Creutzig & Creutzig Rechtsanwälte

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BGH stärkt Anspruch gegen Handelsvertreter

In einem Handelsvertretervertrag war dem Handelsvertreter (rechtswirksam) ein Wettbewerbsverbot auferlegt worden. Der Handelsvertreter hielt sich aber nicht daran. Er vermittelte für Konkurrenzunternehmen Geschäfte. Der Unternehmer kam dahinter, kündigte fristlos und wollte nun seinen Schaden vom Handelsvertreter ersetzt haben. Mit diesem Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 227/12 – befasst. Darauf weist Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig in Köln hin.

Creutzig: "Zunächst ging es für den Unternehmer um die Frage, wie er Kenntnis von den Geschäften erhalten konnte, die der ehemalige Handelsvertreter verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen getätigt hatte". Der BGH sprach ihm zu diesem Zwecke einen Rechtsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) zu. Denn der verbotswidrig erzielte Umsatz könne als Grundlage einer Schadenschätzung (nach § 287 ZPO) dienen.

"Allerdings hat der Unternehmer in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern", so Creutzig. Selbst an dessen Wirtschaftsprüfer, der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sei, müsse der ehemalige Handelsvertreter diese Namen nicht herausrücken. Auskunft könne – so der BGH – über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der ehemalige Handelsvertreter bei den Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.

Creutzig: "Mit diesem Urteil hat der BGH einerseits die Rechte des Unternehmers gestärkt, andererseits aber den Datenschutzerfordernissen Rechnung getragen. Es ist somit ein realistisches Urteil."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Bailly bleibt Cecra-Präsident

Das europäische Kfz-Gewerbe Cecra setzt auf Kontinuität. Die am 26. September diesen Jahres gewählten Mitglieder des Vorstands haben jetzt Präsident Jean-Paul Bailly für weitere drei Jahre in seinem Amt bestätigt. Der Franzose hatte 2010 Jürgen Creutzig an der Verbandsspitze abgelöst.

Neben Bailly setzt sich der Cecra-Vorstand aktuell aus folgenden Mitgliedern zusammen: Jürgen Creutzig (Deutschland), Arnold Koopmans (Niederlande), Richard Moraud (Frankreich), Colin Parlett (Großbritannien), Jaap Timmer (Niederlande), Jan Broos (Belgien), Per Johansson ( Schweden), Gustav Oberwallner (Österreich), Matti Pörhö (Finnland), Robert Rademacher (Deutschland), Gordon Seymour (Großbritannien) und David Evans (Großbritannien).

Cecra wurde 1983 gegründet und vertritt derzeit mehr als 380.000 Kfz-Betriebe in Europa. Angeschlossen sind 26 Landesverbände sowie zwölf Händlervereinigungen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Rechtsweg bei Handelsvertreter-Klage?

Immer wieder wird darüber gestritten, welchen Rechtsweg ein gekündigter Handelsvertreter – auch Agent genannt – beschreiten muss, wenn er gegen seinen ehemaligen Prinzipal, den Autohersteller, vorgehen will. Ist er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln mit der Folge, dass er das Arbeitsgericht anrufen muss? Oder ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. Juli 2013 Stellung genommen (Az.: VII ZB 27/12).

Wie der Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig in Köln mitteilt, wurde im konkreten Fall ein Handelsvertreter von seinem ehemaligen Prinzipal vor den ordentlichen Gerichten verklagt. Er wandte ein, zuständig seien die Arbeitsgerichte. Es ging um die Frage, ob er ein Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs.1 Satz 1 HGB sei oder nicht. "Wäre die Frage zu bejahen, so wäre der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer zu behandeln; dann wären die Arbeitsgerichte zuständig", so Creutzig.

Karlsruhe urteilte im Sinne des Herstellers. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeiten aufnehmen darf, sei kein arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter. Creutzig: "Für Rechtsstreitigkeit aus dem Vertragsverhältnis ist nach der Entscheidung des BGH also der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet."

Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten laut BGH nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, "wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben".

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Umsatzsteuer bei Kfz-Reparatur und -Ersatz

Der Schädiger eines Verkehrsunfalls muss Umsatzsteuer auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bezahlen, wenn diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist. "Sie soll nur ersetzt werden, wenn und soweit sie der Geschädigte aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat", kommentiert die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig ein am 2. Juli 2013 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 351/12).

Die Umsatzsteuer soll laut BGH hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt. Creutzig: "Daraus folgt: Fällt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu zahlen." Dies gelte auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung betont.

Creutzig erklärt abschließend: "Rechnet der Geschädigte seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung ab, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Mängel oder Schäden bei Leasingrückgabe

Wenn bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bei Rückgabe des Fahrzeugs Mängel oder Schäden festgestellt werden, stellt sich die Frage, wie diese zu bewerten sind. Der BGH hat sie in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. April 2013 (VIII ZR 265/12) beantwortet: Für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs sind weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung. Darauf macht die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.

Im Streitfall gab der Leasingnehmer nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit das Fahrzeug zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. 4 Monate später ließ der Leasinggeber das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Im Anschluss daran wurde es zum kalkulierten Restwert an einen Vertragshändler verkauft.

"Der BGH stellt zunähst fest, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Minderwerts eines Leasingfahrzeugs getroffen haben", so Creutzig. "Dann stellt das Gericht das Wesen eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung dar." Dieses Geschäftsmodell ziele darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Jedoch finde typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes statt.

Verwertungsrisiko und Verwertungschancen lägen, so der BGH, allein beim Leasinggeber. Der BGH hat deshalb den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss feststellen, in welcher Höhe ein Wertverlust des Fahrzeugs eingetreten ist.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Prospekt spielt wichtige Rolle beim Autokauf

Beim Kauf eines Neuwagens spielt der dazu gehörende Prospekt eine wichtige Rolle: Ein Käufer, der die Prospektangaben ernst nehmen darf, darf auch erwarten, dass die dort beschriebenen Eigenschaften des Autos vorhanden sind und zutreffen. Das hat das OLG München in dem jetzt veröffentlichten Urteil (10.04.2013, 20 U 4749/12) unterstrichen. Darauf macht die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig aus Köln aufmerksam.

"Enthält die jeweilige Prospektangabe keine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so gilt nach dem Richterspruch eine Besonderheit: Die Soll-Beschaffenheit wird dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören", so Creutzig.

Konkret ging es darum, dass in dem Prospekt für einen neuen Pkw versprochen wurde, dass dank des Smart-Key-Systems das Fahrzeug schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden kann. In diesem Fall, so das OLG, erwarte der Käufer, dass sich der Pkw tatsächlich und einschränkungslos ohne Schlüssel öffnen, verschließen und starten lässt.

Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt

Dem gekauften Fahrzeug fehlt diese zugesicherte Eigenschaft, wenn das Smart-Key-System bei Störeinflüssen von Funkwellen (z.B. durch Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) ausfallen kann, und das Fahrzeug sich in diesen Fällen nicht einmal mehr durch die Funkfernbedienung entriegeln und verriegeln lässt, sondern auf den Notschlüssel zurückgegriffen werden kann. Das Gericht erklärte deshalb den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag als gerechtfertigt.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Nachbesserung auch bei weitergehendem Teiletausch

Hat sich der Käufer eines fabrikneuen Pkw bei dessen Mängeln für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden. Er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei bei einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe und am Motor vorgenommen werden. Auf dieses gerade veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle weist aktuell die Branchenanwältin Susanne Creutzig hin.

"Wurden bei der Nachbesserung Original-VW-Austauschteile verwendet, so sind diese als neuwertige Teile einzustufen. Das hat das OLG Celle ebenfalls festgestellt", erklärt die Kölner Juristin. Würden sich diese Original-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig erweisen, dann hätte die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung zur Folge. Bei einem fachgerechten Einbau trete deshalb Mangelfreiheit ein, hieß es in dem OLG-Urteil. Der Verkäufer habe dann keine Gewährleistungsrechte mehr.

Im Streitfall meinte der Kläger, ihm sei der Einbau eines Tauschmotors nicht zumutbar, obwohl nach dessen Einbau das ursprünglich beanstandete "klackende Geräusch" verschwunden war. Das OLG wies seine Klage zurück, mit der er wegen des Geräuschs vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Creutzig: "Das OLG hat kurz und bündig entschieden, dass der Mangel durch die Nachbesserung, den Einbau des Austauschmotors, behoben worden ist." Dabei könne der Verkäufer frei darüber entscheiden, ob mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt werden, so das Gericht.

Der Käufer berief sich auch noch darauf, das Auto sei ein Montagsauto, weil vor dem Austausch des Motors bereits ein Kupplungsteil sowie das Schaltgetriebe ausgewechselt worden seien. Dies verneinte aber das OLG. Von einem Montagsauto könne man nur sprechen, wenn an dem Neufahrzeug nach seiner Auslieferung ständig neue Mängel aufträten, wegen derer sich der Wagen laufend in der Werkstatt befindet. In diesem Fall war das Auto aber nur einmal zur Reparatur (Urteil vom 19.12.2012; Az.: 7 U 103/12).

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Ausgleichsanspruch in der Insolvenz

In vielen Händlerverträgen ist festgehalten, dass der Hersteller den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall hatte der beklagte Hersteller nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung mit Forderungen aus dem Händlervertrag gegen den Ausgleichsanspruch des Händlers erklärt. Die Frage stellte sich, ob diese Aufrechnung wirksam war.

Wie der Kölner Branchenanwalt Jürgen Creutzig unter Hinweis auf das am 7. Mai 2013 veröffentlichte BGH-Urteil (Az.: IX ZR 191/12 ) erklärt, standen Grund und Höhe des Ausgleichsanspruchs mit 128.988,46 Euro brutto außer Streit. "Das ist wichtig: In vielen Fällen behaupten Hersteller, im Falle, dass sie wegen Anmeldung der Insolvenz des Händlers fristlos kündigen, gebe es keinen Ausgleichsanspruch. Das ist aber unzutreffend, es kommt immer auf den Einzelfall an."

In dem Streitfall hielt der Insolvenzverwalter die Aufrechnung seitens des Herstellers für unwirksam und verklagte ihn auf Zahlung des aufgerechneten Betrages zur Insolvenzmasse. Der BGH gab ihm recht. Laut Creutzig begründet Karlsruhe die Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Regelungen aus der Insolvenzordnung (InsO). Denn der Insolvenzantrag sei dem Hersteller bereits im Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen. Der Hersteller habe die Aufrechnungslage durch Ausspruch der fristlosen Kündigung selbst herbeigeführt.

Gegenstand der Anfechtung sei die Herstellung der Aufrechnungslage, so die Richter. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr für die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehe. Creutzig: "In dem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Herstellung der Aufrechnungslage ergreift, nicht jedoch das Grundgeschäft, nämlich die Kündigung. Die bleibt wirksam."

"Insolvenzmasse wird gestärkt"

Schließlich wies der BGH das Argument des Herstellers ab, dass der Ausgleichsanspruch schon bei Abschluss des Händlervertrages "in seinem Kern" angelegt sei, so dass mit Insolvenzforderungen gegen ihn aufgerechnet werden könne. "Im vorliegenden Fall geht es um einen vor der Eröffnung entstandenen und fällig gewordenen Ausgleichsanspruch. Bei ihm ist die Aufrechnung unwirksam", heißt es in dem Urteil. Creutzig betont, dass das das Urteil in der Praxis den Gläubigern eines insolventen Vertragshändlers zu Gute komme. "Die Insolvenzmasse wird gestärkt."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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BGH stärkt Händlerrechte in der Insolvenz

Auch in der Insolvenz haben Kfz-Betriebe einen Ausgleichsanspruch

Der Hersteller darf in der Insolvenz des Händlers dessen Ausgleichsansprüche nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen.

In vielen Händlerverträgen ist festgehalten, dass der Hersteller den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. In dem hier in Rede stehenden Fall hatte der beklagte Hersteller, nachdem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, erklärt, den Ausgleichsanspruch des Händlers gegen Forderungen aus dem Händlervertrag aufrechnen zu wollen. Ob diese Aufrechnung wirksam war, hat der Bundesgerichtshof in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7.5.2013 (AZ. IX ZR 191/12) beantwortet.

Dabei falle auf, dass der BGH mitteilt, dass Grund und Höhe des Ausgleichsanspruchs mit 128.988,46 Euro brutto außer Streit standen, so Creutzig. Das sei wichtig, denn in vielen Fällen behaupteten die Hersteller, dass es keinen Ausgleichsanspruch gebe, wenn sie den Händlervertrag fristlos kündigten, nachdem der Händler die Insolvenz angemeldet habe. „Das ist unzutreffend; es kommt immer auf den Einzelfall an“, so Creutzig.

Streitige Aufrechnung

Der Insolvenzverwalter hielt die Aufrechnung seitens des Herstellers für unwirksam und verklagte ihn darauf, den aufgerechneten Betrages zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der BGH hat dem Insolvenzverwalter recht gegeben. Das Gericht begründete die Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Regelungen aus der Insolvenzordnung (InsO). Denn der Insolvenzantrag sei dem Hersteller bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen. Der Hersteller habe die Aufrechnungslage durch Ausspruch der fristlosen Kündigung selbst herbeigeführt.

Gegenstand der Anfechtung sei die Herstellung der Aufrechnungslage. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr für die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehe. „In dem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit nur die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Herstellung der Aufrechnungslage ergreift, nicht jedoch das Grundgeschäft, nämlich die Kündigung. Die bleibt wirksam", so Creutzig.

(Quelle: kfz-betrieb)

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Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem gerade veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2013 (Az.: VI ZR 320/12), wie jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln mitteilte.

Der BGH bekräftigt zunächst, dass der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundeverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.

Ein Verweis des Schädigers oder seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist aber unter bestimmten Bedingungen zu beachten. Das ist laut BGH dann der Fall, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen."

Creutzig betonte: "Neu in dem Urteil ist, dass der BGH den Verweis des Schädigers bzw. seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch dann noch als beachtlich bewertet, wenn bereits ein Prozess über den Schadenersatz läuft." Karlsruhe begründe dies damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Klauseln im Handelsvertretervertrag unwirksam

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit verschiedenen Formularklauseln in einem Handelsvertretervertrag auseinander gesetzt und sie für unwirksam erklärt (Urteil vom 21. März 2013 / VII ZR 224/12). Darauf weist die Kölner Branchenanwältin Susanne Creutzig hin.

Zum einen ging es um eine Klausel, nach der die Kündigungsfrist 24 Monate betragen sollte. Die Klausel, so der BGH, sei unwirksam, weil sie den Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteilige. Eine Kündigungsfrist für einen Handelsvertreter im Nebenberuf betrage nach § 92 b HGB einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Diese Kürze sei notwendig, um die Flexibilität und Mobilität zu sichern. Durch eine Verlängerung könne der Handelsvertreter in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen

"Normalerweise dienen lange Kündigungsfristen dem Schutz des schwächeren Teils. In der Regel ist das der Handelsvertreter", so Creutzig. In diesem Fall sei es jedoch der nebenberufliche Handelsvertreter gewesen, der vom Vertrag so schnell wie möglich loskommen wollte, weil er offenbar eine lukrativere Stellung in Aussicht hatte.

Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverstößen?

Der BGH hatte zudem eine Klausel in dem Vertrag zu beurteilen, nach der der Handelsvertreter bei Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen hatte, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last zu legen war. "Eine solche Klausel benachteiligt den Handelsvertreter – ob neben- oder hauptberuflich – unangemessen und ist ebenfalls unwirksam", so Creutzig.

Die Branchenanwältin rät: "Derartige Klauseln finden sich immer wieder in Handelsvertreterverträgen. Deshalb sollte jeder Handelsvertreter seinen Vertrag daraufhin überprüfen."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Zum Schaden gehören Sozialabgaben und Lohnnebenkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unterstrichen, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren umfassen. Dazu gehören Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Auf das jetzt veröffentlichte Urteil vom 19. Februar 2013 (Az.: VI ZR 69/12) hat die Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hingewiesen.

Im Streitfall machte der Kläger gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend. Dieses umfasste unter anderem 155,80 Euro an Arbeitslohn. Der Versicherer zahlte diesen unter Abzug von zehn Prozent. Begründung: Sozialabgaben und Lohnnebenkosten seien nicht angefallen.

Karlsruhe gab dem Kläger recht. Creutzig: "Der BGH hat entschieden, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB sind." Denn der Geschädigte dürfe nach der ständigen Rechtsprechung seiner fiktiven Schadenabrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

"Systemwidriger" Ausnahmetatbestand

Bei der Gelegenheit hat der BGH laut Creutzig die Regelung im Gesetz kritisiert, wonach die nicht angefallene Mehrwertsteuer bei der fiktiven Schadenabrechnung nicht zu bezahlen ist. Dieser Ausnahmetatbestand sei "systemwidrig".

Schließlich hat das Gericht noch einmal festgehalten, dass der Geschädigte statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld fordern kann. Dabei ist der Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Übrigen ist der Geschädigte frei, was er mit dem Geldbetrag macht. Er muss ihn nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt einsetzen.

(Quelle: AUTOHAUS online)

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Ausgleichsanspruch gegen Hersteller-Banken

Im Rahmen von Umstrukturierungen oder aus sonstigen Gründen werden laufend Händlerverträge vom Hersteller oder Importeur gekündigt. Auf Grund der engen Verflechtungen sind in der Regel davon auch die Verträge mit den Banken der Hersteller bzw. Importeure betroffen. Auch sie werden in solchen Fällen von den Finanzdienstleistern gekündigt. Während bezüglich der Händlerverträge kaum Streit besteht, dass der Hersteller bzw. Importeur den Ausgleichsanspruch zahlen muss, kommt es bezüglich der Verträge mit den Banken meistens zu Auseinandersetzungen.

"Viele gekündigte Händler wissen nicht, dass ein Ausgleichsanspruch auch gegenüber den Banken bestehen kann", erklärt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln. Voraussetzung sei unter anderem, dass der Händler vorher Provisionen für vermittelte Leasing- oder Finanzierungsaufträge bekommen habe.

"Dazu reicht es, wenn der Händler vor Ablauf eines Jahres seit Vertragsbeendigung per Einschreiben/Rückschein an den Hersteller oder Importeur schreibt, dass er einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach anmeldet", so der Branchenanwalt. Es sei nicht erforderlich, zu diesem Zeitpunkt bereits die Höhe des Anspruchs mitzuteilen. Dies gelte übrigens sowohl für den Händlervertrag wie auch für den Agenturvertrag.

Wann beginnt die einjährige Frist?

Eine weitere Streitfrage bezieht sich auf die Frage, wann die einjährige Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach angemeldet werden muss. Creutzig: "Bekanntlich verfällt der Anspruch, wenn diese Frist zur Anmeldung versäumt wird. Das steht zwar nicht im Gesetz, ist aber allgemeine Meinung."

(Quelle: AUTOHAUS online)

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