiseverträge ist", erklärte Creutzig. Zunächst habe der BGH festgestellt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB ausscheidet. Denn der Franchisevertrag sei kein Handelsvertretervertrag. Dann habe der BGH seine Rechtsauffassung betont, dass er vom Grundsatz her noch gar nicht entschieden habe, ob ein Franchisenehmer überhaupt einen Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber hat.

Grundsatzfrage weiter ungeklärt

Creutzig: "Auch in diesem Urteil lässt der BGH diese Grundsatzfrage offen. Stattdessen listet er auf, in welchen Fällen bisher – wegen der Besonderheiten im Einzelfall – zugunsten des Franchisenehmers entschieden worden ist." Das sei der Fall, wenn "der hinter einer Einzelbestimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage" auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und -nehmer zutreffe, wie dies beim Vertragshändlervertrag gelte.

Beim Vertragshändlervertrag kommt dem Experten zufolge der Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler in einer Weise in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Vertragshändler außerdem verpflichtet ist, dem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Die Übertragung des Kundenstamms muss nicht ausdrücklich und unmittelbar im schriftlichen Händlervertrag enthalten sein; sie kann sich auch aus anderen, dem Händler auferlegten Pflichten ergeben.

Kern der Entscheidung

"Beim Vertragshändlervertrag scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn eine Übertragung des Kundenstammes nur faktisch, nicht aber rechtlich, erfolgt", betonte Creutzig. "So lag der Fall auch hier: Der ehemalige Franchisenehmer war nicht rechtlich zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet. Dass der von ihm geworbene Kundenstamm tatsächlich beim Franchisegeber verblieb, reichte dem BGH nicht aus." Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich im Wesentlichen um ein anonymes Massengeschäft handele. Die tatsächliche Möglichkeit für den Franchisegeber, einen solchen Kundenstamm nach Vertragsende zu nutzten, sei insbesondere dann eingeschränkt, wenn der Franchisenehmer am selben Standort – beispielweise unter eigenem Kennzeichen – weiterhin ein Geschäft betreiben kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Auch dass im Streitfall der ehemalige Franchisenehmer die Geschäftsräume zurückgeben musste, beeindruckte den BGH nicht. Bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes, so die Begründung, komme ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zu; für einen solchen Wertzuwachs könne der Pächter keinen Ausgleich verlangen.

Creutzigs Praxistipp: Bevor der Handel das Franchisesystem als "bessere" Alternative zum heutigen System beurteilt, sollten alle Facetten sorgfältig abgeklopft werden. Dazu gehört die Frage nach dem Ausgleichsanspruch. Er ist häufig werthaltiger als man vermutet, insbesondere nach der durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom deutschen Gesetzgeber erzwungenen Änderung des § 89 b HGB.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Autohandel per Franchise hat Tücken

BGH-Urteil spricht Ausgleichsansprüche ab

In der Diskussion um neue Geschäftsmodelle im Automobilvertrieb wird immer wieder die Umstellung auf ein Franchise-System als Alternative diskutiert. Diese Option sollte sich der Kfz-Handel allerdings kritisch hinterfragen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Februar zeigt (VII ZR 109/13). Denn nach derzeitiger Lage der Dinge erhalten Franchisenehmer nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Franchisegeber keinen Ausgleichsanspruch, wie er für Vertragshändler nach § 89b HGB besteht. Darauf macht Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig in einer Kommentierung des Urteils aufmerksam.

„Bevor der Handel das Franchise-System als Alternative zum heutigen System beurteilt, sollten alle Facetten sorgfältig abgeklopft werden“, rät Creutzig. Insbesondere die Frage des Ausgleichsanspruchs sollte Beachtung finden, da er „häufig werthaltiger ist, als man vermutet“.

In verhandelten Fall ging es um zwei Backshops, deren Betreiber als Franchisenehmer Insolvenz angemeldet hatte. Laut den Verträgen verkaufte der Schuldner die Waren in den Backshops im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine vertragliche Regelung, wonach der Schuldner nach Beendigung des Franchisevertrages zur Übertragung des Kundenstammes oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Der Schuldner war nur verpflichtet, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung zurückzugeben.

Die beiden Franchiseverträge wurden 2007 beendet. Der Insolvenzverwalter verlangte den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog. Letztinstanzlich hat der BGH diesen Anspruch abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB ausscheidet. Der Franchisevertrag sei eben kein Handelsvertretervertrag. Damit zeigt das Urteil laut Creutzig „lehrbuchmäßig, wie die derzeitige Rechtslage zur Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchiseverträge ist“.

Gleichzeitig ließ der BGH erneut die Grundsatzfrage offen, ob ein Franchisenehmer überhaupt einen Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber hat. Diese Frage sei vom Grundsatz her noch nicht entschieden. Zwar gebe es Einzelfall-Entscheidunden, die zugunsten des Franchisenehmers entschieden worden sind. Die ist Creutzig zufolge der Fall, „wenn der hinter einer Einzelbestimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft“.

Unterschiede der Vertragsarten

Beim Vertragshändlervertrag kommt der Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft. Das ist der Fall, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, sodass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllt, und er außerdem verpflichtet ist, dem Lieferanten (Hersteller oder Importeur) den Kundenstamm zu übertragen, so dass der Lieferant nach Vertragsende den Kundenstamm sofort und ohne weiteres wirtschaftlich nutzen kann. Die Übertragung des Kundenstamms muss nicht ausdrücklich und unmittelbar im schriftlichen Händlervertrag enthalten sein; sie kann sich auch aus anderen, dem Händler auferlegten Pflichten ergeben.

Dagegen scheidet beim Vertragshändlervertrag ein Ausgleichsanspruch aus, wenn eine Übertragung des Kundenstammes nur faktisch, nicht aber rechtlich, erfolgt. Dieser Umstand griff nun auch im vorliegenden Urteil: Der ehemalige Franchisenehmer war nicht rechtlich zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet. Dass der von ihm geworbene Kundenstamm tatsächlich beim Franchisegeber verblieb, reichte dem BGH nicht aus. Das gelte, der BGH, jedenfalls dann, wenn es sich im Wesentlichen um ein anonymes Massengeschäft handele. Für den Franchisegeber ist die Nutzung eines Kundenstamms nach Vertragsende insbesondere dann eingeschränkt, wenn der ehemalige Franchisenehmer am bisherigen Standort ein neues Geschäft betreibt.

Auch dass im Streitfall der ehemalige Franchisenehmer die Geschäftsräume zurückgeben musste, beeindruckte den BGH nicht. Bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes, so seine Begründung, komme ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zu; für einen solchen Wertzuwachs könne der Pächter keinen Ausgleich verlangen.

(Quelle: kfz-betrieb.de)

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Schlechter Händlervertrag kostet Geld

Der Bundesgerichtshof hat lehrbuchmäßig aufgezeigt, wo die Stolperfallen für den Ausgleichsanspruch liegen und von welcher Vertragskonstruktion Händlerverbände die Finger lassen sollten.

Wie schlecht ein Händler bei Vertragsende fährt, wenn er einen schlechten Händlervertrag unterschrieben hat, zeigt der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil vom 05.02.2015 (BGH-Az.: VII ZR 315/13) auf. Darauf macht Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam. "Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrages zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen", fasst der Jurist die Entscheidung zusammen.

Im Streitfall enthielt der Händlervertrag keine Regelung bezüglich der Kundendaten. Stattdessen hatte der Händler eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch den Hersteller und zur Marktforschung (KBP-Vereinbarung) unterschrieben. Der Hersteller hatte vor Unterschrift unter den Händlervertrag darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung der KBP-Vereinbarung freiwillig und keine Voraussetzung für den Abschluss des Händlervertrages sei.

In der Vereinbarung verpflichtete sich der Hersteller, nach Beendigung der Teilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Händlers zu löschen. Außerdem enthielt die Vereinbarung das Angebot des Herstellers, vom Händler sämtliche Kundendaten zu einem pauschalen Kaufpreis und weiteren bestimmten Bedingungen anzukaufen. Dazu kam es aber nicht. Der Händlervertrag wurde fristlos gekündigt, der Insolvenzverwalter des Händlers verlangte den Ausgleichsanspruch.

Stolperfallen

"Der BGH hat lehrbuchmäßig aufgezeigt, wo die Stolperfallen für den Ausgleichsanspruch liegen", so Creutzig. Zum einen habe er bekräftigt, dass zwischen Hersteller und Händler ein Rechtsverhältnis bestehen muss, das über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgeht. Zum anderen müsse der Händler verpflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen könne.

"Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit zu erfüllen ist", erklärt Creutzig weiter. Im Urteilsfall fehlte es an dieser Bedingung. Im Händlervertrag war nur geregelt, dass der Händler beim Hersteller Neufahrzeuge nur unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Dies begründete keine Pflicht des Händlers, Namen der Kunden mitzuteilen.

Falsche Vertragskonstruktion

Der BGH hat es auch abgelehnt, aus der KBP-Vereinbarung eine entsprechende Pflicht des Händlers herzuleiten. Denn der Hersteller konnte die Kundendaten nicht ohne weiteres für sich nutzen, weil er sie zu sperren und die Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Händlers zu löschen hatte. "Der ehemalige Vertragshändler bzw. der Insolvenzverwalter hat somit keinen Ausgleichsanspruch erhalten. Der BGH hat klar aufgezeigt, wo die Gefahren für den Händler liegen. Kein Händlerverband sollte sich jemals auf eine solche Konstruktion einlassen", so Creutzig abschließend.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Nicht immer haftet der Geschäftsführer

BGH begrenzt persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für einen Wettbewerbsverstoß begrenzt. Das teilte Branchenanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mit Bezug auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil vom 18.6.2014 (I ZR 242/12) mit.

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin von dem beklagten Geschäftsführer einer konkurrierenden Firma die Unterlassung wettbewerbswidriger Aktionen der Mitarbeiter des Beklagten. Die Klägerin meinte, der Geschäftsführer hafte persönlich, weil er von den Verstößen Kenntnis gehabt beziehungsweise seinen Betrieb nicht so organisiert habe, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt ist.

Creutzig teilte dazu mit, dass der Bundesgerichtshof eine persönliche Haftung des beklagten Geschäftsführers jedoch abgelehnt habe. Dazu habe er geprüft, ob der Beklagte selbst aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitarbeiter beteiligt war. Das Ergebnis laut Creutzig: „Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße nach bestimmten Grundsätzen, die sich aus der sogenannten Garantenstellung ergeben, hätte verhindern müssen. Darunter fällt alles, was typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird.“ Das lag im Urteilsfall nicht vor.

Allgemeine Verantwortlichkeit reicht nicht

Ferner klärt der BGH die Frage, ob aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb die Verpflichtung resultiert, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Diese Pflicht, so der BGH, bestehe nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber – wie hier – gegenüber außenstehenden Dritten.

Schließlich stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer natürlich persönlich haftet, wenn er ein Geschäftsmodell entwickelt und/oder umgesetzt hat, das auf wettbewerbswidrige Handlungen angelegt ist. Auch das lag im Urteilsfall nicht vor.

Über 40 Prozent aller Betriebe im Kfz-Gewerbe werden in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Für deren Geschäftsführer ist es besonders wichtig zu wissen, in welchen Fällen sie persönlich für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern ihrer Gesellschaft haften. Für das Gebiet des Wettbewerbsrechts hat der BGH in dem jetzt veröffentlichten Urteil eine grundlegende Entscheidung getroffen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt in den angesprochenen Fragen Klarheit. Jedoch versäumt der BGH nicht, darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer persönlich vor allem dann haftbar sein kann, wenn es um Angelegenheiten geht, die auf Geschäftsführerebene entschieden werden.

(Quelle: Dr. Susanne Creutzig auf kfz-betrieb.de)

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Wofür haftet ein GmbH-Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer muss nicht für Wettbewerbsverletzungen von Mitarbeitern geradestehen, nur weil er davon Kenntnis hatte. Das hat der BGH entschieden.

Über 40 Prozent aller Betriebe im Kfz-Gewerbe werden in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Da ist es für deren Geschäftsführer besonders wichtig, in welchen Fällen sie persönlich für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern ihres Unternehmens haften. Für das Gebiet des Wettbewerbsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: I ZR 242/12) eine grundlegende Entscheidung getroffen, wie der Kölner Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig berichtet.

In dem Urteilsfall verlangte die Klägerin von dem beklagten Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens die Unterlassung wettbewerbswidriger Aktionen der Mitarbeiter des Beklagten. Die Klägerin meinte, der Geschäftsführer hafte persönlich, weil er von den Verstößen Kenntnis gehabt habe und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Laut Creutzig verneinte der BGH – nach Überprüfung aller rechtlichen Gesichtspunkte – eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Zuerst ging das Gericht der Frage nach, ob der Beklagte selbst aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitarbeiter beteiligt war. Creutzig: "Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße nach bestimmten Grundsätzen, die sich aus der sog. Garantenstellung ergeben, hätte verhindern müssen. Darunter fällt alles, was typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird." Das lag im konkreten Fall nicht vor.

Ferner klärte Karlsruhe die Frage, ob aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb die Verpflichtung resultiert, Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Diese Pflicht bestehe nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten, hieß es. Schließlich stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer natürlich persönlich haftet, wenn er ein Geschäftsmodell entwickelt und/oder umgesetzt hat, dass auf wettbewerbswidrige Handlungen angelegt ist. Auch das traf im Urteilsfall nicht zu.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Oberlandesgericht: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb

Gericht präzisiert Anforderungen zum Alleinvertriebsrecht

Das wirtschaftliche Interesse spricht für ein Alleinvertriebsrecht eher beim Vertragshandel als bei einem Handelsvertreter. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6.11.2014 (9 U 58/14). In diesem sowohl für Handelsvertreter als auch für Vertragshändler wichtigen Verfahren – es handelte sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren – verlangte ein Handelsvertreter von seinem Prinzipal, dass dieser es unterließ, in einem bestimmten Vertragsgebiet seine eigenen Produkte selbst zu vertreiben. Begründung: Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Provisions- und Vertriebsvereinbarung ergebe sich ein Alleinvertriebsrecht des klagenden Handelsvertreters.

Mitnichten, urteilte das OLG Karlsruhe. Denn wenn einem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen wird, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksvertreter, wie er in § 87 Abs. 2 HGB geregelt ist. Darin heißt es, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung während des Vertragsverhältnisses geschlossen worden sind. Mit anderen Worten: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb.

Wirtschaftliches Interesse steht im Vordergrund

Auch gebe es kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse eines Handelsvertreters, welches ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Prinzipals nahelegen würde. Denn aus der Sicht eines Handelsvertreters sei es entscheidend, dass er für sämtliche Verkaufsfälle in seinem Vertragsgebiet die im Vertrag vorgesehene Provision bekommen sollte.

Das OLG lässt jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zu. Dieses müsse aber „eindeutig vertraglich“ geregelt sein.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die wirtschaftliche Interessenlage bei einem Vertragshändler wesentlich anders ist als bei einem Handelsvertreter. Denn bei einem Vertragshändler gibt es normalerweise keine dem § 87 Abs. 2 HGB entsprechende vertragliche Regelung. Er genießt also nicht den Schutz gegen den Aufbau eines Parallelvertriebs durch den Hersteller/Importeur. Beim Vertragshändler ist also viel eher ein Alleinvertriebsrecht anzunehmen.

Praxistipp: Besonders sorgfältige Formulierung ist bei der Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts/Wettbewerbsverbots des Prinzipals/Unternehmers erforderlich.

(Quelle: Dr. Susanne Creutzig auf kfz-betrieb.de)

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Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb

Auch wenn einem Handelsvertreter ein Gebiet "exklusiv" zugewiesen wird, darf der Unternehmer dort selbst verkaufen. Bei Vertragshändlern sähe dies wahrscheinlich anders aus.

Ein sowohl für Handelsvertreter als auch für Vertragshändler wichtiges Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 6. November 2014 gefällt (Az.: 9 U 58/14). Darauf weist die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte ein Handelsvertreter von seinem Prinzipal, dass dieser es unterließ, in einem bestimmten Vertragsgebiet seine eigenen Produkte selbst zu vertreiben. Begründung: Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Provisions- und Vertriebsvereinbarung ergebe sich ein Alleinvertriebsrecht des klagenden Handelsvertreters.

Dies verneinte das OLG Karlsruhe. Creutzig: "Denn wenn einem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet 'exklusiv' zugewiesen wird, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksvertreter, wie er in § 87 Abs.2 HGB geregelt ist. Darin heißt es, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung während des Vertragsverhältnisses geschlossen worden sind. Mit anderen Worten: Exklusivvertrieb ist kein Alleinvertrieb."

Auch gebe es kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse eines Handelsvertreters, das ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Prinzipals nahelegen würde. Denn aus der Sicht eines Handelsvertreters sei es entscheidend, dass er für sämtliche Verkaufsfälle in seinem Vertragsgebiet die im Vertrag vorgesehene Provision bekommen sollte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung lässt das OLG die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zu. Dieses müsse aber "eindeutig vertraglich" geregelt sein, so die Anwältin weiter.

"In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die wirtschaftliche Interessenlage bei einem Vertragshändler wesentlich anders ist als bei einem Handelsvertreter. Denn bei einem Vertragshändler gibt es normalerweise keine dem § 87 Abs.2 HGB entsprechende vertragliche Regelung. Er genießt also nicht den Schutz gegen den Aufbau eines Parallelvertriebs durch den Hersteller/Importeur. Beim Vertragshändler ist also viel eher ein Alleinvertriebsrecht anzunehmen", erklärte Creutzig. Sie empfiehlt eine besonders sorgfältige Formulierung bei der Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts oder Wettbewerbsverbots des Prinzipals bzw. Unternehmers.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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